Errichtung von Anlagen Genehmigung im vereinfachten Verfahren

    Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren

    Beschreibung

    § 66 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) listet Vorhaben auf, für die das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Dazu gehören zum Beispiel Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 - 3 (das heißt der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, darf im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen. Bei den in § 66 Abs. 2 LBauO aufgeführten Vorhaben wird ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nur durchgeführt, wenn Bescheinigungen von bauaufsichtlich anerkannten sachverständigen Personen vorgelegt werden, dass die Standsicherheit und der Brandschutz gewährleistet sind.

    Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich die bauaufsichtliche Prüfung auf die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, örtlicher Bauvorschriften (§ 88 LBauO), des § 52 LBauO und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht, also auch der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, wird nicht geprüft.

    Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.

    Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich aus § 7 der der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn sowie Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern unterschrieben sein, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberecht sind.

    Hinweise für Bad Dürkheim: Spezielle Hinweise für Kreis Bad Dürkheim

    Im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden bearbeitet:



    • Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3, einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen



    • landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche



    • Gewächshäuser bis 5 m Firsthöhe



    • nicht gewerbliche genutzte Gebäude bis 300 m³ umbauten Raums



    • oberirdische Garagen bis 100 m² Nutzfläche



    • Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 49)



    • nicht gewerblich genutzte Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze



    • Stellplätze, Sport- und Spielplätze



    • Werbeanlagen und Warenautomaten.


    Es ist ein Bauantrag einzureichen, der von einem berechtigten Entwurfsverfasser erstellt worden ist. Die hierfür erforderlichen Unterlagen finden Sie unter Formulare und Anträge. Anträge im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden nicht umfassend geprüft. Nach Vollständigkeit der Unterlagen ist nach Ablauf von einem Monat zu entscheiden. Die Prüfung beschränkt sich dabei auf:



    • Planungs-, Umwelt- und Denkmalrecht



    • Sicherheit der Erschließung



    • Erfüllung der Stellplatzverpflichtung.


    Bescheinigt ein staatlich anerkannter Sachverständiger die Standsicherheit und den Brandschutz, wird auch bei folgenden Vorhaben ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt:



    • Wohngebäude der Gebäudeklasse 4; mit Ausnahme von Hochhäusern



    • Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 und 4, die ausschließlich oder neben einer Wohnnutzung überwiegend freiberuflich genutzt werden; mit Ausnahme von Hochhäusern



    • Büro- und Verwaltungsgebäude; mit Ausnahme von Hochhäusern



    • Garagengebäude mit über 100 m² bis 1.000 m² Nutzfläche



    • Werkstatt und Lagergebäude der Gebäudeklasse 3 bis 3.000 m² Nutzfläche.


    Nach Vollständigkeit der Unterlagen ist von der Bauaufsichtsbehörde nach Ablauf von drei Monaten zu entscheiden.

    Links
    Gebäudeklassen

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    Weisenheim am SandHerr Luffy

    Online-Dienste

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    Zuständigkeit

    Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Wachenheim a. d. Weinstr. - Fachbereich 2 - Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen

    Adresse

    Postanschrift

    Weinstraße 16

    67157 Wachenheim an der Weinstraße

    Öffnungszeiten

    Montag-Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr außerdem Donnerstag von 14.00 - 18.00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 06322 9580-199

    Telefon Festnetz: 06322 9580-0

    E-Mail: info@vg-wachenheim.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.06.2024

    Sprachversion

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    Deutsch

    Sprache: de

    Kreisverwaltung Bad Dürkheim - Allgemeine Bauverwaltung, Bauaufsicht, Bauförderung (Ref. 50)

    Adresse

    Postanschrift

    Philipp-Fauth-Straße 11

    67098 Bad Dürkheim

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten ( Terminvereinbarung erforderlich ! ): Montag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Dienstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Mittwoch: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Donnerstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 06322 961-1156

    Telefon Festnetz: 06322 961-0

    E-Mail: Bauaufsicht@kreis-bad-duerkheim.de

    Kontaktperson

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    Version

    Technisch geändert am 15.06.2024

    Sprachversion

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    Formulare

    Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Hat die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit eines Bauantrags bestätigt, muss sie bei Vorhaben nach § 66 Abs. 1 LBauO innerhalb eines Monats, bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 LBauO innerhalb von drei Monaten entscheiden, wenn die in § 66 Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb dieser Frist nicht über den Bauantrag entschieden worden ist. Die Frist kann um bis zu zwei Monate verlängert werden, insbesondere, wenn noch andere Behörden zu beteiligen oder Entscheidungen über Abweichungen erforderlich sind.

    Kosten

    Für die Erteilung der Baugenehmigung fallen Gebühren an, deren Höhe sich im Wesentlichen nach der Art des genehmigten Vorhabens bestimmt. Diese Gebühren werden nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 17.05.2023

    Version

    Technisch geändert am 06.09.2024

    Stichwörter

    Werbeanlagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English