Lohnsteuerhilfeverein anerkennen
Um als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt zu werden, ist zunächst ein Antrag beim Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz erforderlich.
Beschreibung
Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung. Diese erfolgt nur auf schriftlichen Antrag und nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen.
Zuständigkeit
In Rheinland-Pfalz ist das Landesamt für Steuern für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein zuständig.
Als Aufsichtsbehörde führt sie die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die in Rheinland-Pfalz ihren Sitz haben. Der Aufsicht unterliegen auch alle in Rheinland-Pfalz bestehenden Beratungsstellen.
Ansprechpartner
Landesamt für Steuern (LfSt)
Aktuelles
Das Landesamt für Steuern ist die Mittelinstanz der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung und ist mit der Dienst- und Fachaufsicht über die rheinland-pfälzischen Finanzämter betraut.
Beschreibung
Das Landesamt für Steuern (LfSt) geht auf die 1950 gegründete und zum 1. September 2014 aufgelöste Oberfinanzdirektion Koblenz zurück und ist die Mittelinstanz der rheinland-pfälzischen Landesfinanzverwaltung. Sie ist mit der Dienst- und Fachaufsicht über die rheinland-pfälzischen Finanzämter betraut. Zu ihrem Zuständigkeitsbereich zählen darüber hinaus die Landesfinanzschule und die Hochschule für Finanzen in Edenkoben. Die Leitung des Landesamtes obliegt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten..
Das LfSt ist dem Ministerium der Finanzen nachgeordnet.
Das Landesamt ist in vier Gruppen untergliedert, von denen zwei überwiegend Querschnitts- und allgemeine Verwaltungsaufgaben obliegen und eine weitere die steuerfachlichen Aufgaben wahrnimmt. Die Zentrale Datenverarbeitung der Finanzverwaltung (ZDFin) bildet die vierte Gruppe, sie ist das Rechenzentrum der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung. Die im LfSt eingerichtete Landesoberkasse (LOK) ist ressortübergreifend für die Zahlungen und Buchungen der Dienststellen der Landesverwaltung zuständig ist, soweit sich nicht die besondere Zuständigkeit einer anderen Kasse ergibt. Ihr obliegen dabei auch die Beitreibung öffentlich-rechtlicher sowie privatrechtlich zugelassener Forderungen des Landes und Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz.
Adresse
Hausanschrift
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 17
56073 Koblenz
Kontakt
Internet
Voraussetzungen
Um als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt zu werden, muss die Satzung des rechtsfähigen Vereins folgende Punkte erfüllen:
- Die Aufgabe des Vereins darf ausschließlich die beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen für seine Mitglieder sein.
- Sitz und Geschäftsleitung des Vereins müssen sich in demselben Bezirk der Aufsichtsbehörde befinden.
- Der Name des Vereins darf keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter enthalten.
- Eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis muss sichergestellt sein.
- In den Namen ist die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ aufzunehmen.
- Für die o. a. Hilfeleistung in Steuersachen darf außer dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben werden.
- Die Anwendung der Vorschriften des § 27 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches darf nicht ausgeschlossen sein.
- Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung.
- Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung (unter Umständen ist eine Vertreterversammlung ausreichend) zur Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung stattfinden, bei der auch über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung entschieden werden muss.
Für die Anerkennung muss das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Haftpflichtgefahren nachgewiesen werden.
Die Hilfeleistung in Steuersachen darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Für jede Beratungsstelle muss eine Leiterin oder ein Leiter bestellt werden. Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.
Handlungsgrundlage(n)
- § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
- § 13 StBerG – Zweck und Tätigkeitsbereich
- § 14 StBerG – Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit
- § 15 StBerG – Anerkennungsbehörde, Satzung
- § 16 StBerG – Gebühren für die Anerkennung
- § 17 StBerG – Urkunde
- § 18 StBerG – Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"
- § 23 StBerG – Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach 4 Nr. 11, Beratungsstellen
- § 25 StBerG – Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
- § 26 StBerG – Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
- § 1 bis 4 b Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) – Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter
- § 5 DVLStHV – Eintragung
Rechtsbehelf
Gemäß Abgabenordnung ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen.
Gibt die zuständige Stelle Ihrem Antrag statt, erhalten Sie eine Anerkennungsurkunde. Bei Ablehnung des Antrags erteilt die zuständige Stelle einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.
Anerkannte Lohnsteuerhilfevereine werden in das Verzeichnis der rheinland-pfälzischen Lohnsteuerhilfevereine eingetragen.
Kosten
Die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein beträgt 300 Euro.
Bemerkungen
Die Hilfeleistung in Steuersachen darf erst nach der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein aufgenommen werden.
Eine Mustersatzung sowie Informationsmaterial kann beim Landesamt für Steuern angefordert werden.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 01.04.2025
Stichwörter
Finanzamt