Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen Erteilung

    Wild lebende Pflanzen Genehmigung zur gewerbsmäßigen Entnahme, Bearbeitung oder Verarbeitung beantragen

    Sie möchten wild lebende Pfalnzen für gewerbliche Zwecke sammeln? Dann benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie wild lebende Pflanzen (z.B. Feldblumen, Heidelbeeren, Moos, Farne, Flechten, Pilze usw.) oder Teile von ihnen für den Handel oder für andere gewerbliche Zwecke sammeln möchten, benötigen Sie zum einen die Erlaubnis des Grundstückeigentümers sowie eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Damit soll eine Übernutzung, starke Verminderung oder sogar Ausrottung derartiger Wildpflanzen verhindert werden. Aus diesem Grund kann die Genehmigung an bestimmte Auflagen zum Schutze der Wildpflanzen gekoppelt werden, die Ihnen bei widriger Einhaltung auch wieder entzogen werden kann.
     
     Als Pflanzen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes gelten:

    • wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
    • Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
    • ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
    • ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse.

    Als gewerbsmäßiger Sammler von wildwachsenden Pflanzen ist die Genehmigung stets mitzuführen und der Polizei oder  Ordnungsbehörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

    Zudem ist gewerbliches Sammeln von Walderzeugnissen nur mit besonderer Erlaubnis des Waldbesitzenden (Staat, Kommune oder Privatwaldbesitzer) gestattet und auch nur insoweit die Wirkungen des Waldes und sonstiger Rechtsgüter nicht beeinträchtigt werden. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung kann das zuständige Forstamt ein Bußgeld verhängen.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die obere Naturschutzbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien- oder Stadt.

    Ansprechpartner

    Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

    Beschreibung

    Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord:

    Seit Januar 2000 gewährleistet die SGD Nord als obere Landesbehörde die Durchführung von qualifizierten Genehmigungsverfahren für Unternehmen und Kommunen aus den Regionen Mittelrhein und Trier. Zusammen mit der damit einhergehenden wirtschaftlichen Entwicklung von Rheinland-Pfalz stehen die Überwachung der gewerberechtlichen Bestimmungen, der Boden-, Gewässer- und Naturschutz - und somit das Leben der Menschen in einer gesunden Umwelt - im Vordergrund der Arbeit der SGD Nord, die sich in folgende Aufgabenbereiche gliedert:

    Gewerbeaufsicht

    Der Gewerbeaufsicht obliegen insbesondere die Aufgaben des technischen und sozialen Arbeitsschutzes, des Immissionsschutzes (Luftreinhaltung, Lärm, Erschütterungen), der Anlagensicherheit, des Schutzes vor Chemikalien, biologischen Arbeitsstoffen und gentechnisch veränderten Organismen, des Strahlenschutzes sowie des technischen Verbraucherschutzes. Sie wird präventiv durch Beratung, überwachend durch Betriebsrevisionen und nachsorgend tätig.

    Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz

    Die Aufgaben bestehen insbesondere in der Durchführung von umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren für Maßnahmen an Gewässern, Hochwasserschutz-, Wasserversorgungs-, Abwasser- und Abfallanlagen. Die SGD Nord weist durch Rechtsverordnung Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete aus. Darüber hinaus ist sie auch für die Sanierung von Altlasten zuständig. Als obere Fischereibehörde nimmt sie Aufgaben der Fischereiaufsicht sowie des Fischartenschutzes wahr. Zudem sind die Hochwassermeldezentren Mosel und Nahe-Lahn-Sieg hier angesiedelt.

    Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen

    Aufgabe der Abteilung ist es, die Belange der Raumordnung, des Naturschutzes und der baulich-städtebaulichen Entwicklung im Rahmen von Beteiligungs- oder Genehmigungsverfahren mit den räumlichen und rechtlichen Gegebenheiten auf ihre Umsetzbarkeit hin abzustimmen. Als obere Landesplanungs-, Naturschutz- und Bauaufsichtsbehörde wirkt die SGD Nord darauf hin, dass die Anwendung des geltenden Rechts, trotz unterschiedlicher örtlicher Zuständigkeiten, möglichst einheitlich erfolgt, um das Verwaltungshandeln für Bürgerinnen und Bürger berechenbar und transparent zu machen. Im Rahmen der "Baukulturinitiative für das Welterbe Oberes Mittelrheintal" werden Projekte und Initiativen zur Förderung der Baukultur im Welterbegebiet vorbereitet und umgesetzt. Ferner obliegt der SGD Nord die Durchführung von Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren sowie von Entschädigungsverfahren.

    Welterbe Oberes Mittelrheintal

    Das Aufgabengebiet der Projektgruppe ergibt sich aus dem Managementplan für das Welterbe Oberes Mittelrheintal. Dort sind die wesentlichen, von der UNESCO anerkannten Zielvorgaben für den Fortbestand und die Weiterentwicklung dieser Kulturlandschaft genannt. Die Projektgruppe unterstützt die Arbeit von Frau Präsidentin Dagmar Barzen, der Bevollmächtigten für die Umsetzung des Managementplans, und übernimmt dabei u.a. Koordinierungs- und Informationsaufgaben bezüglich aller Planungen und Projekte, die sich auf das Welterbegebiet auswirken können.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Die SGD Nord hat ab dem 28. Dezember 2009 die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EAP) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und steht allen Unternehmen und Existenzgründern unterstützend zu Seite. Der EAP informiert und berät über die Anforderungen, Verfahren und Modalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit benötigt werden. Er wickelt darüber hinaus auf Wunsch die Verfahren ab, die für die Aufnahme und Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aufgrund Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind. Die Abwicklungsmöglichkeit über den EAP ergibt sich im Einzelfall aus dem Fachrecht für Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Gewerbe- und Handwerksrecht oder dem Landeswassergesetz. Die Inanspruchnahme des EAP ist kostenfrei.

    Adresse

    Hausanschrift

    Stresemannstraße 3-5

    56068 Koblenz

    Haltestellen

    • Haltestelle: Stadttheater
      Linie:
      • Bus: ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9
    Postfachadresse

    Postfach 20 03 61

    56003 Koblenz

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Dienstag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Mittwoch 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Donnerstag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Freitag 09:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 261 120-2200

    Telefon Festnetz: +49 261 120-0

    E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwigstraße 3-5

    55469 Simmern/Hunsrück

    Postfachadresse

    Postfach 3 80

    55463 Simmern/Hunsrück

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6761 82-0

    Fax: +49 6761 82-111

    E-Mail: rhk@rheinhunsrueck.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es ist ein schriftlicher Antrag notwendig.

    Formulare

    Es ist ein schriftlicher Antrag notwendig. Dieser sollte nachfolgende Angaben enthalten:

    • welche Pflanzenart soll gesammelt werden,
    • welche Teile sollen gewerblich verwendet werden
    • welche Mengen werden entnommen
    • an welchen Orten werden die Wildpflanzen gesammelt

    Voraussetzungen

    Die Genehmigung zur gewerblichen Nutzung wild lebender Pflanzen ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Rechte der Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten bleiben unberührt.

    Die Erlaubnis zum gewerblichen Sammeln von Walderzeugnissen gilt nicht unbeschränkt. Es ist nur zugelassen, wenn die ordnungsgemäße Forstwirtschaft nicht beeinträchtigt wird und mit den sonstigen Wirkungen des Waldes in Einklang gebracht werden kann.

    Das Zerstören und Ausgraben von Pflanzen oder das Abbrechen und Abschneiden von Trieben ist nicht gestattet. Die erteilte Genehmigung umfasst nicht besonders geschützte Arten, diese dürfen nicht aus dem Wald entnommen werden.

    Unterstützende Institutionen

    Sollte der jeweilige Waldbesitzende nicht bekannt sein, kann vielfach das zuständige Forstamt weiterhelfen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 26.09.2019

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Bearbeitung, ernten, Feldblumen, Moos, Sammeln, Pilze, Ernte, Entnahme, sammeln, Flechten, wild lebende Pflanzen, Heidelbeeren, Verarbeitung, Walderzeugnisse, gewerbsmäßig, Farne

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English