Bildungsfreistellung Kostenerstattung beantragen
Sie haben als Arbeitgeber Ihren Beschäftigten Bildungsfreistellung gewährt? Dann können Sie eine Kostenerstattung beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Beschäftigen für Zwecke der Weiterbildung Bildungsfreistellung gewähren, können Sie sich die Kosten erstatten lassen.
Zuständigkeit
Als Arbeitgeber wenden Sie sich für die Beantragung der Kostenerstattung an das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz.
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Gerolstein (Kreis Vulkaneifel, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Formulare
Die erforderlichen Antragsvordrucke finden Sie auf der Internetseite des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz.
Voraussetzungen
- das Arbeitsverhältnis beziehungsweise Ausbildungsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten
- es stehen keine dringenden betrieblichen Gründe dem entgegen.
- es handelt sich um eine nach dem rheinland-pfälzischen Bildungsfreistellungsgesetz anerkannte Veranstaltung der beruflichen oder gesellschaftspolitischen Weiterbildung.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Ihr Beschäftigter hat sich bei einer anerkannten Bildungsveranstaltung zur Weiterbildung angemeldet und die Bildungsfreistellung bei Ihnen fristgerecht schriftlich beantragt.
- Sie reichen den Erstattungsantrag fristgerecht ein.
- Im Anschluss erhalten Sie einen Vorbescheid.
- Nachdem Ihr Beschäftigter an der Weiterbildungsveranstaltung teilgenommen hat, reichen Sie die Ihnen vorgelegte Teilnahmebestätigung inklusive Antrag auf Auszahlung bei der zuständigen Stelle ein.
- Im Anschluss erhalten Sie einen finalen Bescheid zur Kostenerstattung durch die zuständige Stelle.
Fristen
Den Erstattungsantrag müssen Sie als Arbeitgeber bei der zuständigen Stelle in der Regel mindestens vier Wochen vor Beginn der entsprechenden Veranstaltung einreichen.
Hinweise (Besonderheiten)
Ein Anspruch auf Freistellung besteht nicht, wenn Sie als Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als fünf Personen ständig beschäftigen.
Hier soll jedoch unter Berücksichtigung der betrieblichen oder dienstlichen Belange Bildungsfreistellung gewährt werden.
Auf Antrag können Sie als Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten eine pauschalierte Erstattung des bei Bildungsfreistellung fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes erhalten.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zur Bildungsfreistellung, zu den anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen sowie die gesetzlichen Grundlagen und Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz.
Bemerkungen
Der Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung für Ihren beschäftigten beläuft sich bei einer 5 Tage-Arbeitswoche auf zehn Arbeitstage innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren. Bei einer regelmäßigen längeren oder kürzeren wöchentlichen Arbeitszeit verändert sich der Anspruch entsprechend.
Auszubildende haben einen Anspruch auf Bildungsfreistellung von fünf Tagen im Ausbildungsjahr zur Teilnahme an Veranstaltungen der gesellschaftspolitischen Weiterbildung.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MASTD am 19.11.2024
Stichwörter
Weiterbildung, Berufsbildung, bezahlte Freistellung, Fortbildungsurlaub, Freistellungsanspruch, Weiterbildungsurlaub, Bildungsfreistellung, Bildungsfreistellung