Bauvorlageberechtigung Anerkennung

    Bauvorlageberechtigung

    Beschreibung

    Nach § 64 Abs. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) müssen Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden sowie für Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO durchgeführt wird, von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser verantwortet sein. Dies gilt nicht für die in § 64 Abs. 1 Satz 2 LBauO aufgeführten Vorhaben.

    Bauvorlageberechtigt nach § 64 Abs. 2 LBauO ist,

    1. wer aufgrund des Architektengesetzes die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt zu führen berechtigt ist,
    2. wer in einer von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu führenden Liste eingetragen ist; in die Liste ist auf Antrag einzutragen, wer die in § 64a LBauO aufgeführten Voraussetzungen erfüllt,
    3. wer aufgrund des Architektengesetzes die Berufsbezeichnung Innenarchitektin oder Innenarchitekt zu führen berechtigt ist, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten verbundene bauliche Änderung von Gebäuden,
    4. wer Bedienstete oder Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist und einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage geregelten Leitlinien oder der Fachrichtung Architektur nachweisen kann und danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist, im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit.

    Bauvorlageberechtigt für

    1. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 mit maximal zwei Wohnungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche und
    2. gewerbliche sowie land- und forstwirtschaftliche Gebäude mit nicht mehr als einem oberirdischen Geschoss bis zu 250 m² Grundfläche

    sind ferner nach § 64 Abs. 3 LBauO folgende in die Liste der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz oder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz eingetragene Personen:

    1. Berufsangehörige, die über einen inländischen oder auswärtigen Hochschulabschluss der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen verfügen,
    2. staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik,
    3. Personen, die die Meisterprüfung des Maurer-, Betonbauer- oder Zimmererhandwerks abgelegt haben und in die Handwerksrolle eingetragen sind, zwei Jahre als Meisterin oder Meister tätig waren und einen von der Architektenkammer Rheinland-Pfalz oder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz anerkannten und mindestens 60 Stunden umfassenden Lehrgang mit Inhalten der Bauplanung in Ergänzung zur Meisterausbildung vorweisen können. Die Erteilung der Ausübungsberechtigung nach den §§ 7a und 7b der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S 3074; 2006 S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung ist hierfür nicht ausreichend.

    In den §§ 64b bis d LBauO finden sich Regelungen zur Bauvorlageberechtigung von Personen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat.

    Zuständigkeit

    An die Architektenkammer Rheinland-Pfalz bzw. bezüglich der Bauvorlageberechtigung nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 LBauO an die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.

    Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

    Ansprechpartner

    Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz

    Adresse

    Hausanschrift

    Schusterstraße 46 - 48

    55116 Mainz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6131 95986-0

    Fax: +49 6131 95986-33

    E-Mail: info@ing-rlp.de

    Version

    Technisch erstellt am 07.12.2009

    Technisch geändert am 07.04.2020

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Architektenkammer Rheinland-Pfalz

    Aktuelles

    Die Architektenkammer des Landes Rheinland-Pfalz besteht seit dem Jahr 1950 als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Grundlage für ihre Tätigkeit ist das Architektengesetz.

    Adresse

    Hausanschrift

    Hindenburgplatz 6

    55118 Mainz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6131 9960-0

    Fax: +49 6131 6149-26

    E-Mail: lgs@akrp.de

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010

    Technisch geändert am 07.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Auskunft erteilt die Architektenkammer Rheinland-Pfalz bzw. die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach Kammerrecht.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 07.02.2025

    Version

    Technisch erstellt am 16.11.2011

    Technisch geändert am 10.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020