Genehmigung für das Befahren von Gewässern, die nicht für die Schifffahrt bestimmt sind Erteilung

    Befahren nichtschiffbarer Gewässer Genehmigung

    Beschreibung

    Schiffbare Gewässer darf grundsätzlich jedermann mit allen Wasserfahrzeugen befahren.

    Über die Bundeswasserstraßen hinaus sind in Rheinland-Pfalz im Sinne des Landeswassergesetz derzeit keine Gewässer als schiffbar bestimmt worden. Andere Gewässer dürfen mit nicht motorgetriebenen Wasserfahrzeugen wie Paddelbooten oder Kanus befahren werden, soweit dies nicht aus naturschutz- oder wasserrechtlichen Gründen untersagt oder eingeschränkt ist. Auf diesen Gewässern kann für motorgetriebene Fahrzeuge das Befahren in Ausnahmefällen  im Wege einer widerruflichen Genehmigung gemäß § 42 Absatz 4 LWG jedoch zugelassen werden.

    Eine solche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Befahren eines nichtschiffbaren Gewässers als Gemeingebrauch von der zuständigen Wasserbehörde zugelassen ist.

    Zuständigkeit

    Zuständige Behörde ist die obere Wasserbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd) , die im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) entscheidet.

    Ansprechpartner

    Für Rheinland-Pfalz wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Es ist ein Antrag erforderlich, der Angaben zum Wasserfahrzeug, zur Fahrtroute (Lageplan) und zur Häufigkeit der Fahrten enthält. Wegen der notwendigen Beteiligung anderer Behörden sind die Antragsunterlagen in mindestens dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die weiteren Einzelheiten der Antragsunterlagen sind im Vorfeld mit der oberen Wasserbehörde abzustimmen. 

    Formulare

    Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch.

    Fristen

    Da ein nichtschiffbares Gewässer erst nach Vorliegen einer Genehmigung befahren werden darf, ist der Genehmigungsantrag rechtzeitig vor dem Befahren nicht schiffbarer Gewässer zu stellen. Aufgrund der notwendigen Beteiligung anderer Behörden ist von einem Bearbeitungszeitraum von mindestens zwei Monaten auszugehen.

    Kosten

    Die Gebühren werden nach der geltenden Gebührenordnung für Maßnahmen in der Verkehrsverwaltung festgesetzt.

    • Genehmigung für Befahren nichtschiffbarer Gewässer 25,00 bis 3000,00 Euro

    Die jeweilige Gebühr im Einzelfall wird unter Berücksichtigung der Geltungsdauer der Genehmigung und des mit dem Befahren verfolgten Zwecks festgesetzt.

    Hinzu kommen Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die widerrufliche Genehmigung wird in der Regel befristet erteilt.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Schiffahrt, Schifffahrt, Fahrerlaubnis, Wasserfahrzeug, Genehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English