Hausschlachtung Durchführung amtliche Schlachttieruntersuchung

    Schlachttier- und Fleischuntersuchung

    Sie schlachten Tiere gewerblich für den menschlichen Verzehr? Dann müssen Sie die Tiere vor und nach der Tötung amtlich untersuchen lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerblich Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft die Schlachtung von:

    • Rinder,
    • Schweine,
    • Schafe,
    • Ziegen,
    • Pferde und andere Huftiere,
    • Ggf. Geflügel
    • Ggf. Hasentiere
    • Farmwild.

    Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen außer für Kaninchen und Geflügel ohne körperlichen Auffälligkeiten.

    Zuständigkeit

    Bitte ewnden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltung bzw. an die Stadtverwaltung der jeweiligen kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Kaiserslautern - Abteilung 6 - Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen und Landwirtschaft -

    Adresse

    Hausanschrift

    Lauterstraße 8

    67657 Kaiserslautern

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 3580

    67623 Kaiserslautern

    Besucheranschrift

    Pfaffstraße 40-42

    67655 Kaiserslautern

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Montag bis Dienstag 13:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 13:30 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 20.06.2023

    Technisch geändert am 10.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020

    Kreisverwaltung Kaiserslautern - Fachbereich 6.1 Lebensmittel- und Fleischhygieneüberwachung, Tierschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Lauterstraße 8

    67657 Kaiserslautern

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 3580

    67623 Kaiserslautern

    Besucheranschrift

    Pfaffstraße 40-42

    67655 Kaiserslautern

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Montag bis Dienstag 13:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 13:30 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: veterinaeramt2@kaiserslautern-kreis.de

    Telefon Festnetz: 0631 7105-450

    Fax: 0631 7105-457

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 20.06.2023

    Technisch geändert am 14.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020

    erforderliche Unterlagen

    Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette.

    Voraussetzungen

    Gewerbliche Schlachtungen dürfen nur in hierfür zugelassenen Betrieben durchgeführt werden, die daher behördlich bekannt sein müssen.

    Bei Geflügel und Hasentieren bestehen Ausnahmen, die sich nach der Zahl der pro Jahr geschlachteten Tiere richten und die bei der zuständigen Behörde zu erfragen sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

     Widerspruch

    Verfahrensablauf

    1. Sie zeigen die zur Schlachtung vorgesehenen Tiere zur Schlachtungsuntersuchung an. Diese erfolgt durch einen amtlichen Tierarzt, er das gesunde Tier zur Schlachtung frei gibt.
    2. Im Anschluss dürfen Sie bei vorhandener Kenntnis die Schlachtung durchführen.
    3. Nach der Tötung des Tieres schaut sich der amtliche Tierarzt das gewonnene Fleisch und dessen Organe an.
    4. Wenn keine Auffälligkeiten vorliegen, wird das Fleisch zur Weiterverarbeitung frei gegeben.
    5. Bei Schweinen und Pferden erfolgt im Anschluss die Trichinenuntersuchen (Fadenwürmer) bevor das Fleisch dann zur Weiterverarbeitung frei gegeben wird.

    Fristen

    Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Notschlachtungen sind hievon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde einzubinden.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MUEEF am 24.01.2020

    Version

    Technisch erstellt am 26.11.2009

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    Farmwild, Schafe, Ziegen, Hasentiere, Schlachttier, Fleischgewinnung, Rinder, Geflügel, Huftiere, Pferde, Fleischgewinnung: Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Schweine

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020