Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren
Beschreibung
§ 66 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) listet Vorhaben auf, für die das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Dazu gehören zum Beispiel Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 - 3 (das heißt der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, darf im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen. Bei den in § 66 Abs. 2 LBauO aufgeführten Vorhaben wird ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nur durchgeführt, wenn Bescheinigungen von bauaufsichtlich anerkannten sachverständigen Personen vorgelegt werden, dass die Standsicherheit und der Brandschutz gewährleistet sind.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich die bauaufsichtliche Prüfung auf die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, örtlicher Bauvorschriften (§ 88 LBauO), des § 52 LBauO und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht, also auch der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, wird nicht geprüft.
Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.
Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich aus § 7 der der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn sowie Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern unterschrieben sein, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberecht sind.
Hinweise für Bad Dürkheim: Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden bearbeitet:
Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3, einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen
landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche
Gewächshäuser bis 5 m Firsthöhe
nicht gewerbliche genutzte Gebäude bis 300 m³ umbauten Raums
oberirdische Garagen bis 100 m² Nutzfläche
Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 49)
nicht gewerblich genutzte Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze
Stellplätze, Sport- und Spielplätze
Werbeanlagen und Warenautomaten.
Es ist ein Bauantrag einzureichen, der von einem berechtigten Entwurfsverfasser erstellt worden ist. Die hierfür erforderlichen Unterlagen finden Sie unter Formulare und Anträge. Anträge im vereinfachten Genehmigungsverfahren werden nicht umfassend geprüft. Nach Vollständigkeit der Unterlagen ist nach Ablauf von einem Monat zu entscheiden. Die Prüfung beschränkt sich dabei auf:
Planungs-, Umwelt- und Denkmalrecht
Sicherheit der Erschließung
Erfüllung der Stellplatzverpflichtung.
Bescheinigt ein staatlich anerkannter Sachverständiger die Standsicherheit und den Brandschutz, wird auch bei folgenden Vorhaben ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt:
Wohngebäude der Gebäudeklasse 4; mit Ausnahme von Hochhäusern
Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 und 4, die ausschließlich oder neben einer Wohnnutzung überwiegend freiberuflich genutzt werden; mit Ausnahme von Hochhäusern
Büro- und Verwaltungsgebäude; mit Ausnahme von Hochhäusern
Garagengebäude mit über 100 m² bis 1.000 m² Nutzfläche
Werkstatt und Lagergebäude der Gebäudeklasse 3 bis 3.000 m² Nutzfläche.
Nach Vollständigkeit der Unterlagen ist von der Bauaufsichtsbehörde nach Ablauf von drei Monaten zu entscheiden.
Links
Gebäudeklassen
Baubezirke eingeteilt auf Sachbearbeiter:
Altleiningen
Frau van der Hoofd
Bad Dürkheim
Frau Wolf
Battenberg
Frau van der Hoofd
Bissersheim
Frau van der Hoofd
Bobenheim
Herr Luffy
Bockenheim
Frau van der Hoofd
Carlsberg
Herr Luffy
Dackenheim
Herr Luffy
Deidesheim
Frau Hoffmann
Dirmstein
Frau van der Hoofd
Ebertsheim
Frau van der Hoofd
Ellerstadt
Frau Hoffmann
Elmstein
Herr Hoock
Erpolzheim
Herr Luffy
Esthal
Herr Hoock
Forst
Frau Hoffmann
Frankeneck
Herr Hoock
Freinsheim
Herr Luffy
Friedelsheim
Frau Hoffmann
Gerolsheim
Frau van der Hoofd
Gönnheim
Frau Hoffmann
Großkarlbach
Frau van der Hoofd
Grünstadt
Herr Hoock
Haßloch
Frau Wolf
Herxheim
Herr Luffy
Hettenleidelheim
Herr Luffy
Kallstadt
Herr Luffy
Kindenheim
Frau van der Hoofd
Kirchheim
Frau van der Hoofd
Kleinkarlbach
Frau van der Hoofd
Lambrecht
Herr Hoock
Laumersheim
Frau van der Hoofd
Lindenberg
Herr Hoock
Meckenheim
Frau Hoffmann
Mertesheim
Frau van der Hoofd
Neidenfels
Herr Hoock
Neuleiningen
Frau van der Hoofd
Niederkirchen
Frau Hoffmann
Obersülzen
Frau van der Hoofd
Obrigheim
Frau van der Hoofd
Quirnheim
Frau van der Hoofd
Ruppertsberg
Frau Hoffmann
Tiefenthal
Frau van der Hoofd
Wachenheim
Frau Hoffmann
Wattenheim
Herr Luffy
Weidenthal
Herr Hoock
Weisenheim am Berg
Herr Luffy
Weisenheim am Sand
Herr Luffy
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Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bad Dürkheim - Allgemeine Bauverwaltung, Bauaufsicht, Bauförderung (Ref. 50)
Adresse
Postanschrift
Philipp-Fauth-Straße 11
67098 Bad Dürkheim
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten ( Terminvereinbarung erforderlich ! ): Montag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Dienstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Mittwoch: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Donnerstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Melanie Hoffmann
Postanschrift
Philipp-Fauth-Straße 11
67098 Bad Dürkheim
Gebäude: Kreisverwaltung
Telefon Festnetz: 06322 961-5019
Fax: 06322 961-85019
Herr Maximilian Hoock
Herr Thomas Luffy
Postanschrift
Philipp-Fauth-Straße 11
67098 Bad Dürkheim
Telefon Festnetz: 06322 961-5008
Fax: 06322 961-85008
Frau Fabienne van der Hoofd
Postanschrift
Philipp-Fauth-Straße 11
67098 Bad Dürkheim
Fax: 06322 961-85014
Telefon Festnetz: 06322 961-5014
Frau Heidi Wolf
Postanschrift
Philipp-Fauth-Straße 11
67098 Bad Dürkheim
Gebäude: Kreisverwaltung
Fax: 06322 961-85003
Telefon Festnetz: 06322 961-5003
Internet
Formulare
Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Hat die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit eines Bauantrags bestätigt, muss sie bei Vorhaben nach § 66 Abs. 1 LBauO innerhalb eines Monats, bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 LBauO innerhalb von drei Monaten entscheiden, wenn die in § 66 Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb dieser Frist nicht über den Bauantrag entschieden worden ist. Die Frist kann um bis zu zwei Monate verlängert werden, insbesondere, wenn noch andere Behörden zu beteiligen oder Entscheidungen über Abweichungen erforderlich sind.
Kosten
Für die Erteilung der Baugenehmigung fallen Gebühren an, deren Höhe sich im Wesentlichen nach der Art des genehmigten Vorhabens bestimmt. Diese Gebühren werden nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 17.05.2023
Stichwörter
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