Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Sie schlachten Tiere gewerblich für den menschlichen Verzehr? Dann müssen Sie die Tiere vor und nach der Tötung amtlich untersuchen lassen.
Beschreibung
Wenn Sie gewerblich Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft die Schlachtung von:
- Rinder,
- Schweine,
- Schafe,
- Ziegen,
- Pferde und andere Huftiere,
- Ggf. Geflügel
- Ggf. Hasentiere
- Farmwild.
Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen außer für Kaninchen und Geflügel ohne körperlichen Auffälligkeiten.
Hinweise für Bad Dürkheim: Spezielle Hinweise für Kreis Bad Dürkheim
Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim ist für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Landkreis Bad Dürkheim sowie auf dem Gebiet der Stadt Neustadt an der Weinstraße zuständig.
Gewerbliche Schlachtungen und Hausschlachtungen sind unter ·
Email: veterinaeramt@kreis-bad-duerkheim.de, ·
Faxnummer 06322-961-6050 oder unter ·
Telefonnummer 06322-961-6107
frühzeitig, mindestens 4 Tage vor Schlachtungsbeginn, bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim, Abteilung Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen, Landwirtschaft anzumelden.
Im Falle von Notschlachtung stehen die Tierärzte der Kreisverwaltung unter den im Internet veröffentlichten Handy-/ Mobilnummern zur Verfügung.
Weitere Informationen:
Wenn Sie gewerblich Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen.Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen.
Bitte mitbringen
Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette.
Rechtliche Grundlagen
- Link zu Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
- Link zu Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
- Link zur Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
- Link zur Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Link zur Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
- Link zum Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Link zur Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
Fristdauer
Gewerbliche Schlachtungen dürfen (seit 01.01.2010) nur in hierfür zugelassenen Betrieben durchgeführt werden, die daher behördlich bekannt sein müssen.Bei Geflügel und Hasentieren bestehen Ausnahmen, die sich nach der Zahl der pro Jahr geschlachteten Tiere richten und die bei der zuständigen Behörde zu erfragen sind.
Hausschlachtungen für den ausschließlich eigenen, privaten häuslichen Bedarf sind rechtzeitig (es sollten mindestens vier Werktage sein) vor der geplanten Schlachtung der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
Notschlachtungen sind hievon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde einzubinden.
Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Abteilung Lebensmitteüberwachung, Veterinärwesen, Landwirtschaft
Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim ist für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Landkreis Bad Dürkheim sowie auf dem Gebiet der Stadt Neustadt an der Weinstraße zuständig.
Gewerbliche Schlachtungen und Hausschlachtungen sind unter ·
Email: veterinaeramt@kreis-bad-duerkheim.de, ·
Faxnummer 06322-961-6050 oder unter ·
Telefonnummer 06322-961-6107
frühzeitig, mindestens 4 Tage vor Schlachtungsbeginn, bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim, Abteilung Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen, Landwirtschaft anzumelden.
Im Falle von Notschlachtung stehen die Tierärzte der Kreisverwaltung unter den im Internet veröffentlichten Handy-/ Mobilnummern zur Verfügung.
Weitere Informationen:
Wenn Sie gewerblich Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen.Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen.
Bitte mitbringen
Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette.
Rechtliche Grundlagen
- Link zu Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
- Link zu Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
- Link zur Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
- Link zur Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Link zur Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
- Link zum Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Link zur Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
Fristdauer
Gewerbliche Schlachtungen dürfen (seit 01.01.2010) nur in hierfür zugelassenen Betrieben durchgeführt werden, die daher behördlich bekannt sein müssen.Bei Geflügel und Hasentieren bestehen Ausnahmen, die sich nach der Zahl der pro Jahr geschlachteten Tiere richten und die bei der zuständigen Behörde zu erfragen sind.
Hausschlachtungen für den ausschließlich eigenen, privaten häuslichen Bedarf sind rechtzeitig (es sollten mindestens vier Werktage sein) vor der geplanten Schlachtung der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
Notschlachtungen sind hievon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde einzubinden.
Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Abteilung Lebensmitteüberwachung, Veterinärwesen, Landwirtschaft
Zuständigkeit
Bitte ewnden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltung bzw. an die Stadtverwaltung der jeweiligen kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bad Dürkheim - Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen, Landwirtschaft (Abteilung 6)
Adresse
Hausanschrift
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten  ( Terminvereinbarung erforderlich ! ) : Montag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Dienstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Mittwoch: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Donnerstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr Im Notfall: Notfallerreichbarkeit Veterinärwesen (Tierschutz/Tiergesundheit): 0160 93289964 Notfallerreichbarkeit Lebensmittelüberwachung: 06322 961-6020 E-Mail: Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung:  veterinaeramt@kreis-bad-duerkheim.de Ihre Mitteilung wird an die/den zuständigen Mitarbeiter/in weitergeleitet.
Kontakt
E-Mail: info@kreis-bad-duerkheim.de
E-Mail: veterinaeramt@kreis-bad-duerkheim.de
Telefon Festnetz: 06322 961-0
Fax: 06322 961-6050
Kontaktperson
Frau Nadine Popp
Hausanschrift
E-Mail: nadine.popp@kreis-bad-duerkheim.de
Telefon Festnetz: 06322 961-6009
E-Mail: veterinaeramt@kreis-bad-duerkheim.de
Fax: 06322 961-86009
Frau Dr. Petra Ritter
Frau Mandy Sperlich
Hausanschrift
E-Mail: Mandy.Sperlich@kreis-bad-duerkheim.de
Telefon Festnetz: 06322 961-6007
Fax: 06322 961-86007
Frau Dr. Regina Kerth
Hausanschrift
E-Mail: regina.kerth@kreis-bad-duerkheim.de
Telefon Festnetz: 06322 9616010
Fax: 06322 96186010
Frau Edda McColgan
Besucheranschrift
E-Mail: Edda.McColgang@kreis-bad-duerkheim.de
Fax: 06322 96186016
Telefon Festnetz: 06322 9616016
Internet
erforderliche Unterlagen
Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette.
Voraussetzungen
Gewerbliche Schlachtungen dürfen nur in hierfür zugelassenen Betrieben durchgeführt werden, die daher behördlich bekannt sein müssen.
Bei Geflügel und Hasentieren bestehen Ausnahmen, die sich nach der Zahl der pro Jahr geschlachteten Tiere richten und die bei der zuständigen Behörde zu erfragen sind.
Rechtsgrundlage(n)
- Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Verordnungen (EU) 2019/624 und 2019/627, die die Durchführung der amtliche Kontrollen regeln (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
- Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
- Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie zeigen die zur Schlachtung vorgesehenen Tiere zur Schlachtungsuntersuchung an. Diese erfolgt durch einen amtlichen Tierarzt, er das gesunde Tier zur Schlachtung frei gibt.
- Im Anschluss dürfen Sie bei vorhandener Kenntnis die Schlachtung durchführen.
- Nach der Tötung des Tieres schaut sich der amtliche Tierarzt das gewonnene Fleisch und dessen Organe an.
- Wenn keine Auffälligkeiten vorliegen, wird das Fleisch zur Weiterverarbeitung frei gegeben.
- Bei Schweinen und Pferden erfolgt im Anschluss die Trichinenuntersuchen (Fadenwürmer) bevor das Fleisch dann zur Weiterverarbeitung frei gegeben wird.
Fristen
Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Notschlachtungen sind hievon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde einzubinden.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MUEEF am 24.01.2020
Stichwörter
Geflügel, Pferde, Fleischgewinnung: Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Huftiere, Hasentiere, Schafe, Schlachttier, Ziegen, Fleischgewinnung, Farmwild, Rinder, Schweine