Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht
Für die Gaststätten und für Veranstaltungen gibt es eine Sperrzeit, zu dem der Betrieb eingestellt sein muss. Sie können die Verkürzung der Sperrzeit beantragen.
Beschreibung
Für die Gaststätten und für Veranstaltungen gibt es in einigen Ländern eine Sperrzeit. Zu dieser Zeit muss der Betrieb eingestellt werden. Sie können die Verkürzung der Sperrzeit beantragen. Die gesetzlichen Vorgaben sind je nach Land unterschiedlich geregelt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1 55
56221 Ransbach-Baumbach
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Formlose Begründung in Textform über das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses.
Voraussetzungen
Es muss das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses dargelegt werden.
Rechtsgrundlage(n)
§ 18 Gaststättengesetz (GastG)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine Verkürzung der Sperrzeit beantragen wollen, dann
- reichen Sie möglichst frühzeitig einen Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit online oder schriftlich bei der zuständigen Behörde ein.
- legen Sie ausführlich dar, warum Sie ein "öffentliches Bedürfnis" zur Verkürzung der Sperrzeit sehen. Oft wird dies mit der Veranstaltung begründet, die Sie fortführen wollen.
- Sie erhalten eine Genehmigung oder einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags.
Fristen
Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel ein bis zwei Wochen.
Kosten
45,00 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 18.05.2022
Stichwörter
Gaststätten, Veranstaltungen, Schankwirtschaften, Gastronomie, Kneipen, Musikaufführungen, Gaststättenrecht, Lärm, Außengastronomie, Schaustellungen, Speisewirtschaften, Restaurant