Betrieb eines Energieversorgungsnetzes Genehmigung

    Energieversorgungsnetzen Genehmigung der Aufnahme des Netzbetriebs beantragen

    Sie möchten den Betrieb eines  eines Energieversorgungsnetzes aufnehmen? Dann müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes beabsichtigen, müssen Sie eine entsprechende Genehmigung beantragen.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt der Energieaufsicht im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.
    Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Langenlonsheim-Stromberg (Kreis Bad Kreuznach, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Darstellung des Unternehmens
    • Nachweis über die Rechtsform des Unternehmens (Handelsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag)
    • Angaben zum Netz (Darstellung des Netzes, Netzkapazität, Druckstufen bzw. Spannungsebenen, Anschlussnehmer und deren Struktur)
    • Unterlagen zur personellen und technischen Leistungsfähigkeit
    • Organigramm mit Anzahl der Mitarbeiter und deren Qualifizierung, technische Ausstattung (s. VDN Richtlinie S 1000 bzw. DVGW Arbeitsblatt G 1000),Vorlage der Verträge mit Subunternehmen
    • Unterlagen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Eigenkapitalnachweis, Beteiligungen am Unternehmen, Letzterstellte Gewinn- und Verlustrechnung, Geschäftsbericht)
    • Bei Errichtung oder Erwerb eines Netzes: Vorlage einer Erfolgsvorschaurechnung (Investitionen und Abschreibungen, Kapital und Finanzplan, Betriebliche Aufwendungen, Gewinn- und Verlustrechnung)

    Voraussetzungen

    Sie besitzen die

    • Leistungsfähigkeit in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht und
    • Zuverlässigkeit,

    um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes  auf Dauer zu gewährleisten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verpflichtungs- bzw. Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht.

    Fristen

    Die Genehmigung muss vor Aufnahme des Netzbetriebes erteilt worden sein.

    Bearbeitungsdauer

    Die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung erfolgt nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen innerhalb von sechs Monaten.

    Kosten

    Der vorgesehene Gebührenrahmen beträgt zwischen 150 und 2.000 Euro.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MWVLW am 12.02.2020

    Version

    Technisch erstellt am 26.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 01.12.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Elektrizitäts- und Gasversorgung, Energieversorgung: Betrieb von Energieversorgungsnetzen - Genehmigung, Fernleitungsnetzbetreiber, LNG-Anlagen, Gas, Stromnetz, Gasnetz, Teilnetze, Energieversorgungsunternehmen, Übertragungsnetz, Stromleitung, Elektrizitätsnetz, Speicheranlagen Lichtnetz, Gasverteilung, elektrische Energie, Verbundnetz, Stromversorgungsnetz, Energieversorgung, Energieversorgungsnetz, Netzteile

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)