Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) Erteilung
Beschreibung
Die elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) werden als gesondertes Dokument im Kreditkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen erteilt und ausgehändigt. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip, auf dem biometrische Merkmale (Merkmale: Lichtbild und nach Vollendung des 6. Lebensjahres zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z.B. zur Erwerbstätigkeit) und persönliche Daten gespeichert sind. Zusätzlich erhält der Chip einen elektronischen Identitätsnachweis und die Möglichkeit, eine elektronische Signatur zu nutzen.
Folgende Aufenthaltstitel werden im Format des elektronische Aufenthaltstitels (eAT) ausgestellt:
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
- Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats
- Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats
- Aufenthaltserlaubnis für Schweizer und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, wenn sich diese für einen eAT entscheiden
Hinweise für Trier: Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) beantragen
Zuständig
- ist die Ausländerbehörde am Wohnort des Beantragenden
Beantragung
- Terminabsprache empfehlenswert
- keine Beantragung durch einen Bevollmächtigten möglich
- das Erscheinen von Kindern ab 6 Jahre ist bei der Beantragung wegen der Aufnahme von Fingerabdrücken verpflichtend
- bei Kinder ab 10 Jahren ist eine im eAT zu speichernde Unterschrift erforderlich
- bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters auf dem Antrag erforderlich
Gültigkeit des eAT
-
richtet sich nach der Passgültigkeit
-
richtet sich bei Familienangehörigen auch nach dem Aufenthaltsstatus der jeweiligen Bezugsperson
-
endet bei Kindern nach dem 6., 10. bzw. 16. Geburtstag
-
Kartennutzung maximal 10 Jahre auch bei unbefristeten Aufenthaltstiteln (abhängig von der Passgültigkeit)
-
grundsätzlich ist spätestens nach 10 Jahren ein neuer eAT zu beantragen
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständig sind die jeweiligen Ausländerbehörden bei den Kreisverwaltungen beziehungsweise Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Trier - Amt für Ausländerfragen - Allgemeines Ausländerrecht und Asyl
Adresse
Postfachadresse
Postfach 3470
54224 Trier
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
persönliche
erforderliche Unterlagen
- Reisepass und weitere Unterlagen - je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind
Da der Einzelfall entscheidend ist, sollten die erforderlichen Unterlagen vorher bei der zuständigen Stelleangefragt werden.
Hinweise für Trier: Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) beantragen
- zusätzlicher Hinweis bei Umzug/Zuzug: neue Anschrift anhand eines Aufklebers kann direkt bei der Ummeldung im Bürgeramt erfolgen)
- gültiger Nationalpass oder Passersatz
- Einkommensnachweis
- aktuelles biometrisches Lichtbild
- 2 Fingerabdrücke ab dem 6. Lebensjahr
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) hat Auswirkungen auf die gesamten Abläufe bei der zuständigen Stelle. Zwischen Beantragung und Aushändigung des eAT ist auf jeden Fall mit einer Wartezeit von vier bis sechs Wochen zu rechnen, da die Karten ausschließlich bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt werden.
Wegen der erforderlichen Speicherung der biometrischen Daten auf dem Chip im Karteninneren müssen künftig von antragstellenden Personen (auch von Kindern und Jugendlichen ab 6 Jahren) zwei Fingerabdrücke genommen werden. Daher ist bei der Beantragung in allen Fällen - auch bei bestehenden Bevollmächtigungen - eine persönliche Vorsprache nötig. Mit längeren Bearbeitungs- und Wartezeiten bei der zuständigen Stelle ist dabei zu rechnen.
Die bisherigen Aufenthaltstitel, die als Etikett in die Reisedokumente eingeklebt wurden, behalten auch nach Einführung des eAT ihre Gültigkeit, längstens bis 31.08.2021. Eine Ausstellung des eAT vor dem Ablauf der gültigen Aufenthaltserlaubnis ist daher nur vorgesehen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung besteht.
Fristen
Beantragen Sie bitte die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mindestens 2 Monate vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels.
Bei befristeten Aufenthaltstiteln wird das Gültigkeitsdatum des Titels zur Bestimmung der Geltungsdauer genutzt.
Antragsfrist: 2 Monate (vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels)
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Trier: Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) beantragen
- keine Angabe möglich
Kosten
- Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr: 100,00 Euro
- Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr: 110,00 Euro
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:
- bis zur drei Monaten: 96,00 Euro
- von mehr als drei Monaten: 93,00Euro
- Niederlassungserlaubnis:
- für Hochqualifizierte: 147,00Euro
- zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit: 124,00 Euro
- in den übrigen Fällen : 113,00 Euro
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr: Gebühr 100.00 EUR
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr: Gebühr 110.00 EUR
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zur drei Monaten: Gebühr 96.00 EUR
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zur drei Monaten: Gebühr 93.00 EUR
Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: Gebühr 147.00 EUR
Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Gebühr 124.00 EUR
Niederlassungserlaubnis in den übrigen Fällen: Gebühr 113.00 EUR
Hinweise für Trier: Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) beantragen
Zahlungsart:
- nur Barzahlung möglich
- keine Kartenzahlung
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 03.12.2020
Stichwörter
eAT, Ausländer, elektronischer Aufenthaltstitel, Migration, Flüchtlinge, Asyl