Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist die bauaufsichtliche Prüfung auf bestimmte Vorschriften beschränkt, die Übereinstimmung mit dem Bauordnungsrecht, also auch der LBauO, wird nicht geprüft.
Beschreibung
§ 66 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) listet Vorhaben auf, für die das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Dazu gehören zum Beispiel Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 – 3 (das heißt der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, darf im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen. Bei den in § 66 Abs. 2 LBauO aufgeführten Vorhaben wird ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nur durchgeführt, wenn die Bauherrin oder der Bauherr dies verlangen und Bescheinigungen von bauaufsichtlich anerkannten sachverständigen Personen vorgelegt werden, dass die Standsicherheit und der Brandschutz gewährleistet sind.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich die bauaufsichtliche Prüfung auf die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, örtlicher Bauvorschriften (§ 88 LBauO), des § 52 LBauO und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht, also auch der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, wird nicht geprüft.
Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich aus § 7 der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von den Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern unterschrieben sein, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberecht sein müssen.
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt vier Jahre. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag muss vor Fristablauf eingegangen sein.
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Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Germersheim - Kreisverwaltung Germersheim - FB 31 - Bauen, Kreisentwicklung
Adresse
Hausanschrift
Luitpoldplatz 1
76726 Germersheim
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:00 Uhr Mittwoch bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 13:30 - 18:00 Uhr Aktuell ist der Zugang zu den Dienstgebäuden nur mit Termin möglich.
Kontakt
Kontaktperson
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76726 GermersheimE-Mail: r.llerena-walker@kreis-germersheim.de
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Fax: 07274 53-15290
Herr H-P. Karolewiez (Bauen - Baubezirk 1: VG Lingenfeld und aus der VG Rülzheim die OG Hördt und OG Leimersheim)
Postanschrift
Luitpoldplatz 1
76726 GermersheimHausanschrift
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76727 GermersheimE-Mail: h.karolewiez@kreis-germersheim.de
Telefon Festnetz: 07274 53-293
Frau C. Reisdorff (Bauen - Baubezirk 2: Stadt Germersheim aus der VG Rülzheim die OG Kuhardt und OG Rülzheim)
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Herr C. Ubero-Ambel (Bauaufsicht - Baubezirk 6: VG Hagenbach und die Stadt Wörth ohne den Ortsbezirk Maximiliansau)
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Formulare
Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Voraussetzungen
Die Bauunterlagen müssen von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern erstellt werden, die über die ausreichende Sachkunde und Erfahrung verfügen. Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen grundsätzlich von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser verantwortet werden.
Handlungsgrundlage(n)
- § 66 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (BauO)
- § 56 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 63 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 64 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO)
- Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Rechtsbehelf
Widerspruch und anschließend Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung (Bauantrag) ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen (Bauunterlagen) einzureichen. Es kann zugelassen werden, dass einzelne Bauunterlagen nachgereicht werden. Die Bauaufsichtsbehörde leitet den Bauantrag unverzüglich an die Gemeindeverwaltung weiter und ersucht soweit erforderlich um die Erteilung des Einvernehmens oder der Zustimmung der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch, die umgehend zu dem Vorhaben Stellung nimmt.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 30.03.2026
Stichwörter
Bauantrag, Nutzungsänderung, Gebäude, bauliche Anlage, Änderung Nutzungsart, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, Errichtung bauliche Anlage, Abbruch bauliche Anlage, bautechnische Prüfung