Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren
Beschreibung
§ 66 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) listet Vorhaben auf, für die das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Dazu gehören zum Beispiel Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 – 3 (das heißt der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, darf im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen. Bei den in § 66 Abs. 2 LBauO aufgeführten Vorhaben wird ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nur durchgeführt, wenn Bescheinigungen von bauaufsichtlich anerkannten sachverständigen Personen vorgelegt werden, dass die Standsicherheit und der Brandschutz gewährleistet sind.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich die bauaufsichtliche Prüfung auf die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, örtlicher Bauvorschriften (§ 88 LBauO), des § 52 LBauO und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht, also auch der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, wird nicht geprüft.
Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.
Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich aus § 7 der der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn sowie Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern unterschrieben sein, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberecht sind.
Hinweise für Worms: Bauantrag
- Auskunft und Beratung zu Bauvorhaben
- Bauvorbescheide
- Baugenehmigungen
- Freistellungsverfahren
- Nutzungsänderungen
- Werbeanlagen, Genehmigung
- Ordnungsbehördliche Verfahren
- Verwaltungsstreitverfahren
- Widersprüche, Klagen
- Ordnungswidrigkeiten
- Auskunft und Beratung zu Bauvorhaben
- Bauvorbescheide
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- Freistellungsverfahren
- Nutzungsänderungen
- Werbeanlagen, Genehmigung
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- Widersprüche, Klagen
- Ordnungswidrigkeiten
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Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 6.1 Stadtplanung und Bauaufsicht
Beschreibung
Das Sekretariat der Stadtplanung ist während den Öffnungszeiten telefonisch unter
(06241) 853-6001 und schriftlich unter der E-Mail-Adresse stadtplanung@worms.de zu erreichen.
Das Sekretariat der Bauaufsicht ist während den Öffnungszeiten telefonisch unter
(0 62 41) 8 53 - 61 01 und schriftlich unter der E-Mail-Adresse bauaufsicht@worms.de zu erreichen.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich. Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich.  
Kontakt
Kontaktperson
Frau Elke Kraft
Fax: +49 6241 853-6399
Telefon Festnetz: +49 6241 853-6118
Frau Steffi Zehe
Telefon Festnetz: +49 6241 853-6101
Fax: +49 6241 853-6399
Frau Larisa Hadzalic
Telefon Festnetz: +49 6241 853-6114
Fax: +49 6241 853-6399
Herr Ludwig Reinhardt (Sachbearbeiter)
Fax: +49 6241 853-6399
Telefon Festnetz: +49 6241 853-6112
Frau Tanja Stolle (Sachbearbeiterin)
Fax: +49 6241 853-6399
Telefon Festnetz: +49 6241 853-6111
Internet
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Worms: Bauantrag
Vordrucke rund um das Thema Bauen finden Sie beim Ministerium der Finanzen (Link siehe unten).
Vordrucke rund um das Thema Bauen finden Sie beim Ministerium der Finanzen (Link siehe unten).
Formulare
Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Hat die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit eines Bauantrags bestätigt, muss sie bei Vorhaben nach § 66 Abs. 1 LBauO innerhalb eines Monats, bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 LBauO innerhalb von drei Monaten entscheiden, wenn die in § 66 Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ist das Einvernehmen der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlich, beginnt diese Frist mit Eingang der Mitteilung über die Entscheidung der Gemeinde oder, sofern das Einvernehmen der Gemeinde durch Fristablauf nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt gilt, mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Mitteilung über die Verweigerung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde hätte eingehen müssen. Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb dieser Frist nicht über den Bauantrag entschieden worden ist. Die Frist kann um bis zu zwei Monate verlängert werden, insbesondere, wenn noch andere Behörden zu beteiligen oder Entscheidungen über Abweichungen erforderlich sind.
Kosten
Für die Erteilung der Baugenehmigung fallen Gebühren an, deren Höhe sich im Wesentlichen nach der Art des genehmigten Vorhabens bestimmt. Diese Gebühren werden nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 07.02.2025
Stichwörter
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