Gaststätte: Weiterführung des Gewerbes
Beschreibung
Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin eines Gaststättenbetriebs darf dieser vom Ehegatten, Lebenspartner oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit ohne eigene Erlaubnis weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Sie müssen es der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich melden, wenn sie den Gaststättenbetrieb weiterführen wollen und den Beginn des Gewerbes bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die zuständige Gaststättenbehörde.
Für Rheinland – Pfalz ist dies
- die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinden
- die Verbandsgemeindeverwaltung der verbandsangehörigen Gemeinden
sowie
- die Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Gau-Algesheim - 2.1.1 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 15.30 Uhr Dienstag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 15.30 Uhr Mittwoch: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Donnerstag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Julian Friedrich
Hausanschrift
E-Mail: julian.friedrich@vg-gau-algesheim.de
Fax: +49 6725 910-110
Telefon Festnetz: +49 6725 910-148
Frau Sabine Dauner
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 6725 910-225
E-Mail: sabine.dauner@vg-gau-algesheim.de
Fax: +49 6725 910-110
Frau Jacqueline Beuscher
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- IHK-Unterrichtung bzw. Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf
- Sterbeurkunde des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin
Wird die Anzeige persönlich erstattet, muss der Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden. Bei einer Anzeige durch einen Bevollmächtigten, muss eine Vollmacht vorgelegt werden.
Formulare
Es genügt ein formloser Antrag.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie müssen die Weiterführung des Betriebs unverzüglich anzeigen.
Hinweise (Besonderheiten)
Der/ die Weiterführungsberechtigte kann aber auch eine Erlaubnis gemäß Gaststättengesetz einholen. Das würde in Betracht kommen, wenn er/ sie bei der Hinzunahme von Räumen ohnehin eine Erlaubnis benötigt.
Gleichzeitig muss eine Anzeige erstattet werden.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz