Wohnberechtigungsschein
Beschreibung
Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, in Rheinland-Pfalz eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen.
Der Wohnberechtigungsschein ist für maximal ein Jahr gültig.
Sie können den Wohnberechtigungsschein bei der zuständigen Stelle in zwei Varianten beantragen:
- Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, eine beliebige Sozialwohnung zu beziehen. - Spezieller Wohnberechtigungsschein
Wohnungsinteressenten bewerben sich – unter Einhaltung der besonderen Bezugsvoraussetzungen – um eine bestimmte Sozialwohnung. Mit diesem Wohnberechtigungsschein ist die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt, (nur) diese bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.
Hinweise für Worms: Wohnberechtigungsscheine
Wohnberechtigungsschein:
Die Wohnberechtigungsbescheinigung gibt dem/der Wohnungssuchenden das Recht, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen. Sie wird grundsätzlich allgemein für eine noch unbestimmte Wohnung ausgestellt, die darin nach ihren Merkmalen wie Größe, Alter und Zweckbestimmung für bestimmte Personenkreise beschrieben wird. Mit der Ausstellung der Bescheinigung erhält der/die Wohnungssuchende also noch keine Wohnung, sondern lediglich einen Eignungsschein, mit dem er/sie sich auf dem Markt der Sozialwohnungen eine passende Wohnung suchen und sich um diese bei dem Verfügungsberechtigten bewerben kann.
Eine Adressen- und Telefonliste der Wohnungsbaugesellschaften, die über Sozialwohnungen verfügen, wird Ihnen bei der Antragstellung ausgehändigt.
Die Wohnberechtigungsbescheinigung gilt für die Dauer eines Jahres.
Die Bescheinigung ist einem/einer Wohnungssuchenden auf Antrag zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen die sich aus § 13 Abs. 2 LWoFG ergebene Einkommensgrenze nicht übersteigt. Hierfür ist eine Einkommenserklärung gemäß amtlichen Muster auszufüllen.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur volljährige Wohnungssuchende.
Wohnberechtigungsschein:
Die Wohnberechtigungsbescheinigung gibt dem/der Wohnungssuchenden das Recht, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu beziehen. Sie wird grundsätzlich allgemein für eine noch unbestimmte Wohnung ausgestellt, die darin nach ihren Merkmalen wie Größe, Alter und Zweckbestimmung für bestimmte Personenkreise beschrieben wird. Mit der Ausstellung der Bescheinigung erhält der/die Wohnungssuchende also noch keine Wohnung, sondern lediglich einen Eignungsschein, mit dem er/sie sich auf dem Markt der Sozialwohnungen eine passende Wohnung suchen und sich um diese bei dem Verfügungsberechtigten bewerben kann.
Eine Adressen- und Telefonliste der Wohnungsbaugesellschaften, die über Sozialwohnungen verfügen, wird Ihnen bei der Antragstellung ausgehändigt.
Die Wohnberechtigungsbescheinigung gilt für die Dauer eines Jahres.
Die Bescheinigung ist einem/einer Wohnungssuchenden auf Antrag zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen die sich aus § 13 Abs. 2 LWoFG ergebene Einkommensgrenze nicht übersteigt. Hierfür ist eine Einkommenserklärung gemäß amtlichen Muster auszufüllen.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur volljährige Wohnungssuchende.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Für die Ausstellung allgemeiner Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.
Für die Ausstellung spezieller Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des zukünftigen Wohnortes.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.03 Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnungswesen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag, Freitag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr  
Kontakt
E-Mail: sozialesundjugend@worms.de
Kontaktperson
Frau Michaela Egetenmeir (Sachbearbeiterin)
Fax: +49 6241 853-5099
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5319
Frau Annette Weitz (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5332
Internet
Formulare
Infoblatt Wohnberechtigungsschein
Antrag für einen Wohnberechtigungsschein
Laufzettel
Adressen der Wohnungsbaugesellschaften
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. Einkommensnachweis, welcher vom Arbeitgeber auszufüllen ist, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-erklärung und letzter steuerlich anerkannter Gewinn bzw. Nachweis über Steuerbescheid bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen).
Hinweise für Worms: Wohnberechtigungsscheine
- Antragsformular gemäß amtlichem Muster
- Nachweise aller Einkünfte
- Antragsformular gemäß amtlichem Muster
- Nachweise aller Einkünfte
Voraussetzungen
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 LWoFG nicht überschreitet. Siehe hierzu auch "Wohnberechtigungsschein Anspruch berechnen".
Das Gesamtjahreseinkommen setzt sich aus dem Bruttojahreseinkommen aller zum Haushalt gehörender Personen zusammen. Es wird nach Maßgabe des Landeswohnraumförderungsgesetzes ermittelt.
In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommensgrenzen zur Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person oder zur Vermeidung besonderer Härten erteilt werden. Dies muss nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich stellen. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt rechnende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben.
Fristen
Der Wohnberechtigungsschein muss vor Bezug einer geförderten Wohnung der Vermieterin oder dem Vermieter vorgelegt werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch FM am 20.03.2020
Stichwörter
Sozialwohnung, Wohnung, Wohnraum, Mietwohnungen, Förderung