Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen Erlaubnis

    Erlaubnis zur Bereitstellung / Abgabe von Stoffen nach ChemVerbotsV

    Beschreibung

    Wer Stoffe oder Gemische für die in Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung  auf eine Erlaubnisplicht verwiesen wird, abgibt oder für Dritte bereitstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde bzw. eines Sachkundenachweises. 

    Das heißt, wenn Sie gewerbsmäßig
     

    a) Stoffe oder Gemische, die nach der VO (EG) Nr. 1272/2008 mit

    1. dem Gefahrenpiktogramm GH506 (Totenkopf)   oder

    2. dem Gefahrenpiktogramm GH508 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr und einem der Gefahrenhinweise

    H340 ,H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360 FD, H360Fd, H360Df, H370, H372

    abgeben oder bereitstellen, bedürfen Sie der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Wenn Sie gewerbsmäßig
     

    b) Ammoniumnitrat

    Kaliumnitrat

    Kaliumpermanganat

    Natriumnitrat
     

    c) nicht nach a) oder b) erfasste Stoffe oder Gemische, die

    1. nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit

    1.1 dem Gefahrenpiktogramm GH03 (Flamme über einen Kreis)

    1.2 dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und einem der folgenden Gefahrenhinweise:

    H224, H241, oder H242 

    oder

    2. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln

    abgeben oder bereitstellen, bedürfen Sie eines Nachweises der Sachkunde, müssen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und mindestens 18 Jahre alt sein.

    Bei Verständnisfragen wird empfohlen, sich an die zuständige Behörde zu wenden.

    Die Erlaubnis erhält, wer

    • die Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung nachgewiesen hat, 
    • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
    • mindestens 18 Jahre alt ist.

    Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der die Stoffe oder Gemische nach Absatz 1 abgegeben oder bereitgestellt werden, Personen beschäftigen, die die oben genannten Anforderungen erfüllen.

    Die Erlaubnis kann auf einzelne Stoffe oder Gemische oder auf bestimmte Gruppen von Stoffen oder Gemischen beschränkt werden.

    Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden und Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

    Keiner Erlaubnis bedürfen 

    • Apotheken
    • Hersteller, Einführer und Händler, die die vorgenannten Stoffe und Gemische nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben. Für diese Abgabe reichen die in der Anlage 2 Spalte 3 der Chemikalien-Verbotsverordnung bezeichneten erleichterten Anforderungen aus.

    Formular H-Sätze nach CLP-Verordnung (Auszug)

    Formular H-Sätze (2) nach CLP-Verordnung (Auszug)

    Formular Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11) Anforderungen in Bezug auf die Abgabe

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Abteilung Gewerbeaufsicht bzw. das Landesamt für Geologie und Bergbau.

    Ansprechpartner

    Für Ludwigshafen am Rhein wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Dokumente, mit denen Sie nachweisen, dass Sie die oben genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllen. Wie die erforderliche Sachkunde nachgewiesen wird, ergibt sich aus Chemikalien-Verbotsverordnung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die für eine Erlaubniserteilung anfallenden Gebühren werden auf der Grundlage der aktuell geltenden Landesverordnung über die Erhebung von Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine hinreichende Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubnis. Soweit der Unternehmer nicht selber sachkundig ist, müssen in seinem Betrieb Personen mit Sachkunde beschäftigt sein, die für die entsprechenden Tätigkeiten sachkundig sind. Sachkundige Personen sind Drogisten, Apotheker, Apothekerassistenten und Pharmazieingenieure, PTA, Apothekenassistenten, Geprüfte Schädlingsbekämpfer, Hochschulabsolventen unter entsprechenden Voraussetzungen. Für diese Personen wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung die Sachkunde erlangt haben. Andere Personen müssen eine zusätzliche Sachkundeprüfung bei der zuständigen Behörde ablegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English