Bildungsurlaub Abrechnung

    Bildungsfreistellung Kostenerstattung beantragen

    Sie haben als Arbeitgeber Ihren Beschäftigten Bildungsfreistellung gewährt? Dann können Sie eine Kostenerstattung beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Beschäftigen  für Zwecke der Weiterbildung Bildungsfreistellung gewähren, können Sie sich die Kosten erstatten lassen.

    Zuständigkeit

    Als Arbeitgeber wenden Sie sich für die Beantragung der Kostenerstattung an das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz.

    Ansprechpartner

    Für Pirmasens wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Formulare

    Die erforderlichen Antragsvordrucke finden Sie auf der Internetseite des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz.

    Voraussetzungen

    • das Arbeitsverhältnis beziehungsweise Ausbildungsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten
    • es stehen keine dringenden betrieblichen Gründe dem entgegen.
    • es handelt sich um eine nach dem rheinland-pfälzischen Bildungsfreistellungsgesetz anerkannte Veranstaltung der beruflichen oder gesellschaftspolitischen Weiterbildung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Ihr Beschäftigter hat sich bei einer anerkannten Bildungsveranstaltung zur Weiterbildung angemeldet und die Bildungsfreistellung bei Ihnen fristgerecht schriftlich beantragt.
    • Sie reichen den Erstattungsantrag fristgerecht ein.
    • Im Anschluss erhalten Sie einen Vorbescheid.
    • Nachdem Ihr Beschäftigter an der Weiterbildungsveranstaltung teilgenommen hat, reichen Sie die Ihnen vorgelegte Teilnahmebestätigung inklusive Antrag auf Auszahlung bei der zuständigen Stelle ein.
    • Im Anschluss erhalten Sie einen finalen Bescheid zur Kostenerstattung durch die zuständige Stelle.

    Fristen

    Den Erstattungsantrag müssen Sie als Arbeitgeber bei der zuständigen Stelle in der Regel mindestens vier Wochen vor Beginn der entsprechenden Veranstaltung einreichen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ein Anspruch auf Freistellung besteht nicht, wenn Sie als Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als fünf Personen ständig beschäftigen.

    Hier soll jedoch unter Berücksichtigung der betrieblichen oder dienstlichen Belange Bildungsfreistellung gewährt werden.

    Auf Antrag können Sie als Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten eine pauschalierte Erstattung des bei Bildungsfreistellung fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes erhalten.

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen zur Bildungsfreistellung, zu den anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen sowie die gesetzlichen Grundlagen und Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz.

    Bemerkungen

    Der Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung für Ihren beschäftigten beläuft sich bei einer 5 Tage-Arbeitswoche auf zehn Arbeitstage innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren. Bei einer regelmäßigen längeren oder kürzeren wöchentlichen Arbeitszeit verändert sich der Anspruch entsprechend.

    Auszubildende haben einen Anspruch auf Bildungsfreistellung von fünf Tagen im Ausbildungsjahr zur Teilnahme an Veranstaltungen der gesellschaftspolitischen Weiterbildung.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MASTD am 19.11.2024

    Version

    Technisch erstellt am 08.12.2009 (von: Katja Rose)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Gerhards, Nadine)

    Stichwörter

    Weiterbildung, Berufsbildung, bezahlte Freistellung, Fortbildungsurlaub, Freistellungsanspruch, Weiterbildungsurlaub, Bildungsfreistellung, Bildungsfreistellung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)