Parkausweis für Handwerker in der Metropolregion Rhein-Neckar
Sie sind Handwerker und benötigen in der Metropolregion Rhein-Neckar eine Parkerlaubnis? Dann müssen Sie einen Antrag stellen.
Beschreibung
Der Regionale Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar (MRN) erleichtert die Arbeit von Handwerksbetrieben, die häufig an unterschiedlichen Einsatzorten der Region tätig sind. Während sie bislang für jeden Einsatzort eine gesonderte Ausnahmegenehmigung zum Parken im öffentlichen Raum beantragen mussten, können sie seit 2008 den Regionalen Handwerkerparkausweis nutzen, der in allen Landkreisen und kreisfreien Städten der MRN anerkannt ist. Dies sind: Landkreis Bad Dürkheim, Kreis Bergstraße, Landkreis Germersheim, Neckar-Odenwald-Kreis, Landkreis Südliche Bergstraße, Landkreis Südliche Weinstraße, Landkreis Karlsruhe, Landkreis Rastatt, Neckar-Odenwald-Kreis, Rhein-Neckar-Kreis, Rhein-Pfalz-Kreis, der Stadtkreis Baden-Baden, kreisfreie Städte Frankenthal, Heidelberg, Karlsruhe, Landau, Ludwigshafen, Mannheim, Neustadt a. d. Weinstraße, Speyer und Worms.
Mit dem Handwerkerparkausweis kann ein Betrieb in der MRN seinen Service- oder Werkstattwagen werktags für die Dauer des Arbeitseinsatzes in folgenden Bereichen parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:
- Im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) ausgenommen Ladezonen und mobile Beschilderungen
- In Haltverbotszonen (Zeichen 290 StVO) auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen
- In verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, soweit dann ein Fahrzeug mit 2,55 m Breite noch passieren kann
- An Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten ohne Gebühr
- In Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer
- Auf Bewohnerparkplätzen mit entsprechenden Zusatzzeichen
Hinweis
Das Parken in Fußgängerzonen, auf Behindertenparkplätzen oder im Bereich der Betriebsstätte ist mit dem Handwerkerparkausweis der MRN nicht möglich. Wird eine Ausnahmegenehmigung für Fußgängerzonen benötigt, ist eine gesonderte Antragstellung bei der Straßenverkehrsbehörde erforderlich, in deren Bezirk die Fußgängerzonen liegen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Sie beantragen den Regionalen Handwerkerparkausweis bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Ansprechpartner
Stadt Bad Dürkheim - Fachbereich 3 - Bürgerdienste und soziale Einrichtungen
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr Donnerstag zusätzlich14.00 bis 18.00 Uhr
Kontakt
Internet
Formulare
Antrag Handwerkerparkausweis MRN
Informationsblatt zum Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar
Stadt Bad Dürkheim - Sachgebiet 3.1 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr Donnerstag zusätzlich14.00 bis 18.00 Uhr
Kontakt
Internet
Formulare
Antrag Handwerkerparkausweis MRN
Informationsblatt zum Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar
erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung mit einzureichen:
- Formloser Antrag
- Kopie der Handwerkskarte oder der Gewerbeanmeldung
- Kopie der Kfz-Scheine
Voraussetzungen
Den Handwerkerparkausweis können Betriebe beantragen, die folgende Kriterien erfüllen:
- Der Betriebssitz muss innerhalb der Metropolregion Rhein-Neckar liegen
- Der Betrieb muss entweder bei der HWK oder IHK gemeldet sein
- Der Betrieb muss eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, für die ein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes benötigt wird
- Die hierbei eingesetzten Fahrzeuge dürfen eine zulässige Gesamtmasse von 7,5 t nicht überschreiten und müssen sich als Service- oder Werkstattwagen bzw. für Material- und Werkzeugtransporte eignen.
Rechtsgrundlage(n)
- Für die Regelungen, von denen Ausnahmen erteilt werden können: §§ 12, 13, 41 und 42 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Für die Erteilung von Ausnahmen (Parkausweis): § 46 StVO
- Für die Erhebung der Gebühren: Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Gebühren-Nr. 264 der Anlage zu § 1 GebOSt
- Für die Zuständigkeit: § 47 StVO und 3 und 5 der Landesverordnung Rheinland-Pfalz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts
Fristen
Der Handwerkerparkausweis MRN ist ab dem Ausstellungsdatum 1 Jahr gültig. Die Ausstellung erfolgt nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Insbesondere bei Beeinträchtigungen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder bei missbräuchlicher Verwendung kann er widerrufen werden.
Kosten
Die Verwaltungsgebühr beträgt 150 € pro Ausweis. Diese fallen bei jeder Neubeantragung an.
Hinweise (Besonderheiten)
Der Handwerkerparkausweis kann für bis zu drei Fahrzeuge alternativ erteilt werden. In diesem Fall werden auf die Ausweiskarte drei Kfz-Kennzeichen eingetragen. Er gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist.
Sie erhalten weitere Informationen im Internet unter "Handwerkerparkausweis".
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MWVLW am 28.07.2022
Stichwörter
Fahrzeug, Handwerkerparkausweis