Bildungspaket für bedürftige Kinder beantragen
Sie verfügen nicht um die finanziellen Mittel Ihrem Kind diverse Bildungs- oder Freizeitangebote zu finanzieren? Dann haben Sie die Möglichkeit Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu beantragen.
Beschreibung
Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern sowie auch Jugendliche und jungen Erwachsenen aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Weiterbildungsangebote nicht vorzuenthalten. Als Eltern haben Sie die Möglichkeit eine finanzielle Förderung für Ihre Kinder zu beantragen. Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
Bis maximal zum 18. Lebensjahr:
- Die Teilhabe der Kinder am sozialen und kulturellen Leben, z. B. im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich 15,00 €gefördert.
Bis max. zum 25. Lebensjahr:
- Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird mit 150,00 Euro jährlich (100,00 Euro für das erste, 50,00 Euro für das zweite Schulhalbjahr) gefördert.
- Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, unabhängig von der Versetzungsgefährdung, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
- Für eintägige Ausflüge in Schulen und Kindertagesstätten werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
- Für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
- Befreiung der Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schüler sowie Kindern in Schule, Kindertagesstätte oder Hort werden gezahlt.
- Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen, soweit sie nicht zumutbar aus dem Regelsatz zu bestreiten sind.
Hinweise für Trier: Bildungs- und Teilhabepaket
- zusätzlicher Hinweis zur Förderung bis zum 18.Lebensjahr:
- bei Förderung bis zum 18. Lebensjahr kann die Leistung auch auf mehrere Aktivitäten aufgeteilt werden
- zur Teilhabe von Kindern am sozialen und kulturellen Leben können nicht anderweitig verausgabte Mittel eines Bewilligungszeitraums angespart werden (15,00 Euro monatlich, maximal 180,00 Euro jährlich)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhalten, wendet Sie sich in der Regel an das Jobcenter.
Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld oder den Kinderzuschlag erhalten, ist die zuständige Kreisverwaltung oder die Verwaltung der kreisfreien Stadt Ansprechpartner.
Hinweise für Trier: Bildungs- und Teilhabepaket
Zuständig ist
- das Amt für Soziales und Wohnen
- bei Empfang von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt)
- das Jobcenter
- bei Empfang von Bürgergeld und Sozialgeld
- zum Verständnis: wenn Eltern Bürgergeld erhalten, bekommen die Kinder Sozialgeld
- bei Empfang von Bürgergeld und Sozialgeld
- das Jugendamt
- bei Empfang von Wohngeld oder Kinderzuschlag
- bei geringem Einkommen für Mittagessens-Zuschüsse für Essensgeld in Kitas oder Kinderhorten (Sozialfonds RLP)
- das Amt für Schulverwaltung und Sport
- für bewilligte Anträge (von Jugendamt, Sozialamt oder Jobcenter) zur Abrechnung des Mittagsessens
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Trier - Amt für Schulverwaltung und Sport - Schulen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr und nach Vereinbarung
Kontakt
Stichwörter
40
Stadtverwaltung Trier - Amt für Soziales und Wohnen - Soziale Hilfen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Stichwörter
50, Sozialamt
Stadtverwaltung Trier - Jugendamt - Bildungs- und Teilhabepaket
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 11:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr Hinweis: und nach Vereinbarung
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
- Nachweis der Bedürftigkeit, z. B. durch Bescheid über:
- Kinderzuschlag
- Wohngeld
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
- soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule, KiTa, Hort
Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.
Hinweise für Trier: Bildungs- und Teilhabepaket
- Antrag
- ggf. Nachweis des Brutto-Einkommens der letzten 12 Kalendermonate (bei geringem Einkommen)
Folgeantrag:
- die Vorlage des neuen Bescheides über den Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag ist ausreichend
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf
- Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder
- Sozialhilfe
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
haben oder deren Familien
- Kinderzuschlag oder
- Wohngeld
beziehen. Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: 18 Jahre.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie auf Antrag und müssen gesondert beantragt werden - jede Leistung für sich sowie für jedes Kind einzeln. Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten beantragen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch auch bei der Antragstellung. Füllen Sie die benötigten Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen.
Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab. Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und welche Angebote Ihr Kind wahrnehmen kann.
Hinweise für Trier: Bildungs- und Teilhabepaket
Beantragung
- kann per Post (Einreichung aller Unterlagen) oder auch persönlich erfolgen
- vor Antragstellung ist eine telefonische Beratung empfehlenswert
Antrag erhältlich
- im Fachamt
- online
- wird auch auf Wunsch per Post oder E-Mail gesendet
Fristen
Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.
Kosten
Keine.
Hinweise (Besonderheiten)
Bemerkungen
Sollten sich Ihre persönlichen Verhältnisse ändern, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Das betrifft insbesondere
- das Einkommen (z.B. Art und Höhe)
- den Familienstand
- die Bankverbindung
- den Wohnsitz.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 25.09.2019
Stichwörter
Lernförderung, Schulbedarf, Essensgeld, Essen, Mittagsverpflegung, Kindertagesstätte, Sportverein, Schüler, Klassenfahrt, Schulessen, Hort, Schülermonatskarte, Mittagessen