Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung für Betriebe

    Parkausweis für Handwerker in der Metropolregion Rhein-Neckar

    Sie sind Handwerker und benötigen in der Metropolregion Rhein-Neckar eine Parkerlaubnis? Dann müssen Sie einen Antrag stellen. 

    Beschreibung

    Der Regionale Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar (MRN) erleichtert die Arbeit von Handwerksbetrieben, die häufig an unterschiedlichen Einsatzorten der Region tätig sind. Während sie bislang für jeden Einsatzort eine gesonderte Ausnahmegenehmigung zum Parken im öffentlichen Raum beantragen mussten, können sie seit 2008 den Regionalen Handwerkerparkausweis nutzen, der in allen Landkreisen und kreisfreien Städten der MRN anerkannt ist. Dies sind: Landkreis Bad Dürkheim, Kreis Bergstraße, Landkreis Germersheim, Neckar-Odenwald-Kreis, Landkreis Südliche Bergstraße, Landkreis Südliche Weinstraße, Landkreis Karlsruhe, Landkreis Rastatt, Neckar-Odenwald-Kreis, Rhein-Neckar-Kreis, Rhein-Pfalz-Kreis, der Stadtkreis Baden-Baden, kreisfreie Städte Frankenthal, Heidelberg, Karlsruhe, Landau, Ludwigshafen, Mannheim, Neustadt a. d. Weinstraße, Speyer und Worms.

    Mit dem Handwerkerparkausweis kann ein Betrieb in der MRN seinen Service- oder Werkstattwagen werktags für die Dauer des Arbeitseinsatzes in folgenden Bereichen parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:

    • Im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) ausgenommen Ladezonen und mobile Beschilderungen
    • In Haltverbotszonen (Zeichen 290 StVO) auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen
    • In verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, soweit dann ein Fahrzeug mit 2,55 m Breite noch passieren kann
    • An Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten ohne Gebühr
    • In Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer
    • Auf Bewohnerparkplätzen mit entsprechenden Zusatzzeichen

    Hinweis

    Das Parken in Fußgängerzonen, auf Behindertenparkplätzen oder im Bereich der Betriebsstätte ist mit dem Handwerkerparkausweis der MRN nicht möglich. Wird eine Ausnahmegenehmigung für Fußgängerzonen benötigt, ist eine gesonderte Antragstellung bei der Straßenverkehrsbehörde erforderlich, in deren Bezirk die Fußgängerzonen liegen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Sie beantragen den Regionalen Handwerkerparkausweis bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

    Hinweise für Leiningerland: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Leiningerland

    Anträge sind bei der für den Betriebssitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Die Antragsstellung erfolgt in Zukunft digital mit einer Print@Home-Lösung.

    Anträge sind bei der für den Betriebssitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Die Antragsstellung erfolgt in Zukunft digital mit einer Print@Home-Lösung.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Leiningerland - 3.2 Straßenverkehrsbehörde

    Adresse

    Lieferanschrift

    Industriestraße 11

    67269 Grünstadt

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

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    Industriestraße 11

    67269 Grünstadt

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Lieferanschrift

    Industriestraße 11

    67269 Grünstadt

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    E-Mail: info@vg-l.de

    E-Mail: vg-leiningerland@poststelle.rlp.de

    Telefon Festnetz: 06359 8001-0

    Fax: 06359 8001-8001

    Internet

    Formulare

    Informationsblatt zum Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar

    Version

    Technisch erstellt am 14.03.2022 (von: Webservice, VG_Leiningerland)

    Technisch geändert am 03.11.2024 (von: Webservice, VG_Leiningerland)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung mit einzureichen:

    • Formloser Antrag
    • Kopie der Handwerkskarte oder der Gewerbeanmeldung
    • Kopie der Kfz-Scheine

    Hinweise für Leiningerland: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Leiningerland

    • Registrierung über das Antragsportal
    • Scan oder Fotos der Gewerbeanmeldung
    • Scan oder Fotos der Handwerkskarte
    • Scan oder Fotos des KFZ-Scheins
    • Fotos der Fahrzeuge mit geöffnetem Kofferraum und sichtbaren KFZ-Zeichen
    • Registrierung über das Antragsportal
    • Scan oder Fotos der Gewerbeanmeldung
    • Scan oder Fotos der Handwerkskarte
    • Scan oder Fotos des KFZ-Scheins
    • Fotos der Fahrzeuge mit geöffnetem Kofferraum und sichtbaren KFZ-Zeichen

    Voraussetzungen

    Den Handwerkerparkausweis können Betriebe beantragen, die folgende Kriterien erfüllen:

    • Der Betriebssitz muss innerhalb der Metropolregion Rhein-Neckar liegen
    • Der Betrieb muss entweder bei der HWK oder IHK gemeldet sein
    • Der Betrieb muss eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, für die ein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes benötigt wird
    • Die hierbei eingesetzten Fahrzeuge dürfen eine zulässige Gesamtmasse von 7,5 t nicht überschreiten und müssen sich als Service- oder Werkstattwagen bzw. für Material- und Werkzeugtransporte eignen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Für die Regelungen, von denen Ausnahmen erteilt werden können: §§ 12, 13, 41 und 42 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
    • Für die Erteilung von Ausnahmen (Parkausweis): § 46 StVO 
    • Für die Erhebung der Gebühren: Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und  Gebühren-Nr. 264 der Anlage zu § 1 GebOSt
    • Für die Zuständigkeit: § 47 StVO und 3 und 5 der Landesverordnung Rheinland-Pfalz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts

    Fristen

    Der Handwerkerparkausweis MRN ist ab dem Ausstellungsdatum 1 Jahr gültig. Die Ausstellung erfolgt nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Insbesondere bei Beeinträchtigungen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder bei missbräuchlicher Verwendung kann er widerrufen werden.

    Hinweise für Leiningerland: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Leiningerland

    Die Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr ab Ausstellungsdatum. Gültige und analog ausgestellte Handwerkerparkausweise können weiterhin verwendet werden, deren 

    Der Handwerkerparkausweis MRN wird nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Er kann insbesondere bei Beeinträchtigungen der  Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder bei missbräuchlicher Verwendung widerrufen werden. Gültigkeitsdauer darf jedoch nicht über den 31.12.2025 hinausgehen.

    Die Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr ab Ausstellungsdatum. Gültige und analog ausgestellte Handwerkerparkausweise können weiterhin verwendet werden, deren 

    Der Handwerkerparkausweis MRN wird nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Er kann insbesondere bei Beeinträchtigungen der  Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder bei missbräuchlicher Verwendung widerrufen werden. Gültigkeitsdauer darf jedoch nicht über den 31.12.2025 hinausgehen.

    Kosten

    Die Verwaltungsgebühr beträgt 150 € pro Ausweis. Diese fallen bei jeder Neubeantragung an.

    Hinweise für Leiningerland: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Leiningerland

    Die Verwaltungsgebühr beträgt 195,00 EUR/ Jahr je Antrag.

    Die Verwaltungsgebühr beträgt 195,00 EUR/ Jahr je Antrag.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Handwerkerparkausweis kann für bis zu drei Fahrzeuge alternativ erteilt werden. In diesem Fall werden auf die Ausweiskarte drei Kfz-Kennzeichen eingetragen. Er gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist. 

    Sie erhalten weitere Informationen im Internet unter "Handwerkerparkausweis".

    Hinweise für Leiningerland: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Leiningerland

    Wie kann der HWPA genutzt werden?

    • Bis zu 3 Fahrzeuge bzw. Kennzeichen können pro Antrag benannt werden – es darf jedoch nicht gleichzeitig mit mehreren benannten Fahrzeugen / Kennzeichen geparkt werden.
    • Sollten Sie mit mehreren Fahrzeugen gleichzeitig parken wollen, beantragen Sie bitte einzelne Handwerkerparkausweise.

    Mit dem Handwerkerparkausweis MRN kann ein Betrieb seinen Werkstattwagen werktags für die Dauer des Arbeitseinsatzes in folgenden Bereichen parken, sofern in  zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:

    • im eingeschränkten Haltverbot (Verkehrszeichen 286 StVO), ausgenommen Ladezonen, Gehwegen und mobile Beschilderungen
    • in Haltverbotszonen (VZ 290 StVO) auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen
    • in verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen
    • an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten ohne Gebühr
    • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer
    • auf Bewohnerparkplätzen (VZ 286 / 290 / 314 StVO mit entsprechenden Zusatzzeichen)

    Die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung werden durch die Ausnahmegenehmigung nicht außer Kraft gesetzt. Das Parken in Fußgängerzonen, auf  Behindertenparkplätzen oder im Bereich der Betriebsstätte ist mit dem Handwerkerparkausweis MRN nicht möglich. Wird eine Ausnahmegenehmigung für die Fußgängerzone benötigt, ist eine gesonderte Antragsstellung vor Ort erforderlich.

    Wie kann der HWPA genutzt werden?

    • Bis zu 3 Fahrzeuge bzw. Kennzeichen können pro Antrag benannt werden - es darf jedoch nicht gleichzeitig mit mehreren benannten Fahrzeugen / Kennzeichen geparkt werden.
    • Sollten Sie mit mehreren Fahrzeugen gleichzeitig parken wollen, beantragen Sie bitte einzelne Handwerkerparkausweise.

    Mit dem Handwerkerparkausweis MRN kann ein Betrieb seinen Werkstattwagen werktags für die Dauer des Arbeitseinsatzes in folgenden Bereichen parken, sofern in  zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:

    • im eingeschränkten Haltverbot (Verkehrszeichen 286 StVO), ausgenommen Ladezonen, Gehwegen und mobile Beschilderungen
    • in Haltverbotszonen (VZ 290 StVO) auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen
    • in verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen
    • an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten ohne Gebühr
    • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer
    • auf Bewohnerparkplätzen (VZ 286 / 290 / 314 StVO mit entsprechenden Zusatzzeichen)

    Die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung werden durch die Ausnahmegenehmigung nicht außer Kraft gesetzt. Das Parken in Fußgängerzonen, auf  Behindertenparkplätzen oder im Bereich der Betriebsstätte ist mit dem Handwerkerparkausweis MRN nicht möglich. Wird eine Ausnahmegenehmigung für die Fußgängerzone benötigt, ist eine gesonderte Antragsstellung vor Ort erforderlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MWVLW am 28.07.2022

    Version

    Technisch erstellt am 11.11.2011 (von: Blanka Gros)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Fahrzeug, Handwerkerparkausweis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)