Hausschlachtung Durchführung amtliche Schlachttieruntersuchung

    Schlachttier- und Fleischuntersuchung

    Sie schlachten Tiere gewerblich für den menschlichen Verzehr? Dann müssen Sie die Tiere vor und nach der Tötung amtlich untersuchen lassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerblich Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft die Schlachtung von:

    • Rinder,
    • Schweine,
    • Schafe,
    • Ziegen,
    • Pferde und andere Huftiere,
    • Ggf. Geflügel
    • Ggf. Hasentiere
    • Farmwild.

    Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen außer für Kaninchen und Geflügel ohne körperlichen Auffälligkeiten.

    Hinweise für Bad Dürkheim: Schlachttier- und Fleischuntersuchung

    Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim ist für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Landkreis Bad Dürkheim sowie auf dem Gebiet der Stadt Neustadt an der Weinstraße zuständig.

    Gewerbliche Schlachtungen und Hausschlachtungen sind  unter · 

    Email: veterinaeramt@kreis-bad-duerkheim.de, ·
    Faxnummer 06322-961-6050 oder unter ·
    Telefonnummer 06322-961-6107 

    frühzeitig, mindestens 4 Tage vor Schlachtungsbeginn, bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim, Abteilung Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen, Landwirtschaft anzumelden.
    Im Falle von Notschlachtung stehen die Tierärzte der Kreisverwaltung unter den im Internet veröffentlichten Handy-/ Mobilnummern zur Verfügung.

    Weitere Informationen:

    Wenn Sie gewerblich Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. 

    Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen.

    Bitte mitbringen

    Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette.

    Rechtliche Grundlagen

    Fristdauer

    Gewerbliche Schlachtungen dürfen (seit 01.01.2010) nur in hierfür zugelassenen Betrieben durchgeführt werden, die daher behördlich bekannt sein müssen.

    Bei Geflügel und Hasentieren bestehen Ausnahmen, die sich nach der Zahl der pro Jahr geschlachteten Tiere richten und die bei der zuständigen Behörde zu erfragen sind.

    Hausschlachtungen für den ausschließlich eigenen, privaten häuslichen Bedarf sind rechtzeitig (es sollten mindestens vier Werktage sein) vor der geplanten Schlachtung der zuständigen Behörde bekannt zu geben. 

    Notschlachtungen sind hievon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich  die zuständige Behörde einzubinden.

    Kreisverwaltung Bad Dürkheim
    Abteilung Lebensmitteüberwachung, Veterinärwesen, Landwirtschaft

    Zuständigkeit

    Bitte ewnden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltung bzw. an die Stadtverwaltung der jeweiligen kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Bad Dürkheim - Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen, Landwirtschaft (Abteilung 6)

    Adresse

    Hausanschrift

    Weinstraße Süd 33

    67098 Bad Dürkheim

    Postanschrift

    Philipp-Fauth-Str. 11

    67098 Bad Dürkheim

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten ( Terminvereinbarung erforderlich ! ): Montag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Dienstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Mittwoch: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Donnerstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr Im Notfall: Notfallerreichbarkeit Veterinärwesen (Tierschutz/Tiergesundheit): 0160 93289964 Notfallerreichbarkeit Lebensmittelüberwachung: 06322 961-6020 E-Mail: Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung: veterinaeramt@kreis-bad-duerkheim.de Ihre Mitteilung wird an die/den zuständigen Mitarbeiter/in weitergeleitet.

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette.

    Voraussetzungen

    Gewerbliche Schlachtungen dürfen nur in hierfür zugelassenen Betrieben durchgeführt werden, die daher behördlich bekannt sein müssen.

    Bei Geflügel und Hasentieren bestehen Ausnahmen, die sich nach der Zahl der pro Jahr geschlachteten Tiere richten und die bei der zuständigen Behörde zu erfragen sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

     Widerspruch

    Verfahrensablauf

    1. Sie zeigen die zur Schlachtung vorgesehenen Tiere zur Schlachtungsuntersuchung an. Diese erfolgt durch einen amtlichen Tierarzt, er das gesunde Tier zur Schlachtung frei gibt.
    2. Im Anschluss dürfen Sie bei vorhandener Kenntnis die Schlachtung durchführen.
    3. Nach der Tötung des Tieres schaut sich der amtliche Tierarzt das gewonnene Fleisch und dessen Organe an.
    4. Wenn keine Auffälligkeiten vorliegen, wird das Fleisch zur Weiterverarbeitung frei gegeben.
    5. Bei Schweinen und Pferden erfolgt im Anschluss die Trichinenuntersuchen (Fadenwürmer) bevor das Fleisch dann zur Weiterverarbeitung frei gegeben wird.

    Fristen

    Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Notschlachtungen sind hievon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde einzubinden.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 24.01.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Huftiere, Farmwild, Schweine, Schlachttier, Ziegen, Schafe, Pferde, Geflügel, Hasentiere, Fleischgewinnung: Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Fleischgewinnung, Rinder

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English