Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren
Beschreibung
§ 66 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) listet Vorhaben auf, für die das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Dazu gehören zum Beispiel Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 - 3 (das heißt der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, darf im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen. Bei den in § 66 Abs. 2 LBauO aufgeführten Vorhaben wird ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nur durchgeführt, wenn Bescheinigungen von bauaufsichtlich anerkannten sachverständigen Personen vorgelegt werden, dass die Standsicherheit und der Brandschutz gewährleistet sind.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich die bauaufsichtliche Prüfung auf die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, örtlicher Bauvorschriften (§ 88 LBauO), des § 52 LBauO und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht, also auch der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, wird nicht geprüft.
Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.
Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich aus § 7 der der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn sowie Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern unterschrieben sein, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberecht sind.
Hinweise für Bad Dürkheim: Spezielle Hinweise für Kreis Bad Dürkheim
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden bearbeitet:
Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3, einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen
landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche
Gewächshäuser bis 5 m Firsthöhe
nicht gewerbliche genutzte Gebäude bis 300 m³ umbauten Raums
oberirdische Garagen bis 100 m² Nutzfläche
Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 49)
nicht gewerblich genutzte Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze
Stellplätze, Sport- und Spielplätze
Werbeanlagen und Warenautomaten.
Es ist ein Bauantrag einzureichen, der von einem berechtigten Entwurfsverfasser erstellt worden ist. Die hierfür erforderlichen Unterlagen finden Sie unter Formulare und Anträge. Anträge im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden nicht umfassend geprüft. Nach Vollständigkeit der Unterlagen ist nach Ablauf von einem Monat zu entscheiden. Die Prüfung beschränkt sich dabei auf:
Planungs-, Umwelt- und Denkmalrecht
Sicherheit der Erschließung
Erfüllung der Stellplatzverpflichtung.
Bescheinigt ein staatlich anerkannter Sachverständiger die Standsicherheit und den Brandschutz, wird auch bei folgenden Vorhaben ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt:
Wohngebäude der Gebäudeklasse 4; mit Ausnahme von Hochhäusern
Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 und 4, die ausschließlich oder neben einer Wohnnutzung überwiegend freiberuflich genutzt werden; mit Ausnahme von Hochhäusern
Büro- und Verwaltungsgebäude; mit Ausnahme von Hochhäusern
Garagengebäude mit über 100 m² bis 1.000 m² Nutzfläche
Werkstatt und Lagergebäude der Gebäudeklasse 3 bis 3.000 m² Nutzfläche.
Nach Vollständigkeit der Unterlagen ist von der Bauaufsichtsbehörde nach Ablauf von drei Monaten zu entscheiden.
Links
GebäudeklassenBaubezirke eingeteilt auf Sachbearbeiter:
AltleiningenFrau van der HoofdBad DürkheimFrau WolfBattenbergFrau van der HoofdBissersheimFrau van der HoofdBobenheimHerr LuffyBockenheimFrau van der HoofdCarlsbergHerr Luffy
DackenheimHerr Luffy
DeidesheimFrau HoffmannDirmsteinFrau van der HoofdEbertsheimFrau van der HoofdEllerstadtFrau HoffmannElmsteinHerr HoockErpolzheimHerr Luffy
EsthalHerr HoockForstFrau HoffmannFrankeneckHerr HoockFreinsheimHerr Luffy
FriedelsheimFrau HoffmannGerolsheimFrau van der HoofdGönnheimFrau HoffmannGroßkarlbachFrau van der HoofdGrünstadtHerr HoockHaßlochFrau WolfHerxheimHerr Luffy
HettenleidelheimHerr Luffy
KallstadtHerr Luffy
KindenheimFrau van der HoofdKirchheimFrau van der HoofdKleinkarlbachFrau van der HoofdLambrechtHerr HoockLaumersheimFrau van der HoofdLindenbergHerr HoockMeckenheimFrau HoffmannMertesheimFrau van der HoofdNeidenfelsHerr HoockNeuleiningenFrau van der HoofdNiederkirchenFrau HoffmannObersülzenFrau van der HoofdObrigheimFrau van der HoofdQuirnheimFrau van der HoofdRuppertsbergFrau HoffmannTiefenthalFrau van der HoofdWachenheimFrau HoffmannWattenheimHerr Luffy
WeidenthalHerr HoockWeisenheim am BergHerr Luffy
Weisenheim am SandHerr Luffy
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bad Dürkheim - Allgemeine Bauverwaltung, Bauaufsicht, Bauförderung (Ref. 50)
Adresse
Postanschrift
Philipp-Fauth-Straße 11
67098 Bad Dürkheim
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten ( Terminvereinbarung erforderlich ! ) : Montag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Dienstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Mittwoch: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Donnerstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Melanie Hoffmann
Herr Maximilian Hoock
Herr Thomas Luffy
Frau Fabienne van der Hoofd
Frau Heidi Wolf
Formulare
Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Hat die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit eines Bauantrags bestätigt, muss sie bei Vorhaben nach § 66 Abs. 1 LBauO innerhalb eines Monats, bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 LBauO innerhalb von drei Monaten entscheiden, wenn die in § 66 Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb dieser Frist nicht über den Bauantrag entschieden worden ist. Die Frist kann um bis zu zwei Monate verlängert werden, insbesondere, wenn noch andere Behörden zu beteiligen oder Entscheidungen über Abweichungen erforderlich sind.
Kosten
Für die Erteilung der Baugenehmigung fallen Gebühren an, deren Höhe sich im Wesentlichen nach der Art des genehmigten Vorhabens bestimmt. Diese Gebühren werden nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 17.05.2023
Stichwörter
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