Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen Erlaubnis

    Erlaubnis zur Bereitstellung / Abgabe von Stoffen nach ChemVerbotsV

    Beschreibung

    Wer Stoffe oder Gemische für die in Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung  auf eine Erlaubnisplicht verwiesen wird, abgibt oder für Dritte bereitstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde bzw. eines Sachkundenachweises. 

    Das heißt, wenn Sie gewerbsmäßig
     

    a) Stoffe oder Gemische, die nach der VO (EG) Nr. 1272/2008 mit

    1. dem Gefahrenpiktogramm GH506 (Totenkopf)   oder

    2. dem Gefahrenpiktogramm GH508 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr und einem der Gefahrenhinweise

    H340 ,H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360 FD, H360Fd, H360Df, H370, H372

    abgeben oder bereitstellen, bedürfen Sie der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Wenn Sie gewerbsmäßig
     

    b) Ammoniumnitrat

    Kaliumnitrat

    Kaliumpermanganat

    Natriumnitrat
     

    c) nicht nach a) oder b) erfasste Stoffe oder Gemische, die

    1. nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit

    1.1 dem Gefahrenpiktogramm GH03 (Flamme über einen Kreis)

    1.2 dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und einem der folgenden Gefahrenhinweise:

    H224, H241, oder H242 

    oder

    2. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln

    abgeben oder bereitstellen, bedürfen Sie eines Nachweises der Sachkunde, müssen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und mindestens 18 Jahre alt sein.

    Bei Verständnisfragen wird empfohlen, sich an die zuständige Behörde zu wenden.

    Die Erlaubnis erhält, wer

    • die Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung nachgewiesen hat, 
    • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
    • mindestens 18 Jahre alt ist.

    Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der die Stoffe oder Gemische nach Absatz 1 abgegeben oder bereitgestellt werden, Personen beschäftigen, die die oben genannten Anforderungen erfüllen.

    Die Erlaubnis kann auf einzelne Stoffe oder Gemische oder auf bestimmte Gruppen von Stoffen oder Gemischen beschränkt werden.

    Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden und Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

    Keiner Erlaubnis bedürfen 

    • Apotheken
    • Hersteller, Einführer und Händler, die die vorgenannten Stoffe und Gemische nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben. Für diese Abgabe reichen die in der Anlage 2 Spalte 3 der Chemikalien-Verbotsverordnung bezeichneten erleichterten Anforderungen aus.

    Formular H-Sätze nach CLP-Verordnung (Auszug)

    Formular H-Sätze (2) nach CLP-Verordnung (Auszug)

    Formular Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11) Anforderungen in Bezug auf die Abgabe

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Abteilung Gewerbeaufsicht bzw. das Landesamt für Geologie und Bergbau.

    Ansprechpartner

    Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

    Beschreibung

    Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord:

    Seit Januar 2000 gewährleistet die SGD Nord als obere Landesbehörde die Durchführung von qualifizierten Genehmigungsverfahren für Unternehmen und Kommunen aus den Regionen Mittelrhein und Trier. Zusammen mit der damit einhergehenden wirtschaftlichen Entwicklung von Rheinland-Pfalz stehen die Überwachung der gewerberechtlichen Bestimmungen, der Boden-, Gewässer- und Naturschutz - und somit das Leben der Menschen in einer gesunden Umwelt - im Vordergrund der Arbeit der SGD Nord, die sich in folgende Aufgabenbereiche gliedert:

    Gewerbeaufsicht

    Der Gewerbeaufsicht obliegen insbesondere die Aufgaben des technischen und sozialen Arbeitsschutzes, des Immissionsschutzes (Luftreinhaltung, Lärm, Erschütterungen), der Anlagensicherheit, des Schutzes vor Chemikalien, biologischen Arbeitsstoffen und gentechnisch veränderten Organismen, des Strahlenschutzes sowie des technischen Verbraucherschutzes. Sie wird präventiv durch Beratung, überwachend durch Betriebsrevisionen und nachsorgend tätig.

    Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz

    Die Aufgaben bestehen insbesondere in der Durchführung von umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren für Maßnahmen an Gewässern, Hochwasserschutz-, Wasserversorgungs-, Abwasser- und Abfallanlagen. Die SGD Nord weist durch Rechtsverordnung Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete aus. Darüber hinaus ist sie auch für die Sanierung von Altlasten zuständig. Als obere Fischereibehörde nimmt sie Aufgaben der Fischereiaufsicht sowie des Fischartenschutzes wahr. Zudem sind die Hochwassermeldezentren Mosel und Nahe-Lahn-Sieg hier angesiedelt.

    Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen

    Aufgabe der Abteilung ist es, die Belange der Raumordnung, des Naturschutzes und der baulich-städtebaulichen Entwicklung im Rahmen von Beteiligungs- oder Genehmigungsverfahren mit den räumlichen und rechtlichen Gegebenheiten auf ihre Umsetzbarkeit hin abzustimmen. Als obere Landesplanungs-, Naturschutz- und Bauaufsichtsbehörde wirkt die SGD Nord darauf hin, dass die Anwendung des geltenden Rechts, trotz unterschiedlicher örtlicher Zuständigkeiten, möglichst einheitlich erfolgt, um das Verwaltungshandeln für Bürgerinnen und Bürger berechenbar und transparent zu machen. Im Rahmen der "Baukulturinitiative für das Welterbe Oberes Mittelrheintal" werden Projekte und Initiativen zur Förderung der Baukultur im Welterbegebiet vorbereitet und umgesetzt. Ferner obliegt der SGD Nord die Durchführung von Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren sowie von Entschädigungsverfahren.

    Welterbe Oberes Mittelrheintal

    Das Aufgabengebiet der Projektgruppe ergibt sich aus dem Managementplan für das Welterbe Oberes Mittelrheintal. Dort sind die wesentlichen, von der UNESCO anerkannten Zielvorgaben für den Fortbestand und die Weiterentwicklung dieser Kulturlandschaft genannt. Die Projektgruppe unterstützt die Arbeit von Frau Präsidentin Dagmar Barzen, der Bevollmächtigten für die Umsetzung des Managementplans, und übernimmt dabei u.a. Koordinierungs- und Informationsaufgaben bezüglich aller Planungen und Projekte, die sich auf das Welterbegebiet auswirken können.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Die SGD Nord hat ab dem 28. Dezember 2009 die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EAP) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und steht allen Unternehmen und Existenzgründern unterstützend zu Seite. Der EAP informiert und berät über die Anforderungen, Verfahren und Modalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit benötigt werden. Er wickelt darüber hinaus auf Wunsch die Verfahren ab, die für die Aufnahme und Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aufgrund Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind. Die Abwicklungsmöglichkeit über den EAP ergibt sich im Einzelfall aus dem Fachrecht für Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Gewerbe- und Handwerksrecht oder dem Landeswassergesetz. Die Inanspruchnahme des EAP ist kostenfrei.

    Adresse

    Hausanschrift

    Stresemannstraße 3-5

    56068 Koblenz

    Haltestellen

    • Haltestelle: Stadttheater
      Linie:
      • Bus: ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9
    Postfachadresse

    Postfach 20 03 61

    56003 Koblenz

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Dienstag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Mittwoch 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Donnerstag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Freitag 09:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 261 120-2200

    Telefon Festnetz: +49 261 120-0

    E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Dokumente, mit denen Sie nachweisen, dass Sie die oben genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllen. Wie die erforderliche Sachkunde nachgewiesen wird, ergibt sich aus Chemikalien-Verbotsverordnung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die für eine Erlaubniserteilung anfallenden Gebühren werden auf der Grundlage der aktuell geltenden Landesverordnung über die Erhebung von Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine hinreichende Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubnis. Soweit der Unternehmer nicht selber sachkundig ist, müssen in seinem Betrieb Personen mit Sachkunde beschäftigt sein, die für die entsprechenden Tätigkeiten sachkundig sind. Sachkundige Personen sind Drogisten, Apotheker, Apothekerassistenten und Pharmazieingenieure, PTA, Apothekenassistenten, Geprüfte Schädlingsbekämpfer, Hochschulabsolventen unter entsprechenden Voraussetzungen. Für diese Personen wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung die Sachkunde erlangt haben. Andere Personen müssen eine zusätzliche Sachkundeprüfung bei der zuständigen Behörde ablegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de