Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren
Beschreibung
§ 66 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) listet Vorhaben auf, für die das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Dazu gehören zum Beispiel Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 - 3 (das heißt der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, darf im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen. Bei den in § 66 Abs. 2 LBauO aufgeführten Vorhaben wird ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nur durchgeführt, wenn Bescheinigungen von bauaufsichtlich anerkannten sachverständigen Personen vorgelegt werden, dass die Standsicherheit und der Brandschutz gewährleistet sind.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich die bauaufsichtliche Prüfung auf die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, örtlicher Bauvorschriften (§ 88 LBauO), des § 52 LBauO und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht, also auch der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, wird nicht geprüft.
Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.
Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich aus § 7 der der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn sowie Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern unterschrieben sein, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberecht sind.
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Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).
Hinweise für Eifelkreis Bitburg-Prüm: Spezielle Hinweise für Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
Stadt Bitburg: Joachim Wio
VG Bitburger Land (Teilbereich ehemalige VG Bitburg Land): Claudia Gödert
VG Bitburger Land (Teilbereich ehemalige VG Kyllburg): Verena Metzen
VG Prüm: Claudia Breuer Außenstelle Prüm (Tel.: 06551 943304)
VG Speicher: Markus Feltes
VG Südeifel: Florian Steinbrück
VG Arzfeld: Markus Feltes
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Bitburger Land - Abt. 4: Bauen und Umwelt
Adresse
Besucheranschrift
Hausanschrift
Besucheranschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Wir haben gleitende Arbeitszeit. Eine Terminabsprache ist grundsätzlich möglich.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Kristin Pitsch
Postfachadresse
Postfach 1661
54626 Bitburg
Besucheranschrift
Hausanschrift
Fax: 06561 66-1500
Telefon Festnetz: 06561 66-3071
E-Mail: kristin.pitsch@bitburgerland.de
Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm - Bauen und Umwelt (Amt 06)
Adresse
Besucheranschrift
Kontakt
Internet
Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm - Bauen (Fachbereich 06-01)
Beschreibung
- Baugenehmigungen
- Baulastenverzeichnis
- Bauleitplanung
- Bauüberwachung
- Brandschutz
- Wohnraumförderung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Montag bis Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Regine Dahm
Herr Markus Feltes
Hausanschrift
Fax: 06561 15-1008
Telefon Festnetz: 06561 15-3201
E-Mail: feltes.markus@bitburg-pruem.de
Frau Nicole Johann
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06561 15-3181
Fax: 06561 15-1008
E-Mail: johann.nicole@bitburg-pruem.de
Frau Ursula Miguel
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06561 15-3200
Fax: 06561 15-1008
E-Mail: miguel.ursula@bitburg-pruem.de
Frau Nicole Plein
Herrn Florian Steinbrück
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06561 15-3191
Herrn Joachim Wio
Formulare
Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Hat die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit eines Bauantrags bestätigt, muss sie bei Vorhaben nach § 66 Abs. 1 LBauO innerhalb eines Monats, bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 LBauO innerhalb von drei Monaten entscheiden, wenn die in § 66 Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb dieser Frist nicht über den Bauantrag entschieden worden ist. Die Frist kann um bis zu zwei Monate verlängert werden, insbesondere, wenn noch andere Behörden zu beteiligen oder Entscheidungen über Abweichungen erforderlich sind.
Kosten
Für die Erteilung der Baugenehmigung fallen Gebühren an, deren Höhe sich im Wesentlichen nach der Art des genehmigten Vorhabens bestimmt. Diese Gebühren werden nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 17.05.2023
Stichwörter
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