Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen Erteilung
    99090011001000

    Wild lebende Pflanzen Genehmigung zur gewerbsmäßigen Entnahme, Bearbeitung oder Verarbeitung beantragen

    Sie möchten wild lebende Pfalnzen für gewerbliche Zwecke sammeln? Dann benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie wild lebende Pflanzen (z.B. Feldblumen, Heidelbeeren, Moos, Farne, Flechten, Pilze usw.) oder Teile von ihnen für den Handel oder für andere gewerbliche Zwecke sammeln möchten, benötigen Sie zum einen die Erlaubnis des Grundstückeigentümers sowie eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Damit soll eine Übernutzung, starke Verminderung oder sogar Ausrottung derartiger Wildpflanzen verhindert werden. Aus diesem Grund kann die Genehmigung an bestimmte Auflagen zum Schutze der Wildpflanzen gekoppelt werden, die Ihnen bei widriger Einhaltung auch wieder entzogen werden kann.
     
     Als Pflanzen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes gelten:

    • wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
    • Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
    • ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
    • ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse.

    Als gewerbsmäßiger Sammler von wildwachsenden Pflanzen ist die Genehmigung stets mitzuführen und der Polizei oder  Ordnungsbehörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

    Zudem ist gewerbliches Sammeln von Walderzeugnissen nur mit besonderer Erlaubnis des Waldbesitzenden (Staat, Kommune oder Privatwaldbesitzer) gestattet und auch nur insoweit die Wirkungen des Waldes und sonstiger Rechtsgüter nicht beeinträchtigt werden. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung kann das zuständige Forstamt ein Bußgeld verhängen.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die obere Naturschutzbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien- oder Stadt.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Germersheim - Kreisverwaltung Germersheim - FB 32 - Umwelt, Landwirtschaft, NGP-Bienwald

    Adresse

    Hausanschrift

    Luitpoldplatz 1
    76726 Germersheim

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    Kein Aufzug vorhanden
    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 13:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 13:30 - 18:00 Uhr Aktuell ist der Zugang zu den Dienstgebäuden nur mit Termin möglich.

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    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 05.12.2014
    Technisch geändert am 01.04.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

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    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020

    Stadt Wörth am Rhein - Forst

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    Hausanschrift

    Mozartstraße 2
    76744 Wörth am Rhein

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    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag 8.30 - 12.00 Uhr Montag - Mittwoch 14.30 - 16.00 Uhr Donnerstag 14.30 - 18.00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@woerth.de

    Telefon Festnetz: 07271 131-0

    Fax: 07271 131-131

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    Technisch erstellt am 11.01.2019
    Technisch geändert am 26.03.2026

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    Stadt Wörth am Rhein - Landwirtschaft, Fischerei, Jagd und Forst

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    Mozartstraße 2
    76744 Wörth am Rhein

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    Fax: 07271 131-131

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    Technisch erstellt am 22.10.2025
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    Formulare

    Es ist ein schriftlicher Antrag notwendig. Dieser sollte nachfolgende Angaben enthalten:

    • welche Pflanzenart soll gesammelt werden,
    • welche Teile sollen gewerblich verwendet werden
    • welche Mengen werden entnommen
    • an welchen Orten werden die Wildpflanzen gesammelt

    Voraussetzungen

    Die Genehmigung zur gewerblichen Nutzung wild lebender Pflanzen ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden.

    Handlungsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Rechte der Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten bleiben unberührt.

    Die Erlaubnis zum gewerblichen Sammeln von Walderzeugnissen gilt nicht unbeschränkt. Es ist nur zugelassen, wenn die ordnungsgemäße Forstwirtschaft nicht beeinträchtigt wird und mit den sonstigen Wirkungen des Waldes in Einklang gebracht werden kann.

    Das Zerstören und Ausgraben von Pflanzen oder das Abbrechen und Abschneiden von Trieben ist nicht gestattet. Die erteilte Genehmigung umfasst nicht besonders geschützte Arten, diese dürfen nicht aus dem Wald entnommen werden.

    Unterstützende Institutionen

    Sollte der jeweilige Waldbesitzende nicht bekannt sein, kann vielfach das zuständige Forstamt weiterhelfen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 25.09.2019

    Version

    Technisch erstellt am 25.11.2009
    Technisch geändert am 30.09.2025

    Stichwörter

    Feldblumen, Heidelbeeren, Moos, Farne, Flechten, Pilze, Sammeln, ernten, Ernte, wild lebende Pflanzen, gewerbsmäßig, Entnahme, Bearbeitung, Verarbeitung, sammeln, Walderzeugnisse

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020