Rechtsanwalt – Zulassung
Beschreibung
Wenn Sie als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig werden wollen, benötigen Sie eine Zulassung
Voraussetzung:
- Sie haben die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt oder
- Sie erfüllen die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder
- Sie haben die Eignungsprüfung nach diesem Gesetz bestanden.
Die Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer. Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Rechtsanwaltskammer.
Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Ansprechpartner
Für Arbach wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Nachweise
- über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen und
- über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung oder die vorläufige Deckungszusage
Nach den Einzelheiten erkundigen Sie sich bitte bei der angegebenen zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
- Link zu den §§ 4, 6, 7, 12 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Link zu § 31 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)Datenschutzrechtlicher Hinweis
Kosten
Verwaltungsgebühren bei Antrag auf Zulassung : 200,00 €
Für Einzelheiten erkundigen Sie sich bitte bei der angegebenen zuständigen Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz