Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz Erteilung befristet

    Gaststättenbetrieb Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis

    Beschreibung

    Wenn Sie ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin betreiben wollen, obwohl die beantragte Gaststättenerlaubnis noch nicht zugeteilt ist (Bearbeitungszeit!), benötigen Sie eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis. Die vorläufige Stellvertretungserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Gaststättenerlaubnis schon beantragt ist oder gleichzeitig beantragt wird. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter/ die Stellvertreterin betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die zuständige Gaststättenbehörde.

    In Rheinland - Pfalz ist dies

    • Die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde
    • Die Verbandsgemeindeverwaltung

    Sowie

    • Die Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte

    Es ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Gaststätte liegt.

    Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Lingenfeld - Fachbereich 3.1 - Ordnung und Verkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 60

    67360 Lingenfeld

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    montags und dienstags 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr mittwochs (Dienstleistungstag) 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr donnerstags 08:00 bis 12:00 Uhr nachmittags geschlossen freitags (Dienstleistungsmittag) 08:00 bis 13:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 06344 509-199

    Telefon Festnetz: 06344 509-0

    E-Mail: ordnung@vg-lingenfeld.de

    Kontaktperson

    Internet

    Weitere Informationen

    • Pass- und Einwohnermeldewesen
    • Personenstandswesen und Staatsangehörigkeiten
    • Bestattungswesen und Standesamt
    • Fundbüro
    • Feuerwehr- und Brandschutzangelegenheiten
    • Zivil- und Katastrophenschutz
    • Schnakenbekämpfung
    • Gewerberecht
    • Fischereiwesen
    • Obdachlosenangelegenheiten
    • Verkehrsüberwachung und Bußgeldstelle
    • Verkehrslenkung und verkehrsrechtliche Genehmigungen/Erlaubnisse
    • Kommunaler Vollzugsdienst
    • Bezirksbeamter der Polizei 

    Version

    Technisch geändert am 15.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Verbandsgemeinde Lingenfeld - Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 60

    67360 Lingenfeld

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1261

    67356 Lingenfeld

    Öffnungszeiten

    montags 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr dienstags Grundsätzlich Zutritt nur mit vorheriger Terminvereinbarung! hier Termin vereinbaren mittwochs (Dienstleistungstag) 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr donnerstags Grundsätzlich Zutritt nur mit vorheriger Terminvereinbarung! hier Termin vereinbaren freitags (Dienstleistungsmittag) 08:00 bis 13:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 06344 509-199

    Telefon Festnetz: 06344 509-0

    E-Mail: ordnung@vg-lingenfeld.de

    Internet

    Weitere Informationen

    • Kommunaler Ordnungsdienst der Verbandsgemeinde Lingenfeld
    • Vollzugs- und Vollstreckungsbehörde 
    • Abwehr von Gefahren sowie Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 

    Version

    Technisch geändert am 15.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Als zukünftige/r Inhaber/in der Gaststättenerlaubnis:

    • formloser schriftlicher Antrag

    Als zukünftige/r Stellvertreter/in:

    • Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamts
    • ein Führungszeugnis
    • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung gemäß dem Gaststättengesetz oder ein entsprechender Berufsabschluss  

    Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden.

    Formulare

    Der Antrag auf eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis ist vom Antragsteller der Gaststättenerlaubnis persönlich zu stellen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Diese Erlaubnis wird für längstens 3 Monate erteilt und kann nur aus wichtigem Grund verlängert werden.

    Kosten

    Die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretererlaubnis ist gebührenpflichtig nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis).

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Gastronomie, Konzession

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de