Rechtsanwaltsgesellschaft Zulassung

    Rechtsanwaltsgesellschaft - Zulassung (RLP)

    Sie wollen Ihre Rechtsanwaltskanzlei in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Aktiengesellschaft (AG) führen? Die Anerkennung als Rechtsanwaltsgesellschaft erfordert in diesem Fall eine Zulassung.

    Beschreibung

    Wenn Ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten und die Rechtsform Ihres Unternehmens eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine UG haftungsbeschränkt ist, müssen Sie als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen sein. Sind Sie als Aktiengesellschaft organisiert, können Sie sich als Rechtsanwaltsgesellschaft zulassen, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, die die Rechtsprechung in Anlehnung an § 59c ff BRAO entwickelt hat.  

    Nach der erfolgreichen Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft erhalten Sie eine Zulassungsurkunde und eine Zulassungsbestätigung.

    Ansprechpartner

    Rechtsanwaltskammer Koblenz für den Oberlandesbezirkt Koblenz

    Adresse

    Hausanschrift

    Rheinstraße 24

    56068 Koblenz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02 61 3 03 35-0

    Fax: 02 61 3 03 35-22

    Fax: 02 61 3 03 35-66

    E-Mail: info@rakko.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 18.10.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Sinzig - FB 3 - Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchplatz 5

    53489 Sinzig

    Gebäude: Rathaus

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen während der Kern-Arbeitszeit zur Verfügung: Montag bis Mittwoch: 8.30 Uhr - 12.00 Uhr, 14.00 Uhr - 16 Uhr Donnerstag: 8.30 Uhr - 12.00 Uhr, 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 8.30 Uhr - 12.30 Uhr Außerhalb der Kernzeit können mit den Sachbearbeitern flexibel Termine abgesprochen werden. Bürgerbüro im Rathaus: Montag - Mittwoch von 7.30 Uhr - 16.30 Uhr Donnerstag von 7.30 Uhr - 18.00 Uhr Freitag von 7.30 Uhr - 12.30 Uhr Zusätzlich an jeden 1. Samstag im Monat von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02642 4001-0

    Fax: 02642 4001-190

    E-Mail: ordnungsamt@sinzig.de

    Kontaktperson

    Internet

    Weitere Informationen

    Einwohnermeldeamt, Ordnungsamt, Standesamt, Sozialamt

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Die in Ihrem Fall erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular, insbesondere können dies folgende sein:

    • Gründungsurkunde (Kopie)
    • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder eine vorläufige Deckungszusage (Kopie)
    • Gesellschafterliste nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) (beglaubigte Kopie)
    • Gesellschafterbeschluss über die Bestellung der geschäftsführenden Personen, gegebenenfalls auch von Personen mit Prokura und Handlungsbevollmächtigten (Kopie)
    • Anstellungsverträge der geschäftsführenden Personen, der Personen mit Prokura und der Handlungsbevollmächtigten (Kopie)
    • Bescheinigung der jeweiligen Berufskammer über das Bestehen der Mitgliedschaft der Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Kopie)
    • Nachweis über die Zahlung der Verwaltungsgebühr 

    Voraussetzungen

    • Unternehmensgegenstand ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten.
    • Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind: 
      • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
      • Patentanwältinnen und Patentanwälte,
      • Steuerberaterinnen und Steuerberater,
      • Steuerbevollmächtigte,
      • Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer oder
      • vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer. 
    • Diese Gesellschafterinnen und Gesellschafter müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein.
    • Die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte muss grundsätzlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zustehen.
    • Anteile der Rechtsanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Dritte gehalten werden.
    • Dritte dürfen nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden.
    • Die geschäftsführenden Personen müssen grundsätzlich mehrheitlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sein.
    • Die Unabhängigkeit der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als geschäftsführende Personen, Personen mit Prokura oder Handlungsbevollmächtigte tätig sind, muss gewährleistet sein. Einflussnahmen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind unzulässig.
    • Die Gesellschaft darf sich nicht in Vermögensverfall befinden.
    • Es besteht eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwaltsgesellschaft.
    • Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen einen ablehnenden Bescheid kann binnen Monatsfrist nach Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (§ 112a Absatz 1, § 112c Absatz 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), § 74 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

    Verfahrensablauf

    Das Antragsformular beziehen Sie über die zuständige Rechtsanwaltskammer. Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Rechtsanwaltskammer ein.

    • Die Rechtsanwaltskammer prüft die Zulassungsvoraussetzungen.
    • Liegen die Zulassungsvoraussetzungen vor, wird die Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen und erhält eine Zulassungsurkunde.
    • Mit der Zulassung wird die Rechtsanwaltsgesellschaft Mitglied der Rechtsanwaltskammer.

    Fristen

    Die Zulassung muss vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    Ihr Antrag wird innerhalb von 3 Monaten geprüft.

    Kosten

    Für die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft fallen Gebühren nach der jeweiligen Gebührenordnung der zuständigen Rechtsanwaltskammer an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.

    Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder in der Person der nach § 59f Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der zuständigen Rechtsanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 27.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English