Bauvorlageberechtigung
Beschreibung
Nach § 64 Abs. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) müssen Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden sowie für Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO durchgeführt wird, von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser verantwortet sein. Dies gilt nicht für die in § 64 Abs. 1 Satz 2 LBauO aufgeführten Vorhaben.
Bauvorlageberechtigt nach § 64 Abs. 2 LBauO ist,
- wer aufgrund des Architektengesetzes die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt zu führen berechtigt ist,
- wer in einer von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu führenden Liste eingetragen ist; in die Liste ist auf Antrag einzutragen, wer die in § 64a LBauO aufgeführten Voraussetzungen erfüllt,
- wer aufgrund des Architektengesetzes die Berufsbezeichnung Innenarchitektin oder Innenarchitekt zu führen berechtigt ist, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten verbundene bauliche Änderung von Gebäuden,
- wer Bedienstete oder Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist und einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage geregelten Leitlinien oder der Fachrichtung Architektur nachweisen kann und danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist, im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit.
Bauvorlageberechtigt für
- Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 mit maximal zwei Wohnungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche und
- gewerbliche sowie land- und forstwirtschaftliche Gebäude mit nicht mehr als einem oberirdischen Geschoss bis zu 250 m² Grundfläche
sind ferner nach § 64 Abs. 3 LBauO folgende in die Liste der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz oder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz eingetragene Personen:
- Berufsangehörige, die über einen inländischen oder auswärtigen Hochschulabschluss der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen verfügen,
- staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik,
- Personen, die die Meisterprüfung des Maurer-, Betonbauer- oder Zimmererhandwerks abgelegt haben und in die Handwerksrolle eingetragen sind, zwei Jahre als Meisterin oder Meister tätig waren und einen von der Architektenkammer Rheinland-Pfalz oder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz anerkannten und mindestens 60 Stunden umfassenden Lehrgang mit Inhalten der Bauplanung in Ergänzung zur Meisterausbildung vorweisen können. Die Erteilung der Ausübungsberechtigung nach den §§ 7a und 7b der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S 3074; 2006 S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung ist hierfür nicht ausreichend.
In den §§ 64b bis d LBauO finden sich Regelungen zur Bauvorlageberechtigung von Personen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat.
Zuständigkeit
An die Architektenkammer Rheinland-Pfalz bzw. bezüglich der Bauvorlageberechtigung nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 LBauO an die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.
Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Ansprechpartner
Architektenkammer Rheinland-Pfalz
Aktuelles
Die Architektenkammer des Landes Rheinland-Pfalz besteht seit dem Jahr 1950 als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Grundlage für ihre Tätigkeit ist das Architektengesetz.
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Kontakt
erforderliche Unterlagen
Auskunft erteilt die Architektenkammer Rheinland-Pfalz bzw. die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Kosten richten sich nach Kammerrecht.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 07.02.2025