Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung für Betriebe

    Parkausweis für Handwerker in der Metropolregion Rhein-Neckar

    Sie sind Handwerker und benötigen in der Metropolregion Rhein-Neckar eine Parkerlaubnis? Dann müssen Sie einen Antrag stellen. 

    Beschreibung

    Der Regionale Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar (MRN) erleichtert die Arbeit von Handwerksbetrieben, die häufig an unterschiedlichen Einsatzorten der Region tätig sind. Während sie bislang für jeden Einsatzort eine gesonderte Ausnahmegenehmigung zum Parken im öffentlichen Raum beantragen mussten, können sie seit 2008 den Regionalen Handwerkerparkausweis nutzen, der in allen Landkreisen und kreisfreien Städten der MRN anerkannt ist. Dies sind: Landkreis Bad Dürkheim, Kreis Bergstraße, Landkreis Germersheim, Neckar-Odenwald-Kreis, Landkreis Südliche Bergstraße, Landkreis Südliche Weinstraße, Landkreis Karlsruhe, Landkreis Rastatt, Neckar-Odenwald-Kreis, Rhein-Neckar-Kreis, Rhein-Pfalz-Kreis, der Stadtkreis Baden-Baden, kreisfreie Städte Frankenthal, Heidelberg, Karlsruhe, Landau, Ludwigshafen, Mannheim, Neustadt a. d. Weinstraße, Speyer und Worms.

    Mit dem Handwerkerparkausweis kann ein Betrieb in der MRN seinen Service- oder Werkstattwagen werktags für die Dauer des Arbeitseinsatzes in folgenden Bereichen parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:

    • Im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) ausgenommen Ladezonen und mobile Beschilderungen
    • In Haltverbotszonen (Zeichen 290 StVO) auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen
    • In verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, soweit dann ein Fahrzeug mit 2,55 m Breite noch passieren kann
    • An Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten ohne Gebühr
    • In Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer
    • Auf Bewohnerparkplätzen mit entsprechenden Zusatzzeichen

    Hinweis

    Das Parken in Fußgängerzonen, auf Behindertenparkplätzen oder im Bereich der Betriebsstätte ist mit dem Handwerkerparkausweis der MRN nicht möglich. Wird eine Ausnahmegenehmigung für Fußgängerzonen benötigt, ist eine gesonderte Antragstellung bei der Straßenverkehrsbehörde erforderlich, in deren Bezirk die Fußgängerzonen liegen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Sie beantragen den Regionalen Handwerkerparkausweis bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim

    Beschreibung

    Der offizielle Gründungstag für den Zusammenschluss von Hatzenbühl, Jockgrim, Neupotz und Rheinzabern zu einer Verwaltungseinheit war der 2. Oktober 1972. Entsprechend ihrem Motto "Hier lässt es sich gut leben!" kann die Verbandsgemeinde Jockgrim sehr stolz sein auf ihr einmalig schönes Verwaltungsgebäude in der Unteren Buchstraße 22 in Jockgrim. Das Bauwerk wurde auf den Fundamenten des ehemaligen Ringofens der Falzziegelwerke Carl Ludowici errichtet und ist dem Charakter der früheren Ziegeleigebäude angeglichen. Im Jahr 1993 wurde es feierlich eingeweiht. Vorher war der Sitz der Verbandsgemeindeverwaltung in der ehemaligen ""Villa Sommer"" und in einem 1974 errichteten Erweiterungsbau.

    Adresse

    Hausanschrift

    Untere Buchstraße 22

    76751 Jockgrim

    Parkplätze

    • Parkplatz: Am Verwaltungsgebäude Untere Buchstraße (max. 2 Stunden)
      Anzahl: 20  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Entlang der Bahnlinie, Zufahrt gegenüber Bürgerhaus (zeitlich nicht begrenzt)
      Anzahl: 100  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Jockgrim, Bürgerpark
      Linien:
      • Bus: Linie 598
      • Bus: Linie 556
    • Haltestelle: Jockgrim Bf
      Linien:
      • S-Bahn: S 52 (Verkehrsverbund KVV/VRN)
      • S-Bahn: S 51 (Verkehrsverbund KVV/VRN)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: +49 7271 599-115

    Telefon Festnetz: +49 7271 599-0

    E-Mail: info@vg-jockgrim.de

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bargeldlose Zahlung, Paypal, Bargeldzahlung, Überweisung/Zahlschein, Kontaktlos bezahlen, giropay

    Bankverbindung

    Verbandsgemeindekasse Jockgrim

    Empfänger: Verbandsgemeindekasse Jockgrim

    IBAN: DE41 5485 0010 0006 0096 41

    BIC: SOLADES1SUW

    Bankinstitut: SparkasseSüdpfalz

    Verbandsgemeindekasse Jockgrim

    Empfänger: Verbandsgemeindekasse Jockgrim

    IBAN: DE86 5489 1300 0081 0785 05

    BIC: GENODE61BZA

    Bankinstitut: VR Bank Südliche Weinstraße-Wasgau eG

    Verbandsgemeindekasse Jockgrim

    Empfänger: Verbandsgemeindekasse Jockgrim

    IBAN: DE57 5486 2500 0007 1900 00

    BIC: GENODE61SUW

    Bankinstitut: VR Bank Südpfalz eG

    Formulare

    Antrag Handwerkerparkausweis MRN
    Informationsblatt zum Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar

    Version

    Technisch geändert am 04.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung mit einzureichen:

    • Formloser Antrag
    • Kopie der Handwerkskarte oder der Gewerbeanmeldung
    • Kopie der Kfz-Scheine

    Voraussetzungen

    Den Handwerkerparkausweis können Betriebe beantragen, die folgende Kriterien erfüllen:

    • Der Betriebssitz muss innerhalb der Metropolregion Rhein-Neckar liegen
    • Der Betrieb muss entweder bei der HWK oder IHK gemeldet sein
    • Der Betrieb muss eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, für die ein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes benötigt wird
    • Die hierbei eingesetzten Fahrzeuge dürfen eine zulässige Gesamtmasse von 7,5 t nicht überschreiten und müssen sich als Service- oder Werkstattwagen bzw. für Material- und Werkzeugtransporte eignen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Für die Regelungen, von denen Ausnahmen erteilt werden können: §§ 12, 13, 41 und 42 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
    • Für die Erteilung von Ausnahmen (Parkausweis): § 46 StVO 
    • Für die Erhebung der Gebühren: Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und  Gebühren-Nr. 264 der Anlage zu § 1 GebOSt
    • Für die Zuständigkeit: § 47 StVO und 3 und 5 der Landesverordnung Rheinland-Pfalz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts

    Fristen

    Der Handwerkerparkausweis MRN ist ab dem Ausstellungsdatum 1 Jahr gültig. Die Ausstellung erfolgt nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Insbesondere bei Beeinträchtigungen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder bei missbräuchlicher Verwendung kann er widerrufen werden.

    Kosten

    Die Verwaltungsgebühr beträgt 150 € pro Ausweis. Diese fallen bei jeder Neubeantragung an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Handwerkerparkausweis kann für bis zu drei Fahrzeuge alternativ erteilt werden. In diesem Fall werden auf die Ausweiskarte drei Kfz-Kennzeichen eingetragen. Er gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist. 

    Sie erhalten weitere Informationen im Internet unter "Handwerkerparkausweis".

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 28.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Fahrzeug, Handwerkerparkausweis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English