Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Gastgewerbe beantragen

    Sie möchten Ihr erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben? Dafür benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis. Näheres erfahren Sie hier. 

    Beschreibung

    Wenn Sie Ihr erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben wollen, benötigen Sie - neben der Erlaubnis für das Gaststättengewerbe - eine Stellvertretungserlaubnis. Den Antrag stellen Sie als Inhaber der Gaststättenerlaubnis. Die Stellvertretungserlaubnis wird für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. 

    Wenn Sie Ihr Gaststättengewerbe durch mehrere Stellvertreter betreiben wollen, benötigen Sie für jede Person, die das Gewerbe als Stellvertretung ausüben soll, eine gesonderte Stellvertretungserlaubnis. Die Stellvertretungserlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Eine Stellvertretungserlaubnis ist bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereinen nur erforderlich, wenn die Person, durch die das Gaststättengewerbe betrieben werden soll, nicht kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungs- oder geschäftsführungsbefugt ist. Organe juristischer Personen oder nichtrechtsfähiger Vereine bedürfen keiner Stellvertretungserlaubnis.  

    Der Stellvertreter führt den Betrieb in Ihrem Namen und für Ihre Rechnung. Er handelt anstelle von Ihnen als Erlaubnisinhaber der Gaststättenerlaubnis und haftet bei Verstößen gegen das Gaststättengesetz.  

    Der Stellvertreter muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und darüber hinaus an einem Unterrichtungsverfahren bei einer Industrie- und Handelskammer zu den Grundzügen der wichtigsten Vorschriften des Lebensmittelrechts teilnehmen und sich diese Unterrichtung bescheinigen lassen. 

    Die Stellvertretungserlaubnis erlischt, sobald die dazugehörige Gaststättenerlaubnis erlischt oder wenn mit der Stellvertretung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung begonnen wird bzw. die Stellvertretung seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wurde. 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf - Fachbereich 2 - Bürgerdienste

    Adresse

    Besucheranschrift

    Bahnhofstraße 4

    57567 Daaden

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 40

    57563 Daaden

    Besucheranschrift

    Am Rathaus 1

    57562 Herdorf

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02743 929-0

    Fax: 02743 929-410

    E-Mail: info@daaden-herdorf.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 31.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Als zukünftiger Stellvertreter: 
     

    Folgende Unterlagen können angefordert werden  

    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes, 
    • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnortgemeinde, 
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis, 
    • Bescheinigung des Insolvenzgerichts, 
    • Führungszeugnis (Belegart "0"), 
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9), 
    • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz oder eine Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) i.V.m. deren Anlage 3. 
    • bei Abgabe von zubereiteten Speisen: Nachweis des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einem Belehrungsgespräch im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes oder ein gültiges Gesundheitszeugnis. 
    • Bei einer GbR ist der GbR-Vertrag vorzulegen. 
    • Bei juristischen Personen beziehungsweise Vereinen sind die Auskünfte für alle vertretungsberechtigten Personen beizubringen, 
    • außerdem ist gegebenenfalls ein Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Genossenschafts- oder Vereinsregister vorzulegen. 

    Voraussetzungen

    Der Stellvertreter muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und darüber hinaus an einem Unterrichtungsverfahren bei einer Industrie- und Handelskammer zu den Grundzügen der wichtigsten Vorschriften des Lebensmittelrechts teilnehmen und sich diese Unterrichtung bescheinigen lassen. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob der Stellvertreter alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Stellvertretungserlaubnis erfüllt. 

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Stellvertretungserlaubnis. 

    Kosten

    Die Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand und der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so haben Sie dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

    Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie ohne die erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe durch einen Vertreter betreiben. In diesem Fall handelt auch der Stellvertreter ordnungswidrig.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Gastwirtschaft, Schankwirtschaft, Gaststättengewerbe, Restaurant, alkoholische Getränke, stehendes Gewerbe, Stellvertreter, Alkohol, Gewerbe ausüben, Ausschank, Gaststättenerlaubnis, Schankerlaubnis, Alkoholausschank, Ausschank Erlaubnis, Gastronomiebetrieb, Speisewirtschaft, Schankerlaubnis beantragen, Stellvertretungserlaubnis, Gaststätte, Gastronomie, Gaststättenbetrieb

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English