Gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht für Au-pair-Beschäftigte aus EU-Mitgliedstaaten
Beschreibung
EU-Bürger:
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz unterliegen keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Ausnahme: Staatsangehörige des neuen EU-Mitgliedstaates Kroatien benötigen für eine Erwerbstätigkeit als Au-pair-Beschäftigte eine Arbeitserlaubnis EU von der Agentur für Arbeit. Diese Regelung gilt während einer Übergangsphase zunächst bis zum 30.Juni 2015. Danach unterliegen sie wie die anderen EU-Staaten ebenfalls keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Nicht-EU-Bürger:
Au-pair-Beschäftigte, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind, müssen nach der Einreise vor Ablauf der Geltungsdauer des nationalen Visums eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung beantragen.
Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika sind, können – unabhängig von Zweck und Dauer des Aufenthalts – ohne Visum einreisen. Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise in das Bundesgebiet innerhalb von drei Monaten bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Als Staatsangehöriger oben genannter Staaten sollten Sie allerdings wegen der Frage, ob sich trotz grundsätzlich bestehender Visumfreiheit die Einreise mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung empfiehlt, mit der deutschen Auslandsvertretung Kontakt aufnehmen.
Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt für:
- die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
- die Kinderbetreuung
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung und der Stadtverwaltung der kreisfreien Städte.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.03 Ausländerwesen
Beschreibung
Bis auf Weiteres nur EC-Kartenzahlung möglich!
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Wegen stark erhöhtem Arbeitsaufkommen und knapper Personalressourcen beträgt die Wartezeit für einen Termin derzeit 8 bis 10 Wochen. Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet. Von telefonischen Rückfragen bitten wir abzusehen. Durch die Vielzahl von Anrufen müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter immer wieder die gerade bearbeiteten Vorgänge unterbrechen. Dies führt zu Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung. Wir bitten um Verständnis.
++ Ukrainer-Aufenthaltserlaubnis bis 2025 verlängert: Mit der Ukrainer-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz, die am 01.02.2024 noch gültig sind, automatisch bis zum 04.03.2025 verlängert. Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für Menschen gewährt, die anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland einreisen. Für die Verlängerung müssen die Geflüchtete die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen. ++
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Terminvereinbarung Montag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprache nur mit Terminvereinbarung Dienstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Terminvereinbarung  
Kontakt
E-Mail: auslaenderbehoerde@worms.de
Kontaktperson
Frau Jennifer Bruckert
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3318
Frau Heike Glaser
Fax: +49 6241 853-3399
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3304
Herr Armin Johannes
Fax: +49 6241 853-3399
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3303
Herr Thomas Ritz
Fax: +49 6241 853-3399
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3311
Frau Bianca Schmandt (Sachbearbeiterin)
Fax: +49 6241 853-3399
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3310
Herr Dirk Weiland (Sachbearbeiter)
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3305
Fax: +49 6241 853-3399
Herr Marc Zwick
Fax: +49 6241 853-3399
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3306
Internet
Formulare
Antrag auf Aufenthaltserlaubnis (Erstantrag)
Antrag auf Aufenthaltserlaubnis (Verlängerung)
erforderliche Unterlagen
- gültiger Reisepass
- ein aktuelles biometrisches Passbild
- Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
- Nachweis der Krankenversicherung
- Au-pair-Vertrag
Formulare
Den Antrag müssen Sie persönlich stellen. Das Antragsformular erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
Voraussetzungen
- Für Au-pair-Beschäftigte:
- Sie sind zwischen 18 und unter 25 Jahre alt. Bei Staatsangehörigen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn) gilt ein Mindestalter von 17 Jahren. Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung ihrer Eltern beziehungsweise der gesetzlichen Vertreter.
- Sie besitzen Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
- Sie besitzen
- ein gültiges nationales "Visum für Au-pair-Beschäftigte" (nicht erforderlich für EU-Bürger),
- einen abgeschlossenen Au-pair-Vertrag (mindestens 6 Monate, maximal 1 Jahr) und
- eine Krankenversicherung.
- angemeldeter Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
- Für Gastfamilien:
- Die Gastfamilie spricht Deutsch als Muttersprache.
- Die Agentur für Arbeit hat, wenn nötig, der Beschäftigung zugestimmt
Bitte beachten Sie auch die weitere Information zum Thema „Au-pair“ in der folgenden Leistung:
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)Nationales Visum
- § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)Beschäftigung
- § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung
- § 284 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch ( SGB III)Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten
- § 12 Beschäftigungsverordnung (BeschV)Au-pair-Beschäftigungen
Fristen
Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung vor Ablauf des Einreisevisums bei der zuständigen Stelle beantragen.
Sind Sie ohne Visum eingereist, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung innerhalb von drei Monaten nach der Einreise beantragen. Erst nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung dürfen Sie Ihre Tätigkeit als Au-pair ausüben.
Kosten
100 Euro
Hinweis: Nur in Ausnahmefällen können Sie von den Gebühren befreit werden.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Aufenthaltsgenehmigung, Ausländer, Visum, Berufsausbildung, Aufenthaltstitel, Migration, Aufenthaltsberechtigung, Ausbildung, Aufenthalt