Meldung einer Tierhaltung
Beschreibung
Die Haltung von folgenden Tieren müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen.
- Rinder
- Schweine (auch Minipigs)
- Schafe
- Ziegen
- Einhufer (z.B. Pferd, Esel, Maultier, Maulesel, Zebra, Zebroide)
- Hühner
- Enten
- Gänse
- Fasane
- Perlhühner
- Rebhühner
- Tauben
- Truthühner
- Wachteln
- Laufvögel (z.B. Emu, Strauß, Nandu)
- Gehegewild (z.B. Damwild, Rotwild, Muffelwild, Rehwild)
- Kameliden (z.B. Kamel, Dromedar, Alpaka, Lama, Vikunja, Guanako)
- andere Klauentiere
- Fische (Aquakulturbetriebe und Angelteiche mit z.B. Forellen, Karpfen, Hechten, Schleien, Goldfischen, Aalen, Neunaugen, Zehnfußkrebsen, Weichtieren (diese Aufzählung ist nicht abschließend)
- Bienen und Hummeln
Nach erfolgter Anzeige erhält Ihre Tierhaltung (Betrieb) eine zwölfstellige Registriernummer.
Bei den Tierarten Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, die im "Herkunfts- und Informationssystem Tier" (kurz HI-Tier) verwaltet werden, erhält der Betrieb nach der Anmeldung automatisch eine Zugangs-PIN für das System.
Hinweise für Eifelkreis Bitburg-Prüm: Spezielle Hinweise für Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
Ergänzend machen wir auf nachfolgende Pflichten als Tierhalter aufmerksam:
1. Rinderhaltung
- Rinder sind mittels Ohrmarken zu kennzeichnen.
- Ein Bestandsregister ist nach zu führen.
- Bestandsveränderungen sind in HIT-Datenbank anzuzeigen.
- Regelmäßige Untersuchungen auf Bovine Herpesvirus Typ 1 (BHV1) sind zu veranlassen.
- Ferner ist eine Untersuchung auf Brucellose (Blut/Milch: alle 3 Jahre) durchzuführen.
- Mittels Ohrstanze hat im Rahmen der Kennzeichnung von Kälbern eine Untersuchung auf den Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV) zu erfolgen.
Bestandsregister Rinderhalter.pdf
2. Einhufer-Haltung
- Einhufer (Pferde, Esel, ) benötigen einen Equidenpass.
- Weiterhin sind Einhufer mittels Transponder zu kennzeichnen.
- Das Führen eines Bestandsregisters wird empfohlen.
Für Fragen im Zusammenhang mit dem Setzen eines Transponders oder der Ausstellung eines Equidenpasses wenden Sie sich bitte an den Pferdezuchtverband Rheinland-Pfalz-Saar e.V., Tel.: 06357 9750-0, E-Mail: zentrale@pferdezucht-rps.de .
3. Schaf-/Ziegen-Haltung
- Schafe bzw. Ziegen sind mittels Ohrmarken zu kennzeichnen.
- Ein Bestandsregister ist zu führen.
- Bestandsveränderungen (Zugangs- und Abgangsmeldungen) sind in der Schafs-/Ziegendatenbank (HIT-Datenbank) anzuzeigen.
- Ferner müssen Schafe bzw. Ziegen bei der Abgabe von einem Begleitpapier begleitet sein.
- Jährlich zum Stichtag 01.01. ist eine sog. Stichtagsmeldung in der HIT-Datenbank zu veranlassen. Es besteht auch die Möglichkeit einer Meldung mittels Postkarte an den Landeskontrollverband Rheinland-Pfalz Saar e.V. in Bad Kreuznach.
Bestandsregister für Schafe, Ziegen.pdf
Merkblatt Schaf_Ziegenhaltung.pdf
4. Schweine-Haltung
- Schweine sind mittels Ohrmarken zu kennzeichnen.
- Ein Bestandsregister ist zu führen.
- Der Zugang und Abgang von Schweinen ist in der Schweinedatenbank (HIT-Datenbank) anzuzeigen.
- Ferner müssen Schweine bei der Abgabe von einem Begleitpapier begleitet sein.
- Jährlich zum Stichtag 01.01. ist eine sog. Stichtagsmeldung in der HIT-Datenbank zu veranlassen. Es besteht auch die Möglichkeit einer Meldung mittels Postkarte an den Landeskontrollverband Rheinland-Pfalz Saar e.V. in Bad Kreuznach.
- Die Freiland-/Auslaufhaltung von Schweinen ist vor Beginn der Tätigkeit anzuzeigen. Entsprechende weitergehende Informationen finden Sie unter "Schweinehaltung im Freien".
- Schweinehaltungsbetriebe mit mehr als 20 Tieren haben halbjährlich eine tierärztliche Bestandsbetreuung durchzuführen. Ein Nachweis ist dem Veterinäramt zeitnah vorzulegen.
5. Geflügel-Haltung
- Ein Bestandsverzeichnis ist zu führen.
- Das Verzeichnis ist 3 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den Amtstierärzten vorzulegen.
6. Bienenhaltung
Bienenvölker, die dauerhaft an einen anderen Ort verbracht werden:
Es ist unverzüglich nach dem Eintreffen der für den neuen Standort zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle eine Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarztes vorzulegen. Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als neun Monate sein.
Bienenvölker, die nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden:
Auch hier ist eine Bescheinigung erforderlich. Diese wird dem Besitzer oder den mit der Beaufsichtigung, Wartung oder Pflege der Bienenvölker betrauten Personen wieder ausgehändigt, wenn die Bienenvölker aus dem Bezirk der zuständigen Behörde verbracht werden. Der Besitzer hat an dem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner Anschrift sowie der Zahl der Bienenvölker in deutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Bienenvölker in seiner Gegenwart oder im Beisein eines von ihm Beauftragten von dem beamteten Tierarzt untersucht werden können, soweit eine solche Untersuchung aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
7. Gehegewild/Gatterhaltung/Kamelieden:
- Es ist ein Bestandsregister zu führen, in das die Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere der jeweiligen Tierart und die Zu- und Abgänge einzutragen sind
- Zusätzlich sind anzugeben:
- im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des Zugang
- im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers und das Datum des Abgang anzugeben.
- Die Aufzeichnungen sind 3 Jahre lang aufzubewahren und den Amtstierärzten auf Verlangen vorzulegen.
Bestandsregister Kameliden, Gatterwild.pdf
Merkblatt Kamelidenhaltung.pdf
8. Aquakulturbetrieb
Nach der Fischseuchenverordnung (FischSeuchV) bedarf, wer in einem Aquakulturbetrieb oder einem Verarbeitungsbetrieb, in dem Fische aus Aquakultur getötet werden oder in einem Weichtierzuchtgebiet gelegenen Versand- oder Reinigungszentrum Fische hält, verbringt oder abgibt oder tote Fische oder Teile davon verbringt, abgibt oder verwertet, der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
In allen anderen Fällen ist die Haltung von Fischen im Aquakulturbetrieb (Teich) hier anzuzeigen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltung (Veterinäramt), die auch für die in ihrem Gebiet liegenden kreisfreien Städte zuständig ist.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm - Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung (Amt 10)
Beschreibung
Lebensmittel, Veterinäramt, Tiere, Fischerei
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Montag bis Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Tamara Dax
Frau Christiane Filzen
Frau Kerstin Malambré
Frau Britta Marquardt
Internet
erforderliche Unterlagen
Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Name
- Anschrift
- Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere (bei Bienen und Hummeln: Anzahl der Völker)
- Nutzungsart der Tiere
- Standort (bei Wanderschafherden gilt der Betriebssitz als Standort)
- bei Schweinen: Art der Haltung (Stallhaltung, Auslaufhaltung, Freilandhaltung)
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Fristen
Die Anzeige hat vor Beginn der Tierhaltung zu erfolgen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei der Haltung von
- Rindern,
- Schweinen,
- Schafen,
- Ziegen,
- Pferden und
- Bienenvölkern
besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz. (weitere Informationen unter www.tsk-rlp.de oder Telefon 0671/793-1212).
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Pferderegistriernummer, Schwein, Truthahn, Wachtel, Ziege, Dromedare, Alpakas, Perlhuhn, Pute, Minipig, Huhn, Puter, Lamas, Nutztier, Taube, Gans, Pferde, Kamele, Vogel, Klauentier, Rebhuhn, Biene, Nutztiere, Muffel, Rind, Fasan, Maultiere, Reh, Vögel, Tiere, Tier