Bildungsurlaub Abrechnung
    99131021196000

    Bildungsfreistellung Kostenerstattung beantragen

    Sie haben als Arbeitgeber Ihren Beschäftigten Bildungsfreistellung gewährt? Dann können Sie eine Kostenerstattung beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Beschäftigen  für Zwecke der Weiterbildung Bildungsfreistellung gewähren, können Sie sich die Kosten erstatten lassen.

    Zuständigkeit

    Als Arbeitgeber wenden Sie sich für die Beantragung der Kostenerstattung an das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Mainz - Bildungsfreistellung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rheinallee 97-101
    55118 Mainz

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    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 20.11.2024
    Technisch geändert am 20.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Formulare

    Die erforderlichen Antragsvordrucke finden Sie auf der Internetseite des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz.

    Voraussetzungen

    • das Arbeitsverhältnis beziehungsweise Ausbildungsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten
    • es stehen keine dringenden betrieblichen Gründe dem entgegen.
    • es handelt sich um eine nach dem rheinland-pfälzischen Bildungsfreistellungsgesetz anerkannte Veranstaltung der beruflichen oder gesellschaftspolitischen Weiterbildung.

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Ihr Beschäftigter hat sich bei einer anerkannten Bildungsveranstaltung zur Weiterbildung angemeldet und die Bildungsfreistellung bei Ihnen fristgerecht schriftlich beantragt.
    • Sie reichen den Erstattungsantrag fristgerecht ein.
    • Im Anschluss erhalten Sie einen Vorbescheid.
    • Nachdem Ihr Beschäftigter an der Weiterbildungsveranstaltung teilgenommen hat, reichen Sie die Ihnen vorgelegte Teilnahmebestätigung inklusive Antrag auf Auszahlung bei der zuständigen Stelle ein.
    • Im Anschluss erhalten Sie einen finalen Bescheid zur Kostenerstattung durch die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ein Anspruch auf Freistellung besteht nicht, wenn Sie als Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als fünf Personen ständig beschäftigen.

    Hier soll jedoch unter Berücksichtigung der betrieblichen oder dienstlichen Belange Bildungsfreistellung gewährt werden.

    Auf Antrag können Sie als Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten eine pauschalierte Erstattung des bei Bildungsfreistellung fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes erhalten.

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen zur Bildungsfreistellung, zu den anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen sowie die gesetzlichen Grundlagen und Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz.

    Bemerkungen

    Der Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung für Ihren beschäftigten beläuft sich bei einer 5 Tage-Arbeitswoche auf zehn Arbeitstage innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren. Bei einer regelmäßigen längeren oder kürzeren wöchentlichen Arbeitszeit verändert sich der Anspruch entsprechend.

    Auszubildende haben einen Anspruch auf Bildungsfreistellung von fünf Tagen im Ausbildungsjahr zur Teilnahme an Veranstaltungen der gesellschaftspolitischen Weiterbildung.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 18.11.2024

    Version

    Technisch erstellt am 08.12.2009
    Technisch geändert am 31.12.2025

    Stichwörter

    Bildungsfreistellung, Weiterbildungsurlaub, bezahlte Freistellung, Bildungsfreistellung, Freistellungsanspruch, Berufsbildung, Weiterbildung, Fortbildungsurlaub

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020