Befahren nichtschiffbarer Gewässer Genehmigung
Beschreibung
Schiffbare Gewässer darf grundsätzlich jedermann mit allen Wasserfahrzeugen befahren.
Über die Bundeswasserstraßen hinaus sind in Rheinland-Pfalz im Sinne des Landeswassergesetz derzeit keine Gewässer als schiffbar bestimmt worden. Andere Gewässer dürfen mit nicht motorgetriebenen Wasserfahrzeugen wie Paddelbooten oder Kanus befahren werden, soweit dies nicht aus naturschutz- oder wasserrechtlichen Gründen untersagt oder eingeschränkt ist. Auf diesen Gewässern kann für motorgetriebene Fahrzeuge das Befahren in Ausnahmefällen im Wege einer widerruflichen Genehmigung gemäß § 42 Absatz 4 LWG jedoch zugelassen werden.
Eine solche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Befahren eines nichtschiffbaren Gewässers als Gemeingebrauch von der zuständigen Wasserbehörde zugelassen ist.
Zuständigkeit
Zuständige Behörde ist die obere Wasserbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd) , die im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) entscheidet.
Ansprechpartner
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Aktuelles
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord gewährleistet als obere Landesbehörde eine funktionale Aufgabenwahrnehmung unter Berücksichtigung der regionalen Belange im Norden des Landes Rheinland-Pfalz. Sie ist insbesondere zuständig für Aufgaben der Gewerbeaufsicht , der Wasserwirtschaft, der Abfallwirtschaft, des Bodenschutzes-, der Raumordung und Landesplanung, des Naturschutzes, des Bauwesens sowie der Entschädigung und Enteignung.
Beschreibung
Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord:
Seit Januar 2000 gewährleistet die SGD Nord als obere Landesbehörde die Durchführung von qualifizierten Genehmigungsverfahren für Unternehmen und Kommunen aus den Regionen Mittelrhein und Trier. Zusammen mit der damit einhergehenden wirtschaftlichen Entwicklung von Rheinland-Pfalz stehen die Überwachung der gewerberechtlichen Bestimmungen, der Boden-, Gewässer- und Naturschutz - und somit das Leben der Menschen in einer gesunden Umwelt - im Vordergrund der Arbeit der SGD Nord, die sich in folgende Aufgabenbereiche gliedert:
Gewerbeaufsicht
Der Gewerbeaufsicht obliegen insbesondere die Aufgaben des technischen und sozialen Arbeitsschutzes, des Immissionsschutzes (Luftreinhaltung, Lärm, Erschütterungen), der Anlagensicherheit, des Schutzes vor Chemikalien, biologischen Arbeitsstoffen und gentechnisch veränderten Organismen, des Strahlenschutzes sowie des technischen Verbraucherschutzes. Sie wird präventiv durch Beratung, überwachend durch Betriebsrevisionen und nachsorgend tätig.
Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz
Die Aufgaben bestehen insbesondere in der Durchführung von umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren für Maßnahmen an Gewässern, Hochwasserschutz-, Wasserversorgungs-, Abwasser- und Abfallanlagen. Die SGD Nord weist durch Rechtsverordnung Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete aus. Darüber hinaus ist sie auch für die Sanierung von Altlasten zuständig. Als obere Fischereibehörde nimmt sie Aufgaben der Fischereiaufsicht sowie des Fischartenschutzes wahr. Zudem sind die Hochwassermeldezentren Mosel und Nahe-Lahn-Sieg hier angesiedelt.
Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen
Aufgabe der Abteilung ist es, die Belange der Raumordnung, des Naturschutzes und der baulich-städtebaulichen Entwicklung im Rahmen von Beteiligungs- oder Genehmigungsverfahren mit den räumlichen und rechtlichen Gegebenheiten auf ihre Umsetzbarkeit hin abzustimmen. Als obere Landesplanungs-, Naturschutz- und Bauaufsichtsbehörde wirkt die SGD Nord darauf hin, dass die Anwendung des geltenden Rechts, trotz unterschiedlicher örtlicher Zuständigkeiten, möglichst einheitlich erfolgt, um das Verwaltungshandeln für Bürgerinnen und Bürger berechenbar und transparent zu machen. Im Rahmen der „Baukulturinitiative für das Welterbe Oberes Mittelrheintal“ werden Projekte und Initiativen zur Förderung der Baukultur im Welterbegebiet vorbereitet und umgesetzt. Ferner obliegt der SGD Nord die Durchführung von Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren sowie von Entschädigungsverfahren.
Welterbe Oberes Mittelrheintal
Das Aufgabengebiet der Projektgruppe ergibt sich aus dem Managementplan für das Welterbe Oberes Mittelrheintal. Dort sind die wesentlichen, von der UNESCO anerkannten Zielvorgaben für den Fortbestand und die Weiterentwicklung dieser Kulturlandschaft genannt. Die Projektgruppe unterstützt die Arbeit von Frau Präsidentin Dagmar Barzen, der Bevollmächtigten für die Umsetzung des Managementplans, und übernimmt dabei u.a. Koordinierungs- und Informationsaufgaben bezüglich aller Planungen und Projekte, die sich auf das Welterbegebiet auswirken können.
Einheitlicher Ansprechpartner
Die SGD Nord hat ab dem 28. Dezember 2009 die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EAP) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und steht allen Unternehmen und Existenzgründern unterstützend zu Seite. Der EAP informiert und berät über die Anforderungen, Verfahren und Modalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit benötigt werden. Er wickelt darüber hinaus auf Wunsch die Verfahren ab, die für die Aufnahme und Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aufgrund Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind. Die Abwicklungsmöglichkeit über den EAP ergibt sich im Einzelfall aus dem Fachrecht für Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Gewerbe- und Handwerksrecht oder dem Landeswassergesetz. Die Inanspruchnahme des EAP ist kostenfrei.
Adresse
Hausanschrift
Stadttheater
Bus: ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9
Postanschrift
Postfach 20 03 61
56003 Koblenz
Öffnungszeiten
Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Freitag 09:00 – 13:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Es ist ein Antrag erforderlich, der Angaben zum Wasserfahrzeug, zur Fahrtroute (Lageplan) und zur Häufigkeit der Fahrten enthält. Wegen der notwendigen Beteiligung anderer Behörden sind die Antragsunterlagen in mindestens dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die weiteren Einzelheiten der Antragsunterlagen sind im Vorfeld mit der oberen Wasserbehörde abzustimmen.
Formulare
Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch.
Fristen
Da ein nichtschiffbares Gewässer erst nach Vorliegen einer Genehmigung befahren werden darf, ist der Genehmigungsantrag rechtzeitig vor dem Befahren nicht schiffbarer Gewässer zu stellen. Aufgrund der notwendigen Beteiligung anderer Behörden ist von einem Bearbeitungszeitraum von mindestens zwei Monaten auszugehen.
Kosten
Die Gebühren werden nach der geltenden Gebührenordnung für Maßnahmen in der Verkehrsverwaltung festgesetzt.
- Genehmigung für Befahren nichtschiffbarer Gewässer 25,00 bis 3000,00 Euro
Die jeweilige Gebühr im Einzelfall wird unter Berücksichtigung der Geltungsdauer der Genehmigung und des mit dem Befahren verfolgten Zwecks festgesetzt.
Hinzu kommen Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden.
Hinweise (Besonderheiten)
Die widerrufliche Genehmigung wird in der Regel befristet erteilt.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Fahrerlaubnis, Schifffahrt, Genehmigung, Schiffahrt, Wasserfahrzeug