Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs Erteilung für Tierärzte aus EU-Mitgliedstaaten

    Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs beantragen

    Beschreibung

    Entgegennahme der Meldung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Rheinland- Pfalz

    Die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Berufs des Tierarztes aus EU-Mitgliedstaaten ohne Approbation muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

    Zuständigkeit

    Zur Anzeige der Dienstleistungserbringung nach der Bundes-Tierärzteordnung wenden Sie sich an das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz.

    Die Aufnahme, Beendigung und Verlegung  des tierärztlichen Berufs ist unverzüglich, spätestens nach einem Monat, der Landestierärztekammer mitzuteilen.

    Ansprechpartner

    Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz

    Beschreibung

    Die Aufgaben spiegeln sich im organisatorischen Aufbau in fünf Abteilungen wieder:

    • Abteilung Zentrale Dienste
    • Abteilung Fachaufsicht und Risikomanagement
    • Abteilung Humanmedizin
    • Abteilung Tiermedizin
    • Abteilung Lebensmittelchemie

    Die Hauptdienststelle und die Abteilung Fachaufsicht und Risikomanagement befinden sich in Koblenz. Die Institute der Abteilung Humanmedizin befinden sich in Koblenz, Trier und Landau, die Institute der Abteilung Tiermedizin in Koblenz und die Institute für Lebensmittelchemie in Koblenz, Mainz, Speyer und Trier.

    Rund 540 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt das LUA an seinen fünf Standorten in Rheinland-Pfalz. Die Abteilung Zentrale Dienste kümmert sich mit den Verwaltungen vor Ort darum, dass die Beschäftigten optimal arbeiten können.

    Die Abteilung Fachaufsicht und Risikomanagement hat in der Lebensmittelüberwachung die Fachaufsicht über die Vollzugsbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Sie koordiniert und organisiert Überwachungsmaßnahmen, und überwacht Rückrufaktionen von nicht verkehrsfähigen oder gesundheitlichschädlichen Produkten.
    Außerdem ist in der Abteilung die rheinland-pfälzische Kontaktstelle für das europäische Schnellwarnsystem angesiedelt.

    Die Abteilung hat drüber hinaus die Fachaufsicht über die Vollzugsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte für die Bereiche Tierseuchenbekämpfung, Tierschutz, Tierkörperbeseitigung. Spezialisierte Tiergesundheitsdienste beraten die Tierhalter im Land im Bemühen um gesunde und Leistungsfähige Tierbestände.

    Die Abteilung Humanmedizin ist landesweit die fachliche Leit-, Untersuchungs- und Beratungsstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst mit den Aufgabengebieten Infektionsprävention und Hygiene, Schutz vor übertragbaren Krankheiten und mikrobiologische Untersuchung von Lebensmitteln. Das LUA ist zudem die zentrale Meldestelle des Landes Rheinland-Pfalz für Infektionskrankheiten beim Menschen.

    An drei Gesundheitsfachschulen in Koblenz und Trier werden Pharmazeutisch-technische (PTA) und Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten (MTA) ausgebildet.

    Die Abteilung Tiermedizin weist Tierkrankheiten und Tierseuchen nach. Ein Schwerpunkt ist die Diagnostik von Krankheitserregern, die vom Tier auf den Menschen übertragen werden können. Wichtig ist auch die Diagnostik von Krankheiten, die in Nutztierbeständen einen großen wirtschaftlichen Schaden anrichten können.

    Vom Tier stammende Lebensmittel werden hier auf Hygiene und rechtskonforme Beschaffenheit untersucht.

    Die Abteilung Lebensmittelchemie untersucht und beurteilt die Qualität und Unbedenklichkeit von Lebensmitteln, Bedarfsgegenstände, Wein, Arzneimitteln und Kosmetik. Im Vordergrund steht die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher in Rheinland-Pfalz. Um sie darüber hinaus vor Täuschung zu schützen, überprüft das LUA auch die Kennzeichnung und Zusammensetzung der Waren: Was auf der Verpackung drauf steht, muss drin sein - und was drin ist, muss auch draufstehen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Mainzer Straße 112

    56068 Koblenz

    Kontakt

    Fax: 0261 9149-190

    Telefon Festnetz: 0261 9149-0

    E-Mail: poststelle@lua.rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 27.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bei der Anzeige müssen Sie folgende Bescheinigungen vorlegen:

    • Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
    • Nachweis, dass Sie in einem Mitgliedstaat rechtmäßig als Tierarzt oder Tierärztin niedergelassen sind und dass Ihnen die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
    • einen Berufsqualifikationsnachweis (tierärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger tierärztlicher Befähigungsnachweis).
    • ggfs. Informationen über Versicherungsschutz/ Berufshaftpflicht
    • für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen
    • Mitteilung von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung

    Die Bescheinigungen dürfen bei Vorlage nicht älter als 12 Monate sein.

    wiederholte Meldungen:

    • Vorlage aktualisierter Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass Melder in einem Mitgliedsstaat rechtmäßig als Tierarzt/Tierärztin niedergelassen ist und dass zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung die Ausübung des Berufs nicht- auch nicht vorübergehend- untersagt ist
    • Mitteilung von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie müssen vor der ersten Dienstleitungserbringung eine Meldung an die zuständige Behörde erstatten bzw. unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung, wenn eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich war. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern.

    Kosten

    Die Amtshandlungen nach der Bundes-Tierärzteordnung sind kostenpflichtig. 

    Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landesverordnung über Gebühren in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis (Rahmensatz: 15,80 Euro bis 95,00 Euro).

    Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt).

    Unterstützende Institutionen

    Für die tierärztliche Berufsausübung zuständige Behörde des Herkunftsstaates/Ort der Niederlassung des Dienstleistungserbringungers, oder 
     

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Hochschulabschluss, BQRL, Ausländische Berufsqualifikation anerkennen, BQ-Portal, Berufsanerkennung, BQFG, Hochschule, Qualifikation, Berufserlaubnis, Diplomanerkennung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English