Obdachlosigkeit Hilfe bei drohendem Wohnungsverlust
Sie erhielten eine Räumungsklage, wurden fristlos gekündigt oder verloren Ihr Heim aus anderen Gründen? Dann können Sie Hilfe für den drohenden Wohnungsverlust beanspruchen.
Beschreibung
Aus den verschiedensten Gründen kann es zum Verlust von Wohnraum kommen (z.B. aufgrund einer Räumungsklage, fristlosen Kündigung des Vermieters, eines Wohnungsbrandes oder Wasserschadens).
Um einen drohenden Wohnungsverlust zu verhindern, können Sie Hilfe in Anspruch nehmen. Je nach Einzelfall können die Mietschulden übernommen werden oder es wird mit dem Vermieter verhandelt, um Ihnen die Wohnung zu erhalten.
Wenn Sie Ihre Wohnung bereits verloren haben, also bei akuter Wohnungslosigkeit, können Sie zunächst einen Platz in einer Notunterkunft erhalten. Danach wird versucht, Ihnen eine Wohnung zu vermitteln.
Ebenso erhalten Sie Hilfe, wenn es dringend erforderlich ist, dass Sie eine neue Wohnung mieten und die eigenen finanziellen Mittel zur Zahlung der entstehenden Kosten nicht ausreichen und die Möglichkeiten der Selbsthilfe ausgeschöpft sind. Im Einzelfall kann beispielsweise die Kaution, eine Sicherheitsleistung oder die Maklerprovision vorfinanziert werden. Die finanziellen Hilfen werden in der Regel als Darlehen gewährt. Welche Voraussetzungen noch zu erfüllen sind, kann von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein. Erkundigen Sie sich deshalb bitte vor Ort.
Hinweis: Wenn Sie an einer Sozialwohnung interessiert sind, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein.
Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz
Bei einer anstehenden Zwangsräumung ist in der Regel auch das Sozialamt informiert. Es sollte daher immer zunächst der dort eingerichtete Allgemeine Sozialdienst aufgesucht werden, damit dieser bei der Behebung der drohenden Obdachlosigkeit helfen kann.
Wenn Sie Ihre Wohnung bereits verloren haben, also bei akuter Wohnungslosigkeit, können Sie zunächst einen Platz in einer Notunterkunft erhalten. Danach wird versucht, Ihnen eine Wohnung zu vermitteln.
Bei einer anstehenden Zwangsräumung ist in der Regel auch das Sozialamt informiert. Es sollte daher immer zunächst der dort eingerichtete Allgemeine Sozialdienst aufgesucht werden, damit dieser bei der Behebung der drohenden Obdachlosigkeit helfen kann.
Wenn Sie Ihre Wohnung bereits verloren haben, also bei akuter Wohnungslosigkeit, können Sie zunächst einen Platz in einer Notunterkunft erhalten. Danach wird versucht, Ihnen eine Wohnung zu vermitteln.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit obliegt der Verbandsgemeinden und Stadtverwaltungen. Bitte wenden Sie sich hier an das örtlich zuständige Jobcenter oder Sozialamt .
Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz
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Ansprechpartner Ordnungsamt:
+49 261 129-4474
Mo, Di, Do, Fr 8:00 -12:00 Uhr
Ansprechpartner Sozialamt: +49 261 129-1102
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Ansprechpartner Ordnungsamt:
+49 261 129-4474
Mo, Di, Do, Fr 8:00 -12:00 Uhr
Ansprechpartner Sozialamt: +49 261 129-1102
Ansprechpartner
Stadt Koblenz - Allgemeiner Sozialdienst
Beschreibung
Aus Koblenz unter der Telefonnummer 115 zu erreichen
Adresse
Postanschrift
Rathauspassage 2
56068 Koblenz
Öffnungszeiten
Termine nach Vereinbarung telefonisch täglich erreichbar:    8:30 Uhr - 9:30 Uhr Mo     8:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Di        8:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Mi       8:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Do      8:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Fr        8:30 Uhr - 12:00 Uhr Offene Sprechstunde Mo     8:30 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
Stadt Koblenz - Gefahrenabwehr (Ordnungsamt)
Beschreibung
Aus Koblenz unter der Telefonnummer 115 zu erreichen
Adresse
Postanschrift
Ludwig-Erhard-Straße 2
56073 Koblenz
Postanschrift
Postfach 201551
56015 Koblenz
Öffnungszeiten
Mo, Di, Do, Fr    8:00 -12:00 Uhr Mi                      8:00 - 12:30 Uhr                          13:30 -16:30 Uhr
Kontakt
E-Mail: fischereiangelegenheiten@stadt.koblenz.de
E-Mail: flohmarkt@stadt.koblenz.de
E-Mail: gefahrenabwehr@stadt.koblenz.de
E-Mail: geldwaeschepraevention@stadt.koblenz.de
E-Mail: gluecksspiel@stadt.koblenz.de
E-Mail: jagdangelegenheiten@stadt.koblenz.de
E-Mail: kriminalpraevention@stadt.koblenz.de
E-Mail: sondernutzung@stadt.koblenz.de
E-Mail: veranstaltungen@stadt.koblenz.de
E-Mail: waffenangelegenheiten@stadt.koblenz.de
Fax: +49 261 129-4450
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- bei ausländischen Hilfesuchenden: Nachweis des legalen Aufenthalts in Deutschland
- Einkommensunterlagen
(z.B. Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Bescheide über Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Rente, Sozialhilfe) - Unterlagen zu vorhandenen Schuld- und Unterhaltsverpflichtungen
- bei akuter Wohnungslosigkeit: zusätzlich
- geeignete Unterlagen, aus denen die akute Wohnungslosigkeit ersichtlich wird (z.B. Gerichtsbeschluss, Entlassungsschein, Nachweis über Unterkunftsverlust)
- wenn der Verlust der Wohnung droht: zusätzlich
- Unterlagen, die den drohenden Wohnungsverlust verdeutlichen (z.B. Kündigung, Räumungsklage, Räumungstermin)
- Mietvertrag
- Zahlungsnachweise bezüglich der laufenden Miete (z.B. Kontoauszug)
- wenn eine Wohnung beschafft werden soll: zusätzlich
- Unterlagen, aus denen die Notwendigkeit des Wohnungswechsels ersichtlich sind (z.B. Kündigung, Atteste, Mietvertrag der bisherigen Wohnung)
Hinweis: Im Einzelfall werden weitere Informationen und Nachweise benötigt.
Voraussetzungen
Drohende oder bereits erfolgte Wohnungslosigkeit ohne Aussicht auf eine neue Wohnung.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Um die Hilfe und Unterstützung für Ihren Fall genau zu ermitteln, suchen Sie die zuständige Stelle für ein klärendes Gespräch auf. Hier erhalten Sie ebenfalls die Information wie Sie weiter verfahren müssen.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz
Dem Ordnungsamt obliegt im Rahmen der Allgemeinen Gefahrenabwehr, nach der Generalklausel des § 9 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG), die Aufgabe Personen, die gegen Ihren Willen obdachlos geworden sind, vorübergehend eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, da es sich bei der unfreiwilligen Obdachlosigkeit um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit handelt
Besonderheiten: Details zur Unterbringung
- Für diesen Zweck stellt die Stadt Koblenz eine eigens dafür eingerichtete Obdachlosenunterkunft, die den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung entspricht, im Stadtteil Asterstein "Am Luisenturm" zur Verfügung. Diese wird jedoch nur obdachlosen Familien, eheähnlichen Gemeinschaften sowie alleinerziehenden Eltern und deren Kindern, in der Regel zimmerweise, zur Verfügung gestellt. Alleinstehenden Obdachlosen steht das Übernachtungsheim in der Herberichstraße 153 zur Verfügung.
Kostenerstattung
- Bei der Obdachlosenunterkunft handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung der Stadt Koblenz, deren Nutzung durch Satzung geregelt ist, wodurch bei der Einweisung von Obdachlosen in die Obdachlosenunterkunft ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis entsteht. Für die Nutzung der Obdachlosenunterkunft ist eine Nutzungsgebühr zu entrichten.
Dem Ordnungsamt obliegt im Rahmen der Allgemeinen Gefahrenabwehr, nach der Generalklausel des § 9 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG), die Aufgabe Personen, die gegen Ihren Willen obdachlos geworden sind, vorübergehend eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, da es sich bei der unfreiwilligen Obdachlosigkeit um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit handelt
Besonderheiten: Details zur Unterbringung
- Für diesen Zweck stellt die Stadt Koblenz eine eigens dafür eingerichtete Obdachlosenunterkunft, die den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung entspricht, im Stadtteil Asterstein "Am Luisenturm" zur Verfügung. Diese wird jedoch nur obdachlosen Familien, eheähnlichen Gemeinschaften sowie alleinerziehenden Eltern und deren Kindern, in der Regel zimmerweise, zur Verfügung gestellt. Alleinstehenden Obdachlosen steht das Übernachtungsheim in der Herberichstraße 153 zur Verfügung.
Kostenerstattung
- Bei der Obdachlosenunterkunft handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung der Stadt Koblenz, deren Nutzung durch Satzung geregelt ist, wodurch bei der Einweisung von Obdachlosen in die Obdachlosenunterkunft ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis entsteht. Für die Nutzung der Obdachlosenunterkunft ist eine Nutzungsgebühr zu entrichten.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MSAGD am 26.09.2019
Stichwörter
obdachlos, Gewährleistungswohnraum, Räumung, Wohnungskündigung