Errichtung von Anlagen Genehmigung im vereinfachten Verfahren

    Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren

    Beschreibung

    § 66 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) listet Vorhaben auf, für die das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Dazu gehören zum Beispiel Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 – 3 (das heißt der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, darf im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen. Bei den in § 66 Abs. 2 LBauO aufgeführten Vorhaben wird ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nur durchgeführt, wenn Bescheinigungen von bauaufsichtlich anerkannten sachverständigen Personen vorgelegt werden, dass die Standsicherheit und der Brandschutz gewährleistet sind.

    Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich die bauaufsichtliche Prüfung auf die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, örtlicher Bauvorschriften (§ 88 LBauO), des § 52 LBauO und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht, also auch der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, wird nicht geprüft.

    Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.

    Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich aus § 7 der der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn sowie Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern unterschrieben sein, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberecht sind.

    Online-Dienste

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    Zuständigkeit

    Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Hachenburg - Fachbereich 4 - Bauen und Regionalentwicklung

    Adresse

    Hausanschrift

    Gartenstraße 11

    57627 Hachenburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 8:00 - 12:00 Uhr Dienstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr Mittwoch: 8:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:30 Uhr Freitag: 8:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@hachenburg-vg.de

    Telefon Festnetz: +49 2662 801-0

    Fax: +49 2662 801-260

    Kontaktperson

    • Björn Oettgen (Allgemeine Angelegenheiten Bauvertragswesen Planungswettbewerbe Umlegungsverfahren, Enteignung Vorkaufsrecht Mitwirkung bei Flurbereinigungsverfahren Bauleitplanung Vorbereitung, Erlass, Sammlung und Ausführung städtebaulicher Planungen (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne, Landschaftspläne, Grünordnungspläne), Ortssanierung, Ortsentwicklung Dorferneuerung/Stadtkernsanierung Zuschussabwicklung im Zuwendungsprogramm „Wir bewegen was“ der Verbandsgemeinde Bauaufsicht Führung für das Sachgebiet betreffenden Rechtsstreitigkeiten (Widerspruchs- und Klageverfahren) Bußgeldverfahren, Ordnungswidrigkeiten Wirtschaftsförderung Zentrale Koordinierung von Maßnahmen der Wirtschaftsförderung, Regional-entwicklung und Strukturförderung Betreuung und Beratung von ansässigen und ansiedlungswilligen Unternehmen einschließlich Vermittlung von Gewerbeflächen)
      Hausanschrift

      Gartenstraße 11

      57627 Hachenburg

      Telefon Festnetz: 02662 801-170

      E-Mail: b.oettgen@hachenburg-vg.de

    • Ann-Christin Dörner (Allgemeine Angelegenheiten Baustatistik Bauaufsicht Genehmigung und Bauüberwachung (Teilfunktion im Rahmen der Über-tragung) einschließlich aller damit zusammenhängenden Arbeiten sowie Vorprüfung bei sonstigen Vorhaben Hochbau Planung, Bauleitung und Überwachung von Hochbaumaßnahmen der Ortsgemeinden und der Verbandsgemeinde Wahrnehmung der Bauherrenfunktion bei Baumaßnahmen)
      Besucheranschrift

      Gartenstraße 11

      57627 Hachenburg

      Telefon Festnetz: +49 2662 801-175

      E-Mail: a.doerner@hachenburg-vg.de

    • Christiane Kempf (Allgemeine Angelegenheiten Baustatistik Bauaufsicht Genehmigung und Bauüberwachung (Teilfunktion im Rahmen der Über-tragung) einschließlich aller damit zusammenhängenden Arbeiten sowie Vorprüfung bei sonstigen Vorhaben Hochbau Planung, Bauleitung und Überwachung von Hochbaumaßnahmen der Ortsgemeinden und der Verbandsgemeinde Wahrnehmung der Bauherrenfunktion bei Baumaßnahmen)
      Besucheranschrift

      Gartenstraße 11

      57627 Hachenburg

      E-Mail: c.kempf@hachenburg-vg.de

      Telefon Festnetz: +49 2662 801-175

    Internet

    Formulare

    Erklärung Bauausführung

    Weitere Informationen

    Sachgebiet 4.1 Bauleitplanung und Siedlungsstruktur

    • Bauleitplanung
    • Bauanträge
    • Erschließungs-, Ausbau- und Wegebeiträge
    • Wirtschaftsförderung
    • Hochbaumaßnahmen

    Sachgebiet 4.2 Hochbau und Gebäudemanagement 

    • Stadt- und Dorferneuerung
    • Denkmalpflege
    • Mietverhältnisse
    • Bewirtschaftung bebaute Grundstücke

    Sachgebiet 4.3 Umwelt und Natur

    • Natur- und Umweltschutz
    • Klimaschutzmanagement
    • Nachhaltigkeitskoordinierung
    • Hochwasserschutz
    • Umweltwissenschaften

    Sachgebiet 4.4 Tiefbau und Bauhof

    • Tiefbau
    • Straßenbau
    • Bauhof

    Sachgebiet 4.5 Tourismus

    Version

    Technisch erstellt am 23.12.2014

    Technisch geändert am 12.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020

    Kreisverwaltung Westerwaldkreis - Abteilung 2A - Bauen

    Adresse

    Besucheranschrift

    Peter-Altmeier-Platz 1

    56410 Montabaur

    Kontakt

    E-Mail: kreisverwaltung@westerwaldkreis.de

    Telefon Festnetz: 02602 124-0

    Fax: 02602 124-238

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 24.10.2024

    Technisch geändert am 10.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020

    Formulare

    Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Hat die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit eines Bauantrags bestätigt, muss sie bei Vorhaben nach § 66 Abs. 1 LBauO innerhalb eines Monats, bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 LBauO innerhalb von drei Monaten entscheiden, wenn die in § 66 Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ist das Einvernehmen der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlich, beginnt diese Frist mit Eingang der Mitteilung über die Entscheidung der Gemeinde oder, sofern das Einvernehmen der Gemeinde durch Fristablauf nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt gilt, mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Mitteilung über die Verweigerung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde hätte eingehen müssen. Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb dieser Frist nicht über den Bauantrag entschieden worden ist. Die Frist kann um bis zu zwei Monate verlängert werden, insbesondere, wenn noch andere Behörden zu beteiligen oder Entscheidungen über Abweichungen erforderlich sind.

    Kosten

    Für die Erteilung der Baugenehmigung fallen Gebühren an, deren Höhe sich im Wesentlichen nach der Art des genehmigten Vorhabens bestimmt. Diese Gebühren werden nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 07.02.2025

    Version

    Technisch erstellt am 29.06.2010

    Technisch geändert am 10.02.2025

    Stichwörter

    Werbeanlagen

    Sprachversion

    Deutsch

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    Technisch erstellt am 07.06.2017

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    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020