System zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen Genehmigung
Beschreibung
Wenn Sie ein flächendeckendes System zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen betreiben wollen, benötigen Sie eine behördliche Genehmigung.
Die Genehmigung kann nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Genehmigung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen. Die Genehmigung ist öffentlich bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.
Nach erfolgter Genehmigung haben Sie flächendeckend in dem bestimmten Einzugsgebiet unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten. Sie haben die in Ihrem Sammelsystem erfassten Verpackungen einer Verwertung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zuzuführen.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich bitte an das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten.
Ansprechpartner
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz
Beschreibung
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland Pfalz trägt Verantwortung für den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Lebensgrundlagen. Ein gutes Klima, reine Luft, sauberes Wasser, fruchtbare Böden, die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten sowie der Lebensräume - diese natürlichen Schätze gilt es auch für nachfolgende Generationen zu erhalten. Das Leitbild der nachhaltigen Entwicklung ist deshalb eine maßgebliche Richtschnur rheinland-pfälzischer Landespolitik. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität entwickelt in diesem Sinne konkrete Initiativen und Hilfestellungen.
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 31 60
55021 Mainz
Kontakt
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Keine
Kosten
Es wird eine Gebühr erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde kann bei der Genehmigung oder nachträglich verlangen, dass der Systembetreiber eine angemessene, insolvenzsichere Sicherheit für den Fall leistet, dass er oder die von ihm Beauftragten die Pflichten nach dieser Verordnung ganz oder teilweise nicht erfüllen und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder die zuständigen Behörden Kostenerstattung wegen Ersatzvornahme verlangen können.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 30.01.2019
Stichwörter
Gelber Sack, grüner Punkt, Duales System, Abfall, Müll, Gelbe Tonne