Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren
Beschreibung
§ 66 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) listet Vorhaben auf, für die das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Dazu gehören zum Beispiel Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 – 3 (das heißt der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, darf im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen. Bei den in § 66 Abs. 2 LBauO aufgeführten Vorhaben wird ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nur durchgeführt, wenn Bescheinigungen von bauaufsichtlich anerkannten sachverständigen Personen vorgelegt werden, dass die Standsicherheit und der Brandschutz gewährleistet sind.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich die bauaufsichtliche Prüfung auf die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, örtlicher Bauvorschriften (§ 88 LBauO), des § 52 LBauO und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht, also auch der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, wird nicht geprüft.
Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.
Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich aus § 7 der der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn sowie Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern unterschrieben sein, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberecht sind.
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Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Germersheim - Kreisverwaltung Germersheim - FB 31 - Bauen, Kreisentwicklung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:00 Uhr Mittwoch bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 13:30 - 18:00 Uhr Aktuell ist der Zugang zu den Dienstgebäuden nur mit Termin möglich.
Kontakt
Kontaktperson
Frau K. Noee (Sachbearbeiterin Untere Bauaufsicht - Baubezirk 4: VG Jockgrim)
Hausanschrift
Besucheranschrift
Fax: 07274 53-229
E-Mail: k.noee@kreis-germersheim.de
Telefon Festnetz: 07274 53-292
Herr S. Müller (Teamleitung)
Hausanschrift
Besucheranschrift
Fax: 07274 5315-294
E-Mail: s.mueller@Kreis-Germersheim.de
Telefon Festnetz: 07274 53-294
Frau R. Llerena-Walker (Bauen - Baubezirk 5: VG Kandel und aus der Stadt Wörth der Ortsbezirk Maximiliansau)
Hausanschrift
Besucheranschrift
Fax: 07274 53-15290
E-Mail: r.llerena-walker@kreis-germersheim.de
Telefon Festnetz: 07274 53-290
Herr C. Ubero-Ambel (Bauaufsicht - Baubezirk 6: VG Hagenbach und die Stadt Wörth ohne den Ortsbezirk Maximiliansau)
Hausanschrift
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 07274 53-1251
Fax: 07274 53-229
E-Mail: c.ubero@kreis-germersheim.de
Herr H-P. Karolewiez (Bauen - Baubezirk 1: VG Lingenfeld und aus der VG Rülzheim die OG Hördt und OG Leimersheim)
Hausanschrift
Besucheranschrift
E-Mail: h.karolewiez@kreis-germersheim.de
Telefon Festnetz: 07274 53-293
Frau C. Reisdorff (Bauen - Baubezirk 2: Stadt Germersheim aus der VG Rülzheim die OG Kuhardt und OG Rülzheim)
Besucheranschrift
Hausanschrift
E-Mail: c.reisdorff@kreis-germersheim.de
Telefon Festnetz: 07274 53-281
Internet
Verbandsgemeinde Rülzheim - Fachbereich 3 - Bauen
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Kontakt
E-Mail: Bauabteilung@ruelzheim.de
Telefon Festnetz: 07272 7002-0
Kontaktperson
Herr Jochen Weller
Besucheranschrift
Fax: 07272 7002-91088
E-Mail: j.weller@ruelzheim.de
Telefon Festnetz: 07272 7002-1088
Frau Lisa Hörhold
Frau Claudia Deubig
Internet
Formulare
Erklärung Standsicherheitsnachweis
Erklärung Wärmeschutznachweis
Erklärung Schallschutznachweis
Formulare
Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Hat die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit eines Bauantrags bestätigt, muss sie bei Vorhaben nach § 66 Abs. 1 LBauO innerhalb eines Monats, bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 LBauO innerhalb von drei Monaten entscheiden, wenn die in § 66 Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ist das Einvernehmen der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlich, beginnt diese Frist mit Eingang der Mitteilung über die Entscheidung der Gemeinde oder, sofern das Einvernehmen der Gemeinde durch Fristablauf nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt gilt, mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Mitteilung über die Verweigerung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde hätte eingehen müssen. Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb dieser Frist nicht über den Bauantrag entschieden worden ist. Die Frist kann um bis zu zwei Monate verlängert werden, insbesondere, wenn noch andere Behörden zu beteiligen oder Entscheidungen über Abweichungen erforderlich sind.
Kosten
Für die Erteilung der Baugenehmigung fallen Gebühren an, deren Höhe sich im Wesentlichen nach der Art des genehmigten Vorhabens bestimmt. Diese Gebühren werden nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 07.02.2025
Stichwörter
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