Fortbildungsveranstaltungen zum Erwerb der Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung Anerkennung

    Chemikalien-Klimaschutz: Sachkundebescheinigung - ausstellen

    Beschreibung

    Wenn Sie Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen, sowie auf Dichtheit kontrollieren oder die Gase rückgewinnen, benötigen Sie u.a. eine Sachkundebescheinigung, damit Sie Ihre Tätigkeit ausführen dürfen. 
     

    Diese betrifft beispielsweise folgende Tätigkeiten:

    • Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen,
    • Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten,
    • Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern,
    • Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen und
    • Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen.

    Für den Erwerb der Sachkundebescheinigungen müssen Sie grundsätzlich eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung ablegen.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an

    1. die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK), Handwerkskammer (HWK) oder Innung,
    2. Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Unternehmen oder Betriebe, die durch die zuständige Behörde eine entsprechende Bescheinigung als zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen anerkannt sind.

    Sie können  sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer zu Koblenz

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßstr. 2

    56068 Koblenz

    Postfachadresse

    Postfach 20 08 62

    56008 Koblenz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 261 106-0

    Fax: +49 261 106-234

    E-Mail: service@koblenz.ihk.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei folgenden Fällen müssen Sie zudem:

    • Im Fall von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung bestanden haben.
    • Im Falle von Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung bestanden haben.
    • Im Falle von Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern eine theoretische und praktische Prüfung bestanden haben.
    • Im Falle von Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen eine theoretische und praktische Prüfung bestanden haben.
    • Im Falle von Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen erfolgreich an einem Trainingsprogramm teilgenommen haben.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de