Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren
Beschreibung
§ 66 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) listet Vorhaben auf, für die das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Dazu gehören zum Beispiel Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 – 3 (das heißt der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, darf im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen. Bei den in § 66 Abs. 2 LBauO aufgeführten Vorhaben wird ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nur durchgeführt, wenn Bescheinigungen von bauaufsichtlich anerkannten sachverständigen Personen vorgelegt werden, dass die Standsicherheit und der Brandschutz gewährleistet sind.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich die bauaufsichtliche Prüfung auf die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, örtlicher Bauvorschriften (§ 88 LBauO), des § 52 LBauO und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht, also auch der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, wird nicht geprüft.
Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.
Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich aus § 7 der der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn sowie Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern unterschrieben sein, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberecht sind.
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Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).
Hinweise für Eifelkreis Bitburg-Prüm: Spezielle Hinweise für Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
Stadt Bitburg: Joachim Wio
VG Bitburger Land (Teilbereich ehemalige VG Bitburg Land): Claudia Gödert
VG Bitburger Land (Teilbereich ehemalige VG Kyllburg): Verena Metzen
VG Prüm: Claudia Breuer Außenstelle Prüm (Tel.: 06551 943304)
VG Speicher: Markus Feltes
VG Südeifel: Florian Steinbrück
VG Arzfeld: Markus Feltes
Stadt Bitburg: Joachim Wio
VG Bitburger Land (Teilbereich ehemalige VG Bitburg Land): Claudia Gödert
VG Bitburger Land (Teilbereich ehemalige VG Kyllburg): Verena Metzen
VG Prüm: Claudia Breuer Außenstelle Prüm (Tel.: 06551 943304)
VG Speicher: Markus Feltes
VG Südeifel: Florian Steinbrück
VG Arzfeld: Markus Feltes
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm - Bauen und Umwelt (Amt 06)
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Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Montag bis Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
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Frau Ursula Miguel
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E-Mail: miguel.ursula@bitburg-pruem.de
Telefon Festnetz: 06561 15-3200
Fax: 06561 15-1008
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E-Mail: johann.nicole@bitburg-pruem.de
Telefon Festnetz: 06561 15-3181
Fax: 06561 15-1008
Frau Regine Dahm
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Fax: 06561 15-1008
Telefon Festnetz: 06561 15-3180
E-Mail: dahm.regine@bitburg-pruem.de
Herrn Joachim Wio
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 06561 15-3151
E-Mail: wio.joachim@bitburg-pruem.de
Fax: 06561 15-1008
Herr Markus Feltes
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Telefon Festnetz: 06561 15-3201
Fax: 06561 15-1008
E-Mail: feltes.markus@bitburg-pruem.de
Herrn Florian Steinbrück
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Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm - Bauen (Fachbereich 06-01)
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Formulare
Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Hat die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit eines Bauantrags bestätigt, muss sie bei Vorhaben nach § 66 Abs. 1 LBauO innerhalb eines Monats, bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 LBauO innerhalb von drei Monaten entscheiden, wenn die in § 66 Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb dieser Frist nicht über den Bauantrag entschieden worden ist. Die Frist kann um bis zu zwei Monate verlängert werden, insbesondere, wenn noch andere Behörden zu beteiligen oder Entscheidungen über Abweichungen erforderlich sind.
Kosten
Für die Erteilung der Baugenehmigung fallen Gebühren an, deren Höhe sich im Wesentlichen nach der Art des genehmigten Vorhabens bestimmt. Diese Gebühren werden nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 17.05.2023
Stichwörter
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