elektronischer Aufenthaltstitel Ausstellung

    Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) Erteilung

    Beschreibung

    Die elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) werden als gesondertes Dokument im Kreditkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen erteilt und ausgehändigt. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip, auf dem biometrische Merkmale (Merkmale: Lichtbild und nach Vollendung des 6. Lebensjahres zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z.B. zur Erwerbstätigkeit) und persönliche Daten gespeichert sind. Zusätzlich erhält der Chip einen elektronischen Identitätsnachweis und die Möglichkeit, eine elektronische Signatur zu nutzen.

    Folgende Aufenthaltstitel werden im Format des elektronische Aufenthaltstitels (eAT) ausgestellt:

    • Aufenthaltserlaubnis
    • Niederlassungserlaubnis
    • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
    • Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats
    • Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats
    • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, wenn sich diese für einen eAT entscheiden

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständig sind die jeweiligen Ausländerbehörden bei den Kreisverwaltungen beziehungsweise Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    Für Westhofen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Reisepass und weitere Unterlagen - je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind

    Da der Einzelfall entscheidend ist, sollten die erforderlichen Unterlagen vorher bei der zuständigen Stelleangefragt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) hat Auswirkungen auf die gesamten Abläufe bei der zuständigen Stelle. Zwischen Beantragung und Aushändigung des eAT ist auf jeden Fall mit einer Wartezeit von vier bis sechs Wochen zu rechnen, da die Karten ausschließlich bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt werden.

    Wegen der erforderlichen Speicherung der biometrischen Daten auf dem Chip im Karteninneren müssen künftig von antragstellenden Personen (auch von Kindern und Jugendlichen ab 6 Jahren) zwei Fingerabdrücke genommen werden. Daher ist bei der Beantragung in allen Fällen - auch bei bestehenden Bevollmächtigungen - eine persönliche Vorsprache nötig. Mit längeren Bearbeitungs- und Wartezeiten bei der zuständigen Stelle ist dabei zu rechnen.

    Die bisherigen Aufenthaltstitel, die als Etikett in die Reisedokumente eingeklebt wurden, behalten auch nach Einführung des eAT ihre Gültigkeit, längstens bis 31.08.2021. Eine Ausstellung des eAT vor dem Ablauf der gültigen Aufenthaltserlaubnis ist daher nur vorgesehen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung besteht.

    Fristen

    Beantragen Sie bitte die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mindestens 2 Monate vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels.
    Bei befristeten Aufenthaltstiteln wird das Gültigkeitsdatum des Titels zur Bestimmung der Geltungsdauer genutzt.

    Antragsfrist: 2 Monate (vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels)

    Kosten

    • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr: 100,00 Euro
    • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr: 110,00 Euro
    • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: 
      • bis zur drei Monaten: 96,00 Euro
      • von mehr als drei Monaten: 93,00Euro 
    • Niederlassungserlaubnis:
      • für Hochqualifizierte:   147,00Euro 
      • zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit: 124,00 Euro
      • in den übrigen Fällen : 113,00 Euro

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr: Gebühr 100.0 EUR

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr: Gebühr 110.0 EUR

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zur drei Monaten: Gebühr 96.0 EUR

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zur drei Monaten: Gebühr 93.0 EUR

    Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte : Gebühr 147.0 EUR

    Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Gebühr 124.0 EUR

    Niederlassungserlaubnis in den übrigen Fällen : Gebühr 113.0 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MFFJIV am 03.12.2020

    Version

    Technisch erstellt am 04.08.2011 (von: Manuela Wolpiansky)

    Technisch geändert am 09.01.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Asyl, Flüchtlinge, Ausländer, eAT, elektronischer Aufenthaltstitel, Migration

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)