Approbation als Tierarzt Erteilung
Sie möchten in Deutschland dauerhaft als Tierarzt/Tierärztin tätig sein? Dann müssen Sie für diese Tätigkeit zugelassen (approbiert) sein.
Beschreibung
Wenn Sie in Deutschland dauerhaft als Tierarzt tätig sein möchten, benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Zulassung (Approbation).
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz.
Ansprechpartner
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Aktuelles
Sichere Lebensmittel, Schutz vor ansteckenden Krankheiten und gesunde Tierbestände: Das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz (LUA) ist der staatliche Dienstleister im Verbraucherschutz und im Gesundheitsschutz für Mensch und Tier. Das Amt ist landesweit für amtliche Untersuchungen und wissenschaftliche Bewertungen auf den Gebieten Humanmedizin, Tiermedizin und Lebensmittelchemie zuständig und koordiniert Überwachungs- und Vorsorgemaßnahmen.
Beschreibung
Die Aufgaben spiegeln sich im organisatorischen Aufbau in fünf Abteilungen wieder:
- Abteilung Zentrale Dienste
- Abteilung Fachaufsicht und Risikomanagement
- Abteilung Humanmedizin
- Abteilung Tiermedizin
- Abteilung Lebensmittelchemie
Die Hauptdienststelle und die Abteilung Fachaufsicht und Risikomanagement befinden sich in Koblenz. Die Institute der Abteilung Humanmedizin befinden sich in Koblenz, Trier und Landau, die Institute der Abteilung Tiermedizin in Koblenz und die Institute für Lebensmittelchemie in Koblenz, Mainz, Speyer und Trier.
Rund 540 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt das LUA an seinen fünf Standorten in Rheinland-Pfalz. Die Abteilung Zentrale Dienste kümmert sich mit den Verwaltungen vor Ort darum, dass die Beschäftigten optimal arbeiten können.
Die Abteilung Fachaufsicht und Risikomanagement hat in der Lebensmittelüberwachung die Fachaufsicht über die Vollzugsbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Sie koordiniert und organisiert Überwachungsmaßnahmen, und überwacht Rückrufaktionen von nicht verkehrsfähigen oder gesundheitlichschädlichen Produkten.
Außerdem ist in der Abteilung die rheinland-pfälzische Kontaktstelle für das europäische Schnellwarnsystem angesiedelt.
Die Abteilung hat drüber hinaus die Fachaufsicht über die Vollzugsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte für die Bereiche Tierseuchenbekämpfung, Tierschutz, Tierkörperbeseitigung. Spezialisierte Tiergesundheitsdienste beraten die Tierhalter im Land im Bemühen um gesunde und Leistungsfähige Tierbestände.
Die Abteilung Humanmedizin ist landesweit die fachliche Leit-, Untersuchungs- und Beratungsstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst mit den Aufgabengebieten Infektionsprävention und Hygiene, Schutz vor übertragbaren Krankheiten und mikrobiologische Untersuchung von Lebensmitteln. Das LUA ist zudem die zentrale Meldestelle des Landes Rheinland-Pfalz für Infektionskrankheiten beim Menschen.
An drei Gesundheitsfachschulen in Koblenz und Trier werden Pharmazeutisch-technische (PTA) und Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten (MTA) ausgebildet.
Die Abteilung Tiermedizin weist Tierkrankheiten und Tierseuchen nach. Ein Schwerpunkt ist die Diagnostik von Krankheitserregern, die vom Tier auf den Menschen übertragen werden können. Wichtig ist auch die Diagnostik von Krankheiten, die in Nutztierbeständen einen großen wirtschaftlichen Schaden anrichten können.
Vom Tier stammende Lebensmittel werden hier auf Hygiene und rechtskonforme Beschaffenheit untersucht.
Die Abteilung Lebensmittelchemie untersucht und beurteilt die Qualität und Unbedenklichkeit von Lebensmitteln, Bedarfsgegenstände, Wein, Arzneimitteln und Kosmetik. Im Vordergrund steht die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher in Rheinland-Pfalz. Um sie darüber hinaus vor Täuschung zu schützen, überprüft das LUA auch die Kennzeichnung und Zusammensetzung der Waren: Was auf der Verpackung drauf steht, muss drin sein – und was drin ist, muss auch draufstehen.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Fachkundenachweis:
- Zeugnisse (z.B. Diplome) über die tierärztliche Prüfung oder
- Ausbildungsnachweis des jeweiligen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz beziehungsweise
- Ausbildungsnachweis und Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates über die Gleichwertigkeit der Ausbildung
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Erklärung, dass kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist
- Nachweis der Straffreiheit durch Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses Belegart „O“. Dieses ist bei der Meldestelle Ihres Wohnortes zu beantragen. Das Führungszeugnis darf bei Antragstellung nicht älter als ein Monat sein. Kann das amtliche Führungszeugnis nicht vorgelegt werden, so kann an dessen Stelle ein Straffreiheitsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates (Strafregisterauszug oder falls ein solcher nicht ausgestellt wird, eine Bescheinigung über eine eidesstattliche Erklärung) eingereicht werden. Ausländische Straffreiheitsnachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein.
- ärztliche Bescheinigung (nicht älter als einen Monat), wonach keine Anhaltspunkte vorliegen, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs ungeeignet sind
- Lebenslauf mit Schwerpunkten Ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit
- Geburtsurkunde
- ggf. Eheurkunde; sofern der geführte Name von der Geburtsurkunde abweicht, ist die Vorlage der entsprechenden Nachweise z.B. Heiratsurkunde aus der die Namensführung hervorgeht oder die offizielle Bescheinigung über eine Namensänderung
- Meldebestätigung der jeweiligen Stadt/Gemeinde
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- bei Wohnsitz in Deutschland:
- Führungszeugnis, nicht älter als 1 Monat
- bei Wohnsitz im Ausland:
- Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
- bei Wohnsitz in Deutschland:
- ggf. Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
- schriftliche Erklärung, wonach Sie nur bei dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz die Approbation beantragt haben
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Daneben können weitere Nachweise (z.B. Tätigkeitsnachweise) verlangt werden. Erkundigen Sie sich bitte direkt bei der zuständigen Stelle.
Formulare
Voraussetzungen
- Fachkunde:
- Sie habe die tierärztliche Prüfung in Deutschland bestanden.
- Sie verfügen über einen abgeschlossenes tiermedizinisches Studium oder
- Sie haben eine in der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum deutsche oder gleichwertige ausländische Ausbildung abgeschlossenen oder
- Sie weisen einen gleichwertigen Kenntnisstand nach. Das geschieht anhand der eingereichten Diplome oder Zeugnisse beziehungsweise einer Konformitätsbescheinigung.
- Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, das Sie für die Ausübung des Tierarztberufes unwürdig oder unzuverlässig macht.
- Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht für die Ausübung des Tierarztberufes geeignet,
Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Approbation müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie müssen ihn handschriftlich unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Die dafür notwendigen Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Im weiteren Verfahren werden Sie innerhalb von vier Wochen darüber benachrichtigt, ob Ihr Antrag vollständig ist oder ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen.
Nach erfolgter Approbation wird Ihnen eine Approbationsurkunde zugestellt.
Bearbeitungsdauer
Max. 3 Monate nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.
Kosten
Die Erteilung der Approbation des tierärztlichen Berufs ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landesverordnung über Gebühren in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis (Rahmensatz: 63,00 Euro bis 350,00 Euro).
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
- Nr. 1.4.1. Landesverordnung über Gebühren der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene (Besonderes Gebührenverzeichnis vom 29.09.2008 i.d.F. vom 22.10.2010 (GVBl. S.244))
- Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36)
Hinweise (Besonderheiten)
Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie in deutscher Übersetzung beifügen. Die Übersetzung muss durch einen amtlich vereidigten Urkundendolmetscher oder eine amtlich vereidigte Urkundendolmetscherin erfolgen. Diplome, Zeugnisse der tierärztlichen Ausbildung und Arbeitsnachweise müssen Sie in beglaubigter Übersetzung vorlegen.
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
BQ-Portal, Berufsanerkennung, Tiermedizin, Qualifikation, Hochschule, Diplomanerkennung, Ausländische Berufsqualifikation anerkennen, BQRL, BQFG, Berufserlaubnis, Veterinärmedizin, Veterinärwesen, Hochschulabschluss