Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung

    Aufenthaltserlaubnis erteilen zum Zweck der Ausbildung

    Beschreibung

    Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten können eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken erhalten, wenn die Bundesagentur für Arbeit  zugestimmt hat.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie möglicherweise in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

    Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Kreisverwaltung oder die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt.

    Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können – unabhängig von Zweck und Dauer des Aufenthalts – ohne Visum einreisen. Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise in das Bundesgebiet innerhalb von drei Monaten bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen. 

    Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz

    Zuständigkeiten/ Sachgebiet

    Telefon

    Stv. Sachgebietsleiter

    allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben B-D

    46 23

    allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Ak-Al, E-K

    46 61

    allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Ak-Al, E-K

    46 59

    allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Am-Az, L-R

    46 60

    allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Am-Az, L-R

    46 60

    allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Aa-Aj, S-Z

    46 71

    Zuständigkeiten/ Sachgebiet

    Telefon

    Stv. Sachgebietsleiter

    allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben B-D

    46 23

    allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Ak-Al, E-K

    46 61

    allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Ak-Al, E-K

    46 59

    allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Am-Az, L-R

    46 60

    allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Am-Az, L-R

    46 60

    allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Aa-Aj, S-Z

    46 71

    Ansprechpartner

    Stadt Koblenz - Aufenthalt / Anerkennung (Ordnungsamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwig-Erhard-Straße 2

    56073 Koblenz

    Postfachadresse

    Postfach 201551

    56015 Koblenz

    Öffnungszeiten

    Achtung! Nur mit Terminvereinbarung Mo, Di, Fr      8:00 - 12:00 Uhr Mi                  8:00 - 12:30 Uhr                     13:30 - 16:30 Uhr Donnerstag ganztägig geschlossen!

    Kontakt

    E-Mail: auslaenderbehoerde@stadt.koblenz.de

    Telefon Festnetz: +49 261 129-4685

    Fax: +49 261 129-4620

    Version

    Technisch erstellt am 13.01.2020 (von: Webservice, ST_Koblenz)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, ST_Koblenz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Ein aktuelles biometrisches Passbild
    • Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist
    • Nachweis, dass die Zugangsvoraussetzungen für die entsprechende Ausbildung vorliegen 

    Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz

    • Passkopie
    • Krankenversicherungsnachweis
    • Ausbildungsvertrag
    • ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
    • Mietvertrag (alle Seiten, vollständig)
    • Passkopie
    • Krankenversicherungsnachweis
    • Ausbildungsvertrag
    • ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
    • Mietvertrag (alle Seiten, vollständig)

    Voraussetzungen

    • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert (Bemessungsgrenze ist der Förderungshöchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG).
    • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie erfüllen die Zugangsvoraussetzungen für die entsprechende Ausbildung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung kann mehrere Wochen beanspruchen.

    Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz

    Die Bearbeitungsdauer kann von der ersten Kontaktaufnahme bis zu 3 Monate andauern

    Die Bearbeitungsdauer kann von der ersten Kontaktaufnahme bis zu 3 Monate andauern

    Kosten

    Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

    • mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 100 €,
    • mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 110 €

    für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

    • für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 65 €
    • für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 80 €.

    Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz

    • erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: 100,-€
    • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: 93,-€
    • erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: 100,-€
    • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: 93,-€

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie möchten die Ausbildung teilweise hier absolvieren und haben bereits eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten: In den meisten Fällen erhalten Sie für Deutschland ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.

    Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken (z.B. aus familiären Gründen) oder eine Niederlassungserlaubnis: In diesem Fall können Sie ohne zusätzliche Aufenthaltserlaubnis eine Ausbildung in Deutschland aufnehmen.

    Absolvieren Sie in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung, dürfen Sie unabhängig von der Ausbildung einer Beschäftigung von bis zu zehn Stunden pro Woche nachgehen. Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Behörde Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu ein Jahr verlängern. In dieser Zeit

    • können Sie einen Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz, sofern dieser mit ausländischen Staatsangehörigen besetzt werden darf, suchen und
    • dürfen uneingeschränkt arbeiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 17.11.2011 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 25.01.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Ausländer, Visum, Ausländerangelegenheiten, Ausbildung, Migration, Berufsausbildung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)