Gaststätte: Weiterführung des Gewerbes
Beschreibung
Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin eines Gaststättenbetriebs darf dieser vom Ehegatten, Lebenspartner oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit ohne eigene Erlaubnis weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Sie müssen es der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich melden, wenn sie den Gaststättenbetrieb weiterführen wollen und den Beginn des Gewerbes bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die zuständige Gaststättenbehörde.
Für Rheinland – Pfalz ist dies
- die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinden
- die Verbandsgemeindeverwaltung der verbandsangehörigen Gemeinden
sowie
- die Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Sprendlingen-Gensingen (Kreis Mainz-Bingen, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- IHK-Unterrichtung bzw. Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf
- Sterbeurkunde des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin
Wird die Anzeige persönlich erstattet, muss der Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden. Bei einer Anzeige durch einen Bevollmächtigten, muss eine Vollmacht vorgelegt werden.
Formulare
Es genügt ein formloser Antrag.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie müssen die Weiterführung des Betriebs unverzüglich anzeigen.
Hinweise (Besonderheiten)
Der/ die Weiterführungsberechtigte kann aber auch eine Erlaubnis gemäß Gaststättengesetz einholen. Das würde in Betracht kommen, wenn er/ sie bei der Hinzunahme von Räumen ohnehin eine Erlaubnis benötigt.
Gleichzeitig muss eine Anzeige erstattet werden.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz