Genehmigung von Tierversuchen beantragen
Beschreibung
Wenn Sie Tierversuche durchführen möchten, benötigen Sie grundsätzlich vor Versuchsbeginn eine Genehmigung der zuständigen Behörde.
Tierversuche sind Eingriffe oder Behandlungen
- zu Versuchszwecken an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können,
- zu Versuchszwecken an Tieren, die dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden,
- zu Versuchszwecken am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können,
- die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden oder
durch die Organe oder Gewebe ganz oder teilweise entnommen werden, um zu wissenschaftlichen Zwecken oder die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken vorgenommen werden.
Ansprechpartner
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Beschreibung
Die Aufgaben spiegeln sich im organisatorischen Aufbau in fünf Abteilungen wieder:
- Abteilung Zentrale Dienste
- Abteilung Fachaufsicht und Risikomanagement
- Abteilung Humanmedizin
- Abteilung Tiermedizin
- Abteilung Lebensmittelchemie
Die Hauptdienststelle und die Abteilung Fachaufsicht und Risikomanagement befinden sich in Koblenz. Die Institute der Abteilung Humanmedizin befinden sich in Koblenz, Trier und Landau, die Institute der Abteilung Tiermedizin in Koblenz und die Institute für Lebensmittelchemie in Koblenz, Mainz, Speyer und Trier.
Rund 540 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt das LUA an seinen fünf Standorten in Rheinland-Pfalz. Die Abteilung Zentrale Dienste kümmert sich mit den Verwaltungen vor Ort darum, dass die Beschäftigten optimal arbeiten können.
Die Abteilung Fachaufsicht und Risikomanagement hat in der Lebensmittelüberwachung die Fachaufsicht über die Vollzugsbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Sie koordiniert und organisiert Überwachungsmaßnahmen, und überwacht Rückrufaktionen von nicht verkehrsfähigen oder gesundheitlichschädlichen Produkten.
Außerdem ist in der Abteilung die rheinland-pfälzische Kontaktstelle für das europäische Schnellwarnsystem angesiedelt.
Die Abteilung hat drüber hinaus die Fachaufsicht über die Vollzugsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte für die Bereiche Tierseuchenbekämpfung, Tierschutz, Tierkörperbeseitigung. Spezialisierte Tiergesundheitsdienste beraten die Tierhalter im Land im Bemühen um gesunde und Leistungsfähige Tierbestände.
Die Abteilung Humanmedizin ist landesweit die fachliche Leit-, Untersuchungs- und Beratungsstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst mit den Aufgabengebieten Infektionsprävention und Hygiene, Schutz vor übertragbaren Krankheiten und mikrobiologische Untersuchung von Lebensmitteln. Das LUA ist zudem die zentrale Meldestelle des Landes Rheinland-Pfalz für Infektionskrankheiten beim Menschen.
An drei Gesundheitsfachschulen in Koblenz und Trier werden Pharmazeutisch-technische (PTA) und Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten (MTA) ausgebildet.
Die Abteilung Tiermedizin weist Tierkrankheiten und Tierseuchen nach. Ein Schwerpunkt ist die Diagnostik von Krankheitserregern, die vom Tier auf den Menschen übertragen werden können. Wichtig ist auch die Diagnostik von Krankheiten, die in Nutztierbeständen einen großen wirtschaftlichen Schaden anrichten können.
Vom Tier stammende Lebensmittel werden hier auf Hygiene und rechtskonforme Beschaffenheit untersucht.
Die Abteilung Lebensmittelchemie untersucht und beurteilt die Qualität und Unbedenklichkeit von Lebensmitteln, Bedarfsgegenstände, Wein, Arzneimitteln und Kosmetik. Im Vordergrund steht die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher in Rheinland-Pfalz. Um sie darüber hinaus vor Täuschung zu schützen, überprüft das LUA auch die Kennzeichnung und Zusammensetzung der Waren: Was auf der Verpackung drauf steht, muss drin sein - und was drin ist, muss auch draufstehen.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Formular Antrag auf Genehmigung oder Anzeige von Tierversuchen
- Nichttechnische Projektzusammenfassung (NTP) muss enthalten:
- den Versuchszweck,
- den zu erwartenden Nutzen,
- die zu erwartenden Schmerzen, Leiden und/oder Schäden,
- die Tierarten und Tierzahlen sowie die Erfüllung der Anforderungen gemäß des Tierschutzgesetzes (unerlässliches Maß, Alternativmethoden zum Tierversuch, Unerlässlichkeit der Belastung, sinnesphysiologische Entwicklungsstufe)
- Glossar der im Text verwendeten Abkürzungen und ggf. spezifischen Fachausdrücke
- Liste der Literaturzitate (falls nicht im Text eingearbeitet)
- ggf. Formblatt "Abschlussbeurteilung genetisch veränderter Zuchtlinien"
- ggf. Formblatt "Wiederholte Verwendung von Primaten"
- Belastungstabelle
- Score Sheet
- Aufzeichnungsmuster nach § 9 Abs. 5 TierSchG
- ggf. Personenbögen
- Nachweise der Ausbildung sowie der Kenntnisse und Fähigkeiten und der tierexperimentellen Erfahrung der beteiligten Personen
- ggf. Formblätter "Angaben zur Biometrischen Planung"
- Statistisches Gutachten
- Stellungnahme der/des Tierschutzbeauftragten
- ggf. wissenschaftliche Beurteilungen von unabhängigen Dritten
- Sonstige:
- bspw. Medikationsliste etc.
Formulare
- Antrag auf Genehmigung oder Anzeige von Tierversuchen,
- Abschlussbeurteilung genetisch veränderter Zuchtlinien,
- Belastungstabelle,
- Personenbogen für eine Person, die an einem Tierversuchsvorhaben beteiligt werden soll,
- Angaben zur biometrischen Planung,
- Formular für die Stellungnahme der/des Tierschutzbeauftragten.
Voraussetzungen
- Der Versuch ist unerlässlich und kann nicht durch alternative Verfahren ersetzt werden. Er wurde auch bisher so nicht durchgeführt, ein Erkenntnisgewinn ist plausibel dargelegt.
- personelle Voraussetzungen liegen vor: Wenn Sie Tierversuche leiten, planen und durchführen, müssen Sie Sachkunde nachweisen, insbesondere hinsichtlich der belastenden Eingriffe und Behandlungen, auf den Eingriff und die Tierart bezogen
- erforderliche Anlagen, Geräte und andere sachliche Mittel sind vorhanden
- für Tierversuche, die in Versuchstiereinrichtungen durchgeführt werden, ist eine Erlaubnis für die entsprechenden Tierarten nach dem Tierschutzgesetz erforderlich.
Rechtsgrundlage(n)
§ 8 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG)
§ 31 Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, werden diese auf formale Vollständigkeit geprüft. Ihnen wird eine formale Eingangsbestätigung übermittelt. Im Anschluss wird der Antrag der Kommission in der nächstmöglichen Sitzung zur Begutachtung vorgelegt. Die Stellungnahme der Kommission wird bei der Prüfung durch die zuständige Behörde entsprechend berücksichtigt. Darüber hinaus wird eine Stellungnahme des zuständigen Tierschutzbeauftragten eingeholt. Sollten Rückfragen bzw. Klärungsbedarf entstehen, werden Sie aufgefordert, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen wird.
Fristen
Fehlende Unterlagen werden nachgefordert. Die Frist bis zur Entscheidung über den Antrag zählt erst ab Vorliegen aller erforderlichen Angaben.
Sie dürfen erst nach Erhalt der Genehmigung mit dem Tierversuch beginnen.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle hat Ihnen eine Entscheidung über den Antrag innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Eingang eines den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechenden Antrags mitzuteilen. Die Frist kann einmalig um bis zu 15 Arbeitstage verlängert werden. Die Klärung offener Fragestellungen führt außerdem zu einer Hemmung bzw. Aussetzung der Frist. Auch nach Ablauf der genannten Frist darf erst mit Vorliegen einer Genehmigung mit dem Versuchsvorhaben begonnen werden.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
- Dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegen Tierversuche, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
- Der Anzeigepflicht unterliegen Versuchsvorhaben, in denen Zehnfußkrebse verwendet werden.
Bemerkungen
Ohne gültige Genehmigung darf kein Tierversuch durchgeführt werden.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz