Lohnsteuerhilfeverein Anerkennung
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    Lohnsteuerhilfeverein anerkennen

    Um als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt zu werden, ist zunächst ein Antrag beim Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz erforderlich.

    Beschreibung

    Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung. Diese erfolgt nur auf schriftlichen Antrag und nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen.

    Zuständigkeit

    In Rheinland-Pfalz ist das Landesamt für Steuern für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein zuständig.

    Als Aufsichtsbehörde führt sie die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die in Rheinland-Pfalz ihren Sitz haben. Der Aufsicht unterliegen auch alle in Rheinland-Pfalz bestehenden Beratungsstellen.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Steuern (LfSt)

    Aktuelles

    Das Landesamt für Steuern ist die Mittelinstanz der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung und ist mit der Dienst- und Fachaufsicht über die rheinland-pfälzischen Finanzämter betraut.

    Beschreibung

    Das Landesamt für Steuern (LfSt) geht auf die 1950 gegründete und zum 1. September 2014 aufgelöste Oberfinanzdirektion Koblenz zurück und ist die Mittelinstanz der rheinland-pfälzischen Landesfinanzverwaltung. Sie ist mit der Dienst- und Fachaufsicht über die rheinland-pfälzischen Finanzämter betraut. Zu ihrem Zuständigkeitsbereich zählen darüber hinaus die Landesfinanzschule und die Hochschule für Finanzen in Edenkoben. Die Leitung des Landesamtes obliegt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten..

    Das LfSt ist dem Ministerium der Finanzen nachgeordnet.

    Das Landesamt ist in vier Gruppen untergliedert, von denen zwei überwiegend Querschnitts- und allgemeine Verwaltungsaufgaben obliegen und eine weitere die steuerfachlichen Aufgaben wahrnimmt. Die Zentrale Datenverarbeitung der Finanzverwaltung (ZDFin) bildet die vierte Gruppe, sie ist das Rechenzentrum der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung. Die im LfSt eingerichtete Landesoberkasse (LOK) ist ressortübergreifend für die Zahlungen und Buchungen der Dienststellen der Landesverwaltung zuständig ist, soweit sich nicht die besondere Zuständigkeit einer anderen Kasse ergibt. Ihr obliegen dabei auch die Beitreibung öffentlich-rechtlicher sowie privatrechtlich zugelassener Forderungen des Landes und Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz.

    Adresse

    Hausanschrift

    Ferdinand-Sauerbruch-Straße 17
    56073 Koblenz

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    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010
    Technisch geändert am 24.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Voraussetzungen

    Um als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt zu werden, muss die Satzung des rechtsfähigen Vereins folgende Punkte erfüllen:

    • Die Aufgabe des Vereins darf ausschließlich die beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen für seine Mitglieder sein.
    • Sitz und Geschäftsleitung des Vereins müssen sich in demselben Bezirk der Aufsichtsbehörde befinden.
    • Der Name des Vereins darf keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter enthalten.
    • Eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis muss sichergestellt sein.
    • In den Namen ist die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ aufzunehmen.
    • Für die o. a. Hilfeleistung in Steuersachen darf außer dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben werden.
    • Die Anwendung der Vorschriften des § 27 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches darf nicht ausgeschlossen sein.
    • Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung.
    • Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung (unter Umständen ist eine Vertreterversammlung ausreichend) zur Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung stattfinden, bei der auch über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung entschieden werden muss.

    Für die Anerkennung muss das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Haftpflichtgefahren nachgewiesen werden.

    Die Hilfeleistung in Steuersachen darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Für jede Beratungsstelle muss eine Leiterin oder ein Leiter bestellt werden. Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gemäß Abgabenordnung ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft.

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen.

    Gibt die zuständige Stelle Ihrem Antrag statt, erhalten Sie eine Anerkennungsurkunde. Bei Ablehnung des Antrags erteilt die zuständige Stelle einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.

    Anerkannte Lohnsteuerhilfevereine werden in das Verzeichnis der rheinland-pfälzischen Lohnsteuerhilfevereine eingetragen.

    Kosten

    Die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein beträgt 300 Euro.

    Bemerkungen

    Die Hilfeleistung in Steuersachen darf erst nach der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein aufgenommen werden.
    Eine Mustersatzung sowie Informationsmaterial kann beim Landesamt für Steuern angefordert werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 01.04.2025

    Version

    Technisch erstellt am 27.10.2011
    Technisch geändert am 02.12.2025

    Stichwörter

    Finanzamt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020