Wohnberechtigungsschein
Beschreibung
Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, in Rheinland-Pfalz eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen.
Der Wohnberechtigungsschein ist für maximal ein Jahr gültig.
Sie können den Wohnberechtigungsschein bei der zuständigen Stelle in zwei Varianten beantragen:
- Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, eine beliebige Sozialwohnung zu beziehen. - Spezieller Wohnberechtigungsschein
Wohnungsinteressenten bewerben sich – unter Einhaltung der besonderen Bezugsvoraussetzungen – um eine bestimmte Sozialwohnung. Mit diesem Wohnberechtigungsschein ist die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt, (nur) diese bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Für die Ausstellung allgemeiner Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.
Für die Ausstellung spezieller Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des zukünftigen Wohnortes.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Bad Marienberg (Westerwald) - Fachbereich 4 - Bauen - Planen - Umwelt
Adresse
Besucheranschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Kontaktperson
Frau Carolin Grahn
Besucheranschrift
E-Mail: Carolin.Grahn@bad-marienberg.de
Telefon Festnetz: 02661 6268-341
Fax: 02661 6268-201
Frau Christina Küppers
Besucheranschrift
Fax: 02661 6268-201
E-Mail: Christina.Kueppers@bad-marienberg.de
Telefon Festnetz: 02661 6268-326
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. Einkommensnachweis, welcher vom Arbeitgeber auszufüllen ist, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-erklärung und letzter steuerlich anerkannter Gewinn bzw. Nachweis über Steuerbescheid bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen).
Hinweise für Bad Marienberg (Westerwald): Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Bad Marienberg
Der Nachweis über das Einkommen wird - auch bei geringfügigen Beschäftigungen - regelmäßig durch Vorlage des Einkommensnachweises des Antragsmonats und der vorangegangenen elf Monate erbracht. Sofern das Arbeitsverhältnis noch keine zwölf Monate besteht, erfolgt eine Prognose in die Zukunft.
Sofern Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bestehen, wird der Einkommensnachweis durch Erklärung des Steuerberaters erbracht.
Zur Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände können im Einzelfall weitere Nachweise (wie beispielsweise Schwerbehindertenausweis, Nachweis über Kindesunterhalt, etc.) erforderlich sein.
Der Nachweis über das Einkommen wird - auch bei geringfügigen Beschäftigungen - regelmäßig durch Vorlage des Einkommensnachweises des Antragsmonats und der vorangegangenen elf Monate erbracht. Sofern das Arbeitsverhältnis noch keine zwölf Monate besteht, erfolgt eine Prognose in die Zukunft.
Sofern Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bestehen, wird der Einkommensnachweis durch Erklärung des Steuerberaters erbracht.
Zur Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände können im Einzelfall weitere Nachweise (wie beispielsweise Schwerbehindertenausweis, Nachweis über Kindesunterhalt, etc.) erforderlich sein.
Voraussetzungen
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 LWoFG nicht überschreitet. Siehe hierzu auch "Wohnberechtigungsschein Anspruch berechnen".
Das Gesamtjahreseinkommen setzt sich aus dem Bruttojahreseinkommen aller zum Haushalt gehörender Personen zusammen. Es wird nach Maßgabe des Landeswohnraumförderungsgesetzes ermittelt.
In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommensgrenzen zur Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person oder zur Vermeidung besonderer Härten erteilt werden. Dies muss nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Hinweise für Bad Marienberg (Westerwald): Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Bad Marienberg
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 LWoFG nicht überschreitet.
Das Gesamtjahreseinkommen setzt sich aus dem Bruttojahreseinkommen aller zum Haushalt gehörender Personen zusammen. Es wird nach Maßgabe des Landeswohnraumförderungsgesetzes ermittelt.
In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommensgrenzen zur Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person oder zur Vermeidung besonderer Härten erteilt werden. Dies muss nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 LWoFG nicht überschreitet.
Das Gesamtjahreseinkommen setzt sich aus dem Bruttojahreseinkommen aller zum Haushalt gehörender Personen zusammen. Es wird nach Maßgabe des Landeswohnraumförderungsgesetzes ermittelt.
In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommensgrenzen zur Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person oder zur Vermeidung besonderer Härten erteilt werden. Dies muss nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich stellen. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt rechnende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben.
Fristen
Der Wohnberechtigungsschein muss vor Bezug einer geförderten Wohnung der Vermieterin oder dem Vermieter vorgelegt werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch FM am 20.03.2020
Stichwörter
Sozialwohnung, Wohnung, Wohnraum, Mietwohnungen, Förderung