Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein

    Beschreibung

    Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, in Rheinland-Pfalz eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen. 

    Der Wohnberechtigungsschein ist für maximal ein Jahr gültig.

    Sie können den Wohnberechtigungsschein bei der zuständigen Stelle in zwei Varianten beantragen:

    • Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
      Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, eine beliebige Sozialwohnung zu beziehen.
    • Spezieller Wohnberechtigungsschein
      Wohnungsinteressenten bewerben sich – unter Einhaltung der besonderen Bezugsvoraussetzungen – um eine bestimmte Sozialwohnung. Mit diesem Wohnberechtigungsschein ist die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt, (nur) diese bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.

    Hinweise für Worms: Wohnberechtigungsscheine

    Wohnberechtigungsschein:

    Die Wohnberechtigungsbescheinigung gibt dem/der Wohnungssuchenden das Recht, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen. Sie wird grundsätzlich allgemein für eine noch unbestimmte Wohnung ausgestellt, die darin nach ihren Merkmalen wie Größe, Alter und Zweckbestimmung für bestimmte Personenkreise beschrieben wird. Mit der Ausstellung der Bescheinigung erhält der/die Wohnungssuchende also noch keine Wohnung, sondern lediglich einen Eignungsschein, mit dem er/sie sich auf dem Markt der Sozialwohnungen eine passende Wohnung suchen und sich um diese bei dem Verfügungsberechtigten bewerben kann.

    Eine Adressen- und Telefonliste der Wohnungsbaugesellschaften, die über Sozialwohnungen verfügen, wird Ihnen bei der Antragstellung ausgehändigt.
    Die Wohnberechtigungsbescheinigung gilt für die Dauer eines Jahres.

    Die Bescheinigung ist einem/einer Wohnungssuchenden auf Antrag zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen die sich aus § 13 Abs. 2 LWoFG ergebene Einkommensgrenze nicht übersteigt. Hierfür ist eine Einkommenserklärung gemäß amtlichen Muster auszufüllen.

    Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur volljährige Wohnungssuchende.

    Wohnberechtigungsschein:

    Die Wohnberechtigungsbescheinigung gibt dem/der Wohnungssuchenden das Recht, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen. Sie wird grundsätzlich allgemein für eine noch unbestimmte Wohnung ausgestellt, die darin nach ihren Merkmalen wie Größe, Alter und Zweckbestimmung für bestimmte Personenkreise beschrieben wird. Mit der Ausstellung der Bescheinigung erhält der/die Wohnungssuchende also noch keine Wohnung, sondern lediglich einen Eignungsschein, mit dem er/sie sich auf dem Markt der Sozialwohnungen eine passende Wohnung suchen und sich um diese bei dem Verfügungsberechtigten bewerben kann.

    Eine Adressen- und Telefonliste der Wohnungsbaugesellschaften, die über Sozialwohnungen verfügen, wird Ihnen bei der Antragstellung ausgehändigt.
    Die Wohnberechtigungsbescheinigung gilt für die Dauer eines Jahres.

    Die Bescheinigung ist einem/einer Wohnungssuchenden auf Antrag zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen die sich aus § 13 Abs. 2 LWoFG ergebene Einkommensgrenze nicht übersteigt. Hierfür ist eine Einkommenserklärung gemäß amtlichen Muster auszufüllen.

    Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur volljährige Wohnungssuchende.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Für die Ausstellung allgemeiner Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.

    Für die Ausstellung spezieller Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des zukünftigen Wohnortes.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.03 Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 2

    67547 Worms

    Rathaus

    Öffnungszeiten

    Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag, Freitag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr  

    Kontakt

    Kontaktperson

    • Frau Michaela Egetenmeir (Sachbearbeiterin)

      Fax: +49 6241 853-5099

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-5319

    • Frau Annette Weitz (Sachbearbeiterin)

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-5332

    Internet

    Formulare

    Version

    Technisch erstellt am 08.08.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Technisch geändert am 21.11.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis
    • Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. Einkommensnachweis, welcher vom Arbeitgeber auszufüllen ist, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-erklärung und letzter steuerlich anerkannter Gewinn bzw. Nachweis über Steuerbescheid bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen).

    Hinweise für Worms: Wohnberechtigungsscheine

    - Antragsformular gemäß amtlichem Muster

    - Nachweise aller Einkünfte

    - Antragsformular gemäß amtlichem Muster

    - Nachweise aller Einkünfte

    Voraussetzungen

    Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 LWoFG nicht überschreitet. Siehe hierzu auch "Wohnberechtigungsschein Anspruch berechnen".

    Das Gesamtjahreseinkommen setzt sich aus dem Bruttojahreseinkommen aller zum Haushalt gehörender Personen zusammen. Es wird nach Maßgabe des Landeswohnraumförderungsgesetzes ermittelt.

    In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommensgrenzen zur Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person oder zur Vermeidung besonderer Härten erteilt werden. Dies muss nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich stellen. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt rechnende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben.

    Fristen

    Der Wohnberechtigungsschein muss vor Bezug einer geförderten Wohnung der Vermieterin oder dem Vermieter vorgelegt werden.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch FM am 20.03.2020

    Version

    Technisch erstellt am 08.05.2012 (von: Blanka Gros)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Sozialwohnung, Wohnung, Wohnraum, Mietwohnungen, Förderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)