Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung für Betriebe

    Parkausweis für Handwerker in der Metropolregion Rhein-Neckar

    Sie sind Handwerker und benötigen in der Metropolregion Rhein-Neckar eine Parkerlaubnis? Dann müssen Sie einen Antrag stellen. 

    Beschreibung

    Der Regionale Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar (MRN) erleichtert die Arbeit von Handwerksbetrieben, die häufig an unterschiedlichen Einsatzorten der Region tätig sind. Während sie bislang für jeden Einsatzort eine gesonderte Ausnahmegenehmigung zum Parken im öffentlichen Raum beantragen mussten, können sie seit 2008 den Regionalen Handwerkerparkausweis nutzen, der in allen Landkreisen und kreisfreien Städten der MRN anerkannt ist. Dies sind: Landkreis Bad Dürkheim, Kreis Bergstraße, Landkreis Germersheim, Neckar-Odenwald-Kreis, Landkreis Südliche Bergstraße, Landkreis Südliche Weinstraße, Landkreis Karlsruhe, Landkreis Rastatt, Neckar-Odenwald-Kreis, Rhein-Neckar-Kreis, Rhein-Pfalz-Kreis, der Stadtkreis Baden-Baden, kreisfreie Städte Frankenthal, Heidelberg, Karlsruhe, Landau, Ludwigshafen, Mannheim, Neustadt a. d. Weinstraße, Speyer und Worms.

    Mit dem Handwerkerparkausweis kann ein Betrieb in der MRN seinen Service- oder Werkstattwagen werktags für die Dauer des Arbeitseinsatzes in folgenden Bereichen parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:

    • Im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) ausgenommen Ladezonen und mobile Beschilderungen
    • In Haltverbotszonen (Zeichen 290 StVO) auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen
    • In verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, soweit dann ein Fahrzeug mit 2,55 m Breite noch passieren kann
    • An Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten ohne Gebühr
    • In Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer
    • Auf Bewohnerparkplätzen mit entsprechenden Zusatzzeichen

    Hinweis

    Das Parken in Fußgängerzonen, auf Behindertenparkplätzen oder im Bereich der Betriebsstätte ist mit dem Handwerkerparkausweis der MRN nicht möglich. Wird eine Ausnahmegenehmigung für Fußgängerzonen benötigt, ist eine gesonderte Antragstellung bei der Straßenverkehrsbehörde erforderlich, in deren Bezirk die Fußgängerzonen liegen.

    Hinweise für Worms: Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar (MRN)

    Der Handwerkerparkausweis der Metropolregion Rhein-Neckar (MRN) erleichtert die Arbeit von Handwerksbetrieben, die häufig an unterschiedlichen Einsatzorten in der Region tätig sind. Denn Handwerker müssen nicht mehr für jeden Ort eine eigene Ausnahmegenehmigung zum Parken im öffentlichen Raum beantragen, sondern können den regionalen Handwerkerparkausweis nutzen, der in allen 290 Kommunen der Metropolregion Rhein-Neckar und der TechnologieRegion Karlsruhe gültig ist.

    Wo gilt der regionale Handwerkerparkausweis?

    Die Ausnahmegenehmigung wird in folgenden Kommunen anerkannt:

    Kreisfreien Städte Frankenthal, Heidelberg, Landau, Ludwigshafen, Mannheim, Neustadt, Speyer und Worms sowie alle Städte und Gemeinden in den Kreisen Bergstraße, Bad Dürkheim, Germersheim, Südliche Weinstraße, Neckar-Odenwald, Rhein-Neckar und Rhein-Pfalz.

    Zudem kann er auch in der TechnologieRegion Karlsruhe verwendet werden, also in den Städten Karlsruhe und Baden-Baden sowie den Kreisen Karlsruhe und Rastatt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Sie beantragen den Regionalen Handwerkerparkausweis bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.06 Straßenverkehrsangelegenheiten

    Beschreibung

    Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    ACHTUNG: Aufgrund stark erhöhtem Arbeitsaufkommen werden Antragsteller gebeten, sehr frühzeitig ihre Anträge einzureichen. Bearbeitungszeiten können derzeit länger als gewöhnlich beanspruchen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Folzstraße 5

    67547 Worms

    Bereich 3 - Sicherheit und Ordnung

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Montag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Kontaktperson

    • Herr Dieter Hermann (Abteilungsleiter)

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-3600

      Fax: +49 6241 853-3699

    • Frau Nicole Beckerle (Sachbearbeiterin)

      Fax: +49 6241 853-3699

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-3614

    • Frau Diana Geißler (Sachbearbeiterin)

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-3613

    • Frau Evelin Kalus (Sachbearbeiterin)

      Fax: +49 6241 853-3699

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-3616

    Internet

    Formulare

    Antrag Handwerkerparkausweis MRN
    Informationsblatt zum Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar

    Version

    Technisch geändert am 12.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung mit einzureichen:

    • Formloser Antrag
    • Kopie der Handwerkskarte oder der Gewerbeanmeldung
    • Kopie der Kfz-Scheine

    Hinweise für Worms: Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar (MRN)

    zum Antragsformular (auf der Homepage MRN)

    Voraussetzungen

    Den Handwerkerparkausweis können Betriebe beantragen, die folgende Kriterien erfüllen:

    • Der Betriebssitz muss innerhalb der Metropolregion Rhein-Neckar liegen
    • Der Betrieb muss entweder bei der HWK oder IHK gemeldet sein
    • Der Betrieb muss eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, für die ein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes benötigt wird
    • Die hierbei eingesetzten Fahrzeuge dürfen eine zulässige Gesamtmasse von 7,5 t nicht überschreiten und müssen sich als Service- oder Werkstattwagen bzw. für Material- und Werkzeugtransporte eignen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Für die Regelungen, von denen Ausnahmen erteilt werden können: §§ 12, 13, 41 und 42 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
    • Für die Erteilung von Ausnahmen (Parkausweis): § 46 StVO 
    • Für die Erhebung der Gebühren: Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und  Gebühren-Nr. 264 der Anlage zu § 1 GebOSt
    • Für die Zuständigkeit: § 47 StVO und 3 und 5 der Landesverordnung Rheinland-Pfalz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts

    Fristen

    Der Handwerkerparkausweis MRN ist ab dem Ausstellungsdatum 1 Jahr gültig. Die Ausstellung erfolgt nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Insbesondere bei Beeinträchtigungen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder bei missbräuchlicher Verwendung kann er widerrufen werden.

    Kosten

    Die Verwaltungsgebühr beträgt 150 € pro Ausweis. Diese fallen bei jeder Neubeantragung an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Handwerkerparkausweis kann für bis zu drei Fahrzeuge alternativ erteilt werden. In diesem Fall werden auf die Ausweiskarte drei Kfz-Kennzeichen eingetragen. Er gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist. 

    Sie erhalten weitere Informationen im Internet unter "Handwerkerparkausweis".

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 28.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Handwerkerparkausweis, Fahrzeug

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de