Bescheinigung der Gestattung zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Handwerksordnung (HwO) im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks Ausstellung

    Grenzüberschreitender Dienstleistungen für das zulassungspflichtigen Handwerk genehmigen

    Beschreibung

    Eintragung in die Handwerksrolle:

    Handwerkskammern können bei Vorliegen der Voraussetzungen Staatsangehörigen folgender Staaten eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle erteilen:

    • Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), 
    • andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder 
    • der Schweiz

    Zuständigkeit

    Zuständige Stelle ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk die zukünftige Niederlassung liegt.

    Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.

    Ansprechpartner

    Für Frei-Laubersheim wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Staatsangehörigkeit (Reisepass, Personalausweis als Kopie)
    • Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit („EU-Bescheinigung“), ausgestellt von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsstaates
      Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Handwerkskammer
    • Bescheinigung der Ausbildung
      • durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis oder
      • die Anerkennung der Ausbildung durch eine zuständige Berufsorganisation des Herkunftsstaates
    • Unterlagen  darüber, dass die Ausübung des Gewerbes im Herkunftsstaat nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist. Diese müssen von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt worden sein. Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können diese durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In manchen Staaten gibt es keine Versicherung an Eides statt. Dort können Sie eine feierliche Erklärung abgeben. Eine solche Erklärung müssen Sie vor

      - einer zuständigen Behörde,
      - einem Notar oder einer Notarin oder
      - einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates abgeben.

      Diese Stelle bescheinigt Ihre Erklärung. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

    Die genannten Unterlagen müssen Sie auch in übersetzter Form einreichen. Das gilt nicht für den Nachweis der Staatsangehörigkeit.
     

    Gegebenenfalls können Sie zur Vorlage einer beglaubigten Übersetzung aufgefordert werden. Diese muss von öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzern oder Urkundenübersetzerinnen angefertigt werden.
     

    Hinweis: In Zweifelsfällen kann die Handwerkskammer noch weitere Nachweise anfordern.

    Voraussetzungen

    Anerkennung von Berufserfahrung

    Die notwendige Berufserfahrung besitzen Personen, die zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Gewerbes, für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird, ausgeübt haben:

    • mindestens 6 Jahre ununterbrochen als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde
    • mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist 
    • mindestens vier Jahre ununterbrochen als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine mindestens zweijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist 
    • mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständige und mindestens fünf Jahre als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde oder 
    • mindestens fünf Jahre ununterbrochen in einer leitenden Stellung eines Unternehmens. von denen mindestens drei Jahre auf eine Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens entfallen müssen, und wenn außerdem eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit stattgefunden hat. Dies gilt nicht für das Friseurgewerbe.

    Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen
     

    Sie müssen zumindest über eine der folgenden Qualifikationsstufen verfügen:

    • eine abgeschlossene Schulbildung an einer allgemeinbildenden weiterführenden Schule, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung oder ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird 
    • eine abgeschlossene Schulbildung an einer technischen oder berufsbildenden weiterführenden Schule in Verbindung mit einer Fach – oder Berufsausbildung.

    Achtung: Von der Regelung der Anerkennung aufgrund Berufserfahrung ausgenommen sind die Gesundheitshandwerke:

    • Augenoptikerhandwerk, 
    • Hörgeräteakustikerhandwerk, 
    • Orthopädietechnikerhandwerk, 
    • Orthopädieschuhmacherhandwerk, 
    • und das Zahntechnikerhandwerk.

    Im Bereich der Gesundheitshandwerke kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen in Betracht kommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung stellen Sie bitte bei der zuständigen Handwerkskammer.

    Fristen

    Keine.

    Kosten

    Es können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 12.07.2011 (von: Blanka Gros)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Handwerkskammer, Geselle, Meisterzwang, Bescheinigung der Gestattung zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Handwerksordnung (HwO) im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks Ausstellung, Innung, HWO, Handwerksrolle

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)